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2014 | OriginalPaper | Buchkapitel

Anspruch auf Nutzung der Eisenbahninfrastruktur

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Zentrale Norm für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ist § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG. Zunächst ist zu klären, welchen Inhalt diese Norm hat. Zwar wurde der Wortlaut der Norm einmal geändet (zunächst: Eisenbahnverkehrsunternehmen … haben das Recht auf …; jetzt: Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die … Benutzung … zu gewähren), eine Änderung des Norminhalts ist damit jedoch nicht verbunden. Lediglich der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde erweitert und ist nun in § 14 Abs. 2 AEG geregelt.

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Metadaten
Titel
Anspruch auf Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
verfasst von
Kurt Fuchs
Copyright-Jahr
2014
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-24072-1_3