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1999 | OriginalPaper | Buchkapitel

Beendigung des Industriebetriebs

verfasst von : Prof. Dr. Helmut Kurt Weber

Erschienen in: Industriebetriebslehre

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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1)1) Ein treffender Gegenbegriff zu demjenigen der Gründung fehlt. Der naheliegende Begriff der Auflösung ist durch das AktG in einem recht engen Sinne festgelegt (vgl. § 262). Bei seiner Verwendung in einem anderen Sinne kann es leicht zu Mißverständnissen kommen.Im Zusammenhang mit dem Begriff der Auflösung steht im AktG derjenige der Abwicklung. Aber auch dieser ist dort in einem recht engen Sinne festgelegt (vgl. § 264). Zudem hat er wenig Aussagekraft.Daher wollen wir hier allgemein von der Beendigung des Wirtschaftsbetriebs sprechen.2)2) Unter die Beendigung sind auf jeden Fall so unterschiedliche Vorgänge zu subsumieren, wie derjenige der Liquidation und derjenige der Stillegung bei Insolvenz. Mit der Beendigung könnte aber auch gemeint sein der Verkauf des Betriebs durch seine bisherigen Eigentümer an andere Eigentümer. Der Eigentümerwechsel soll hier jedoch nicht betrachtet werden.Mit der Beendigung könnte ferner bezogen auf einen Industriebetrieb gemeint sein, daß die bisherige industrielle Tätigkeit aufgegeben und statt dessen z.B. eine Handelstätigkeit übernommen wird. Aber auch dieser Wandel der ökonomischen Tätigkeit soll hier nicht betrachtet werden.Dagegen wollen wir in die Betrachtung einbeziehen die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Betriebs sowie die Aufgabe der rechtlichen Selbständigkeit des Betriebs.3)3) Insgesamt sollen daher hier folgende einzelne Vorgänge unter den Begriff der Beendigung subsumiert und behandelt werden:a)a) die Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Betriebs unter Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit bei Fortführung der wirtschaftlichen Aktivitäten, kurz: die Einbeziehung des Betriebs in einen Konzern;b)b) die Aufgabe der wirtschaftlichen und der rechtlichen Selbständigkeit des Betriebs bei Fortführung der wirtschaftlichen Aktivitäten, kurz: die Fusion des Betriebs mit einem anderen Betrieb;c)c) die freiwillige Einstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden mit dem Untergang des Betriebs als Rechts-und Wirtschaftssubjekt, kurz: die Liquidation;d)d) die erzwungene Einstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden mit dem Untergang des Betriebs als Rechts-und Wirtschaftssubjekt im Fall der Ablehnung einer Betriebsfortführung bei Insolvenz.

Metadaten
Titel
Beendigung des Industriebetriebs
verfasst von
Prof. Dr. Helmut Kurt Weber
Copyright-Jahr
1999
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-58421-3_12

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