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2016 | Buch

Abrechnung und Bezahlung von Bauleistungen

Schnelleinstieg für Architekten und Bauingenieure

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Über dieses Buch

Andreas Schmidt gibt praktische Hilfestellung für die zeitnahe Realisierung und Absicherung von Vergütungsansprüchen. Dies ist für Bauunternehmen eine wesentliche Voraussetzung für den Unternehmenserfolg, denn diese sind nach der gesetzlichen Konzeption des Werkvertragsrechts grundsätzlich vorleistungspflichtig – d.h. sie müssen das für die Leistungserbringung erforderliche Personal, Material und Gerät zunächst vorfinanzieren. Der Autor zeigt, wie der Bauunternehmer die Regelungen im BGB und in der VOB/B betreffend die Abrechnung seiner Leistung sachgemäß anwendet, um Zahlungsflüsse zu beschleunigen. Zudem erfährt der Unternehmer, wie er reagieren kann, wenn der Auftraggeber verspätet oder gar nicht zahlt und wie er seinen Vergütungsanspruch für den Insolvenzfall absichern kann.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Kapitel 1. Einleitung
Zusammenfassung
Die Zahlungsmoral von Auftraggebern am Bau ist nach wie vor nicht zufriedenstellend. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. meldete im Mai 2016, dass gerade öffentliche Auftraggeber, auf die immerhin 28 % der Umsätze im Bauhauptgewerbe entfallen, ihre Rechnungen weitgehend erst nach mehr als 30 Tagen bezahlen – und diese Statistik beinhaltet nur die unstreitigen Fälle. Dass sich demgegenüber das Zahlungsverhalten der privaten Kunden zuletzt etwas verbessert hat, ist da nur ein schwacher Trost. Noch immer betrifft jede sechste Unternehmensinsolvenz eine Baufirma.
Andreas Schmidt
Kapitel 2. Abrechnung und Rechnungserteilung
Zusammenfassung
Der Abrechnung der ausgeführten Bauleistungen kommt eine besondere Bedeutung zu. Denn die endgültige Höhe der Vergütung steht regelmäßig nicht schon bei Abschluss des Bauvertrages fest, sondern kann erst nach vollständiger Ausführung der Bauleistungen errechnet werden. Dies gilt vor allem beim Einheitspreisvertrag, meist aber auch bei Pauschalverträgen.
Andreas Schmidt
Kapitel 3. Zahlung der Vergütung
Zusammenfassung
Beim BGB-Werkvertrag ist gemäß § 641 BGB die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu leisten. Ist das Werk ausnahmsweise in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, ist sie für jeden Teil bei dessen Abnahme zu zahlen. Teilabnahmen finden beim BGB-Werkvertrag nur statt, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Beim VOB/B-Vertrag sind – auch ohne gesonderte Vereinbarung – in sich abgeschlossene Teile der Leistung auf Verlangen im Wege der Teilabnahme abzunehmen.
Andreas Schmidt
Kapitel 4. Folgen verspäteter Zahlung
Zusammenfassung
Zahlt der Auftraggeber eines BGB-Werkvertrages die Vergütung nicht bei Fälligkeit (also bei der Abnahme), so hat er von der Abnahme an den Werklohn zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB). Hierbei handelt es sich um Fälligkeitszinsen, da der Auftraggeber noch nicht in Verzug ist. Der Zinssatz beträgt pro Jahr 4 % nach § 246 BGB bzw. bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 % nach § 352 HGB.
Andreas Schmidt
Kapitel 5. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs
Zusammenfassung
Der Vergütungsanspruch des Unternehmers verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (s. Abb. 5.1). Diese beträgt drei Jahre. Insofern ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem BGB-Werkvertrag und dem VOB/B-Vertrag. Die Frist von drei Jahren kann der Auftraggeber nicht in AGB zulasten des Auftragnehmers verkürzen, da dies eine unangemessene Benachteiligung darstellen würde (BGH, Urt. v. 06.12.2012, Az. VII ZR 15/12, IBR 2013, 65).
Andreas Schmidt
Kapitel 6. Sicherheiten zugunsten des Auftragnehmers
Zusammenfassung
Zugunsten des Bauunternehmers ergeben sich aus dem BGB-Werkvertragsrecht umfangreiche Sicherungsrechte (§§ 648, 648a BGB – diese gelten auch bei Vereinbarung der VOB/B). Das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers besteht hinsichtlich seines Werklohnanspruchs. Er muss zunächst für Material- und Personalkosten in Vorleistung treten.
Andreas Schmidt
Kapitel 7. Checkliste: Vorbereitung einer Werklohnklage
Zusammenfassung
Zahlt der Auftraggeber nach Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung nicht (vollständig), und/oder verweigert er zu Unrecht die Abnahme, wird der Auftragnehmer die Erhebung einer Werklohnklage in Betracht ziehen müssen – und zwar rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung der Werklohnforderung (vgl. oben Ziff. 4.). Hierbei sind vorbereitend folgende Überlegungen anzustellen bzw. Unterlagen, soweit vorhanden, zusammenzustellen.
Andreas Schmidt
Backmatter
Metadaten
Titel
Abrechnung und Bezahlung von Bauleistungen
verfasst von
Andreas Schmidt
Copyright-Jahr
2016
Electronic ISBN
978-3-658-15704-3
Print ISBN
978-3-658-15703-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-15704-3