Als Bahnen können Verkehrsmittel bezeichnet werden, deren Transportgefäße durch Formschluß auf einer Fahrbahn geführt werden. Die Fahrbahn ist meistens aus Stahl gefertigt.
Die Bahnen können hinsichtlich ihrer Bauart, Betriebsform, Eigentumsverhältnisse und ihrer Verkehrsform unterschieden werden. Eine derartige Unterteilung ist erforderlich, weil Gesetze und Verordnungen, in denen Rechtsverhältnisse, Organisation sowie Bau- und Betrieb der Bahnen rechtsverbindlich beschrieben werden, jeweils begrenzte Geltungs- bzw. Anwendungsbereiche haben. Sie gelten i. a. nur für einen Teil der Bahnen, der durch Einteilungskriterien beschrieben werden kann (Bild 2.1).
In der Bundesrepublik Deutschland werden Rechtsverhältnisse, Organisation sowie Bau und Betrieb von Bahnen durch Gesetze und Verordnungen geregelt. Der jeweilige Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften erlaubt eine Einteilung der Bahnen, wie sie in Kapitel 2 beschrieben ist.
Um Bahnen kontrolliert bewegen zu können, müssen entsprechende Komponenten für das Tragen, Führen, Beschleunigen und Bremsen beherrscht werden. Bei der Eisenbahn werden die Kräfte durch das Rad-Schiene-System mittels Formschluss und Reibung, bei der Magnetfahrtechnik mit Hilfe von Magnetfeldern übertragen
Bahnanlagen sind in §4 der EBO definiert. Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die zur Abwicklung und Sicherung des Reise- und Güterverkehrs erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie Anlagen, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen.
Das Lichtraumprofil ist ein von Einbauten freizuhaltender Bereich des Querschnitts einer Bahn. Er muss so bemessen sein, dass das größtzulässige Fahrzeug einschließlich seiner Ladung unter Berücksichtigung aller aus der Kinematik abzuleitenden Randbedingungen sowie zu unterstellender Lagefehler des Fahrweges ohne Gefahr des Anpralls an bauliche Anlagen sicher verkehren kann. Damit ist das Lichtraumprofil ein wesentliches Element der Querschnittsgestaltung der Bahnen.
Bei Schienenbahnen versteht man unter dem Gleisabstand (e) den horizontalenb Abstand zwischen den Achsen benachbarter Gleise (Gleismitten); bei Magnetschwebebahnen wird der Abstand der Raumkurven (Gradienten) benachbarter Spuren als Spurmittenabstand s bezeichnet.
Die Linienführung der Gleise in Grund- und Aufriss wird durch Trassierungselemente bestimmt. Für Trassierungselemente sind in den Bau- und Betriebsordnungen (EBO, EBOA, BOStrab, MbBO) Grenzen für zulässige Mindest- bzw. Höchstwerte festgelegt. Diese Grenzwerte beinhalten Sicherheitsreserven, weshalb ein Abweichen von den Grenzwerten nicht zwangsläufig zu einer Betriebsgefahr führt. Für die Schienenbahnen und auch für die Magnetschwebebahn sind die Trassierungsparameter in Richtlinien und Vorschriften festgelegt.
Als Untergrund wird der nicht durch bautechnische Maßnahmen veränderte anstehende Boden oder Fels bezeichnet. Der Unterbau ist ein Erd- oder Kunstbauwerk, welches zwischen dem Oberbau und dem Untergrund angeordnet ist.
Bestandteile des Oberbaus der Schienenbahnen sind Schienen, Schwellen und Bettung. Schienen und Schwellen werden mittels Kleineisen zu Gleisrosten, Weichen oder Kreuzungen verbunden. Bei der Festen Fahrbahn können die Schwellen durch Betonteile ersetzt sein, in denen die Schienenbefestigungspunkte verankert werden.
Weichen ermöglichen das Abzweigen und Zusammenführen von Gleisen. Nebeneinander verlaufende Gleise können mittels Weichen miteinander verbunden werden. Wenn derartige Verbindungen andere Gleise kreuzen, sind Kreuzungen einzubauen, durch Kreuzungsweichen können Gleise gekreuzt oder verbunden werden.
Werden Bauleistungen bei Neubau, Umbau oder Durcharbeitung des Oberbaus erbracht, dann sind diese abzunehmen. Dabei werden z. B. Spurweite, gegenseitige Höhenlage, Längshöhe, Richtung, Abstand, Schwellenteilung und Schweißungen des Gleises und bei Weichen, Kreuzungen und Schienenauszügen noch Leitweiten, Radlenkerleitweitenabstände und vieles mehr gemessen und anhand der Grenzwerte der Oberbauvorschrift für Regelspurbahnen (DS 820) beurteilt.
Selbstverständlich ist es aktueller Stand der Technik, Entwürfe EDV-gestützt zu bearbeiten. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, falls Kleinigkeiten „„von Hand"“ erledigt werden sollen.
Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr der Bahnen dienen und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge (§11 EBO). Auf Strecken mit einer Geschwindigkeit v > 160 km/h und bei Magnetschwebebahnen sind Bahnübergänge nicht zugelassen.
Signale wurden mit Beginn des Eisenbahnbetriebs als Kommunikationsmittel zwischen ortsfesten Betriebsstellen, z. B. Stellwerken, und Triebfahrzeugführern geschaffen. Signale übermitteln Informationen, die für das Betriebspersonal von Bedeutung sind. Die Signaltechnik hat sich im Laufe der Zeit von mechanisch bedienten Formsignalen über elektrisch bediente Form- und Lichtsignale bis zum elektronisch gesteuerten Zugleitbetrieb gewandelt. Es wird hauptsächlich zwischen Formsignalen und Lichtsignalen unterschieden. Es gibt aber auch manuelle und akustische Signale.
Der Beurteilung des Verkehrslärms für Bahnen liegen für Schienenbahnen die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Schall 03 der DB AG und für Magnetschwebebahnen die Magnetschwebebahn-Lärmverordnung als Artikel 2 der Magnetschwebebahnverordnung zugrunde. Nachfolgend wird der Verkehrslärm der Schienenbahnen behandelt.