2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Besteuerungsverfahren
Erschienen in: Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen
Verlag: Gabler
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Als ausschließlich und gemeinnützig dienende Körperschaften werden i.d.R. als Verein, Stiftung oder GmbH geführt. All diese Körperschaften sind gem. § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Der Sitz der Körperschaft bestimmt sich nach § 11 AO und wird in der Regel durch die Statuten festgelegt. Als Sitz der Geschäftsleitung ist aber auch der Ort zu verstehen, an dem die maßgebenden Entscheidungen zur Geschäftsführung getroffen werden und/oder die Verwaltung der Körperschaft sich befindet.