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2017 | Buch

Bauobjektüberwachung

Kosten - Qualitäten - Termine - Organisation - Leistungsinhalt - Rechtsgrundlagen - Haftung - Vergütung

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Über dieses Buch

Dieses Buch richtet sich an alle am Bauprozess Beteiligten, die sich mit Fragen der Bauleitung und Überwachung von Bauprojekten beschäftigen. Es bietet eine praktisch anwendbare, technisch und juristisch fundierte sowie detaillierte Darstellung der Aufgaben der Bauobjektüberwachung. Außerdem enthält das Buch eine ausführliche Darstellung der zahlreichen Haftungs- und Vergütungsfragen. Die Materie wird mit zahlreichen Schaubildern und Checklisten übersichtlich dargestellt. Die 3. Auflage wurde überarbeitet und im Hinblick auf die VOB Ausgabe 2016 und die HOAI-Novelle von 2013 aktualisiert.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Die Ausführung eines Bauprojekts, d. h. die Bauphase, beinhaltet nicht nur für die ausführenden Unternehmen zahlreiche Tätigkeiten, sondern ist auch insbesondere hinsichtlich der Bauobjektüberwachung eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie umfasst eine Vielzahl von Einzelaufgaben und ‐tätigkeiten und wird von Architekten und Ingenieuren für den Bauherrn ausgeführt. In dieser Funktion werden sie bauleitende Architekten bzw. Ingenieure genannt; in den nachfolgenden Kapiteln werden sie von uns vereinfacht als „Bauleiter“ bezeichnet. Der Bauleiter steht dabei „auf der Seite“ des Bauherrn und nimmt mit der Bauobjektüberwachung eine Kontrollfunktion für den Bauherrn ein. Im Rahmen dieser Tätigkeit überwacht er die Ausführung des Bauprojekts auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen, der Baugenehmigung, der Leistungsbeschreibung u. a. Auf diesen Grundlagen überwacht er die ausführenden Bauunternehmen. Der Bauherr schließt zu diesem Zweck in der Regel unmittelbar mit dem Bauleiter einen Vertrag über die Objektüberwachung und zuvor einen weiteren Vertrag oder mehrere Verträge mit dem „Planungs‐“ Architekten, den Fachplanern und schließlich mit den Bauunternehmen ab. Die einzelnen Aufgaben des Bauleiters werden in den nachfolgenden Kapiteln im Detail dargestellt. In der Anlage 10 HOAI (2013) werden 15 Grundleistungen und drei besondere Leistungen aufgeführt.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
2. Allgemeine Baustellenorganisation
Zusammenfassung
Der bauleitende Architekt oder Ingenieur hat eine allgemeine Aufsichtspflicht auf der Baustelle. Wie weit diese geht, lässt sich nicht in absoluten Zahlen festlegen. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass der Bauleiter mindestens so oft vor Ort sein muss, dass sichergestellt ist, dass das Bauwerk gemäß vorgegebener Planung und Ausschreibung erstellt wird und die hierzu vom Architekten gegebenen Vorgaben eingehalten werden. Die in Kap. 4 benannten Prüfungspflichten müssen eingehalten werden, der Bauleiter muss insbesondere bei wichtigen Bauabschnitten oder schwierigen bzw. gefahrträchtigen Arbeiten vor Ort sein. Bei Arbeiten, die ein Bauunternehmen in der Regel aufgrund der spezifischen Fachkenntnis eigenständig leisten kann, ist eine Aufsichtspflicht nur bedingt gegeben, stellt der Bauleiter jedoch Mängel fest, sind die folgenden Arbeiten der ausführenden Bauunternehmung mit entsprechender Sorgfalt zu beaufsichtigen. Das Erfordernis erhöhter Aufmerksamkeit begründet sich meist bereits aus der Kenntnis über Sorgfaltsprobleme ausführender Firmen anderenorts. Der Bauleiter sollte als Ansprechpartner bei Störungen oder Unklarheiten in der Ausführung vor Ort sein. Ein großes Problem stellen Eigenleistungen des Bauherrn dar, die auf Grund der meist fehlenden Fachkenntnis des Bauherrn besonders intensiv überwacht werden müssen.
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3. Terminplanung
Zusammenfassung
Neben der Frage nach den Baukosten sind der Fertigstellungstermin und dessen Einhaltung für jeden Bauherrn von zentraler Bedeutung. Gemäß HOAI obliegt dem auftraggeberseitigen Bauleiter die Koordinationspflicht aller Leistungen. Daher liegt die Terminplanung sowohl aller planungsrelevanten Themen, das heißt die Koordination aller Planungsbeteiligten wie z. B. des Statikers, der haustechnischen Planung und der Sonderfachleute als auch die Koordination der baubetrieblichen Abläufe, während der Bauvorbereitung und der Bauausführung in seiner Verantwortung. Welche Pflichten ergeben sich hieraus im Einzelnen in Bezug auf die Terminplanung für den Bauleiter und welche Leistungen sind durch die ausführenden Firmen zu erbringen?
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4. Qualitätssicherung
Zusammenfassung
Der Begriff der Qualität ist vielschichtig und wird uneinheitlich verwandt. Allgemein wird unter dem Begriff der Qualität die Güte, Beschaffenheit und/oder Wertstufe eines Gegenstandes oder eines Prozesses subsumiert. Um Qualitäten kontrollieren, überwachen und sichern zu können, müssen diese vor der Erstellung (Produktion) definiert worden sein. Hierbei wird zwischen allgemein gültigen Qualitätsdefinitionen und zwischen Qualitäten, die von den Projektbeteiligten festgelegt werden, unterschieden. Gesetze, Normen und Richtlinien beschreiben i. d.R. Mindestanforderungen an Qualitäten. Darüber hinausgehende bzw. zusätzliche Qualitätsdefinitionen werden in Form von Leistungsbeschreibungen, vertraglichen Vereinbarungen o.Ä. bestimmt. Dabei werden regelmäßig mess- und verifizierbare Qualitäten beschrieben. Subjektive Qualitäten wie Schönheit, Ebenmaß oder Ästhetik werden selten thematisiert und spielen auch im Qualitätsmanagement im Sinne der Normenreihe EN ISO 9000 ff. keine Rolle.
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5. Abnahme von Bauleistungen
Zusammenfassung
Die Abnahme der Bauleistung ist ein zentraler Punkt bei der Abwicklung von Bauverträgen. Insbesondere für den auftraggeberseitigen Bauleiter ist die Kenntnis der Grundzüge zwingend erforderlich, um eine einwandfreie Leistung im Sinne der Objektüberwachung zu erbringen. Daher liegt es im eigenen Interesse des bauleitenden Architekten, potenzielle Haftungsrisiken durch rechtliche Kenntnisse zu minimieren. Die Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter und die Feststellung von Mängeln sind als Grundleistungen der Leistungsphase 8 in der Anlage 10 Nummer 10.1 zu § 34 Abs. 4 HOAI aufgeführt. Die von der HOAI in § 34 Abs. 4 HOAI i.V. m. Anlage 10.1 erwähnte Abnahme beinhaltet nur die Entgegennahme der Leistung und deren technische Überprüfung, vor allem im Hinblick auf ihre Vertragsgemäßheit. Der Architekt hat die Bauleistungen der jeweiligen Auftragnehmer in technischer Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung zu überprüfen, die aus konkreten und standardisierten Leistungsbeschreibungselementen besteht.
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6. Aufmaß und Abrechnung
Zusammenfassung
Die Leistungsphase 8 der HOAI umfasst zwei Grundleistungen, die für die Aufstellung von Aufmaßen und die Durchführung der Abrechnung relevant sind. Dies sind:
- das gemeinsame Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
- und die Rechnungsprüfung einschließlich der Prüfung der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen.
Die Leistungen zur Aufstellung eines gemeinsamen Aufmaßes und die Prüfung der darauf basierenden Abrechnung sind unmittelbar miteinander verbunden. Die wesentliche Aufgabe beider Leistungen besteht darin, Klarheit über die tatsächlich erbrachten Bauleistungen zu schaffen und die entsprechende, vertraglich vereinbarte Vergütung korrekt zu ermitteln.
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7. Kostenmanagement
Zusammenfassung
Die HOAI beschreibt in Anlage 10 (10.1. Leistungsbild Gebäude und Innenräume) zu den §§ 34 und 35, welche Grundleistungen bzw. auch welche Besonderen Leistungen in Bezug auf das Kostenmanagement zur Leistungsphase 8 der Objektplanung gehören (vgl. Tab. 7.1). Welche Leistungen der Planer konkret zu erbringen hat und wie Besondere Leistungen vergütet werden, richtet sich nach dem jeweiligen Planungsvertrag. Die verschiedenen Termini zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle regelt die DIN 276.
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8. Nachtragsmanagement
Zusammenfassung
Für den auftraggeberseitigen Bauleiter ist ein strukturiertes Nachtragsmanagement von erheblicher Bedeutung. Dies wird in der Praxis häufig unterschätzt und soll daher im Folgenden einer näheren Betrachtung unterzogen werden.
Der Begriff des Nachtrags ist weder im Gesetz noch in der VOB/B definiert. Üblicherweise werden unter diesem Begriff alle Konstellationen zusammengefasst, in denen der Auftragnehmer aufgrund geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen und/oder einer längeren Bauzeit eine höhere Vergütung verlangt.
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9. Objektübergabe
Zusammenfassung
Gemäß § 34 HOAI gehört zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation in der Leistungsphase 8 der „Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran“ Hierbei handelt es sich um eine Leistung aus der Anlage 10 der HOAI, Leistungsphase 8, Punkt l). Die öffentlich-rechtlichen Abnahmen dienen – wie in Abschn. 5.4.2 dargelegt – dem Zweck, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die Übereinstimmung der Ausführung mit den Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung sicherzustellen.1 Die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) bzw. die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz (MBO) definieren die von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden Bauzustandsbesichtigungen wie beispielsweise Rohbau- oder Schlussabnahme.
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10. Vergütung
Zusammenfassung
Das vorliegende Kapitel befasst sich speziell mit den für die Bauobjektüberwachung relevanten Vergütungsfragen. Es soll dem auftraggeberseitigen Bauleiter als Leitfaden dienen. Für die vergütungsrechtlichen Erwägungen ist das zwingende Preisrecht der HOAI zu beachten. Entscheidend dabei ist, welche Fassung der HOAI auf den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und seinem Objektüberwacher angewendet werden muss. Am 17.07.2013 ist eine neue Fassung der HOAI (sog. „HOAI 2013“) in Kraft getreten, die einige Veränderungen zur bisherigen Rechtslage mit sich brachte. Gemäß § 57 HOAI n. F. gilt die HOAI 2013 für Leistungen, die ab dem Inkrafttreten (17.07.2013) vertraglich vereinbart wurden. Für davor vertraglich vereinbarte Leistungen bleibt die vorherige Fassung der HOAI (Stand 2009) einschlägig. Das vorliegende Kapitel befasst sich ausschließlich mit der Rechtslage nach der neuen HOAI (Stand 2013). Für sog. „Altfälle“ verweisen wir auf die Vorauflagen.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
Backmatter
Metadaten
Titel
Bauobjektüberwachung
verfasst von
Falk Würfele
Bert Bielefeld
Mike Gralla
Copyright-Jahr
2017
Electronic ISBN
978-3-658-10039-1
Print ISBN
978-3-658-10038-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-10039-1