Skip to main content

2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

9. Betriebsaufspaltung

verfasst von : Andreas Dinkelbach

Erschienen in: Ertragsteuern

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit kann in verschiedenen Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) ausgeübt werden. Die Entscheidung für eine Rechtsform erfolgt zum einen nach zivilrechtlichen (z. B. Begrenzung der Haftung) oder statuarischen Überlegungen (Aufbau und Struktur der Unternehmensorganisation), zum anderen nach steuerlichen Erwägungen (Steuerbelastungsvergleich), da die Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften nicht rechtsformneutral erfolgt, sondern unterschiedlichen Vorschriften unterliegt, d. h. dieselbe unternehmerische Tätigkeit unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen auslöst, je nachdem in welcher Rechtsform sie ausgeübt wird. Die Frage, welche Rechtsform letztlich für ein bestimmtes Unternehmen (z. B. nach Art, Größe oder Gewinnsituation, aber auch im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge) optimal ist, kann nur individuell beantwortet werden, da eine unternehmerische Tätigkeit eine Vielzahl einzelner wirtschaftlicher Sachverhalte beinhaltet, die jeweils unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen auslösen können. Dabei können sich einige Sachverhalte günstiger in einer Kapitalgesellschaft, andere hingegen günstiger in einem Personenunternehmen darstellen.

Sie haben noch keine Lizenz? Dann Informieren Sie sich jetzt über unsere Produkte:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Fußnoten
1
Ein Vergleich der steuerlichen Rechtsfolgen bzw. der Steuerbelastung muss immer als Gesamtbetrachtung erfolgen, d. h. bei (Kapital-)Gesellschaften sind stets auch die Anteilseigner mit einzubeziehen.
 
2
Da die Mietzahlungen die steuerliche Bemessungsgrundlage der Kapitalgesellschaft mindern, würden sozusagen gewerbliche Einkünfte in nicht gewerbliche transformiert. Zu beachten sind indes die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, siehe Teil III, Abschn. 25.​3.​1.
 
3
Insbesondere der steuerfreien Realisierung der stillen Reserven und der vollumfänglichen Entlastung von Gewerbesteuer hinsichtlich über Pacht-/Mietzahlungen transformierter Einkünfte.
 
4
Durch die Verringerung bzw. Verlagerung des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft wurde eine doppelte Belastung mit Vermögensteuer vermieden, da sowohl die Kapitalgesellschaft der Vermögensteuer unterlag (mit ihrem Vermögen) als auch der Anteilseigner (mit seinen Anteilen, deren Wert sich im Wesentlichen aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ergibt). Durch die Unanwendbarkeit der Vermögensteuer besteht aktuell hier kein Vorteil der Betriebsaufspaltung gegenüber der „reinen“ Kapitalgesellschaft.
 
5
Ein nichtsteuerlicher Vorteil der Betriebsaufspaltung kann darin bestehen, Publizitätspflichten zu verringern, indem die handelsrechtlichen Schwellenwerte für Größenklassen (§§ 267, 267a HGB) infolge der Trennung von Besitz- und Betriebsunternehmen nicht überschritten werden.
 
6
Die weiteren Formen werden somit eher der Vollständigkeit halber aufgeführt, da insoweit die „Grundzüge der Ertragsteuern“ verlassen werden und vielmehr der Bereich der Vertiefung betreten wird. Anzumerken ist lediglich, dass die oben geschilderte Problematik bzw. die vermeintlichen Vorteile der Nicht-Gewerblichkeit der Einkünfte der Besitzgesellschaft auf diese (anderen) Fälle der Betriebsaufspaltung nicht zutreffen.
 
7
Ein Einzelunternehmen kann nicht Betriebsunternehmen sein.
 
8
Gegenüber Gesetzesänderungen unterliegen die Tatbestandsmerkmale der Betriebsaufspaltung einer erhöhten Gefahr eines permanenten Wandels infolge unstetiger Rechtsprechung. Die Gesetzgebung der Vergangenheit kann allerdings auch nicht unbedingt als stetig bezeichnet werden.
 
9
Ob das Wirtschaftsgut für das Besitzunternehmen ebenfalls eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist ohne Bedeutung.
 
10
Von diesen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen sind die materiell wesentlichen Betriebsgrundlagen zu unterscheiden. Letztere sind funktional für den Betrieb nicht erforderlich, enthalten aber erhebliche (und insoweit wesentliche) stille Reserven und werden daher z. B. im Rahmen des § 16 EStG den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gleichgestellt; siehe Teil I, Abschn. 10.​1.​2.​1.
 
11
So reicht ein Beteiligungsverhältnis von 45:55 und 55:45 aus, nicht möglich ist hingegen 95:5 und 5:95. Bei der GbR ist § 709 (Abs. 1) BGB zu beachten, der grundsätzlich (mangels anderweitiger Regelung) bei gemeinschaftlicher Geschäftsführung das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht. In diesem Fall würde jede (geringe) Beteiligung einer nicht an der Betriebsgesellschaft beteiligten Person an der Besitzgesellschaft dem gemeinsamen geschäftlichen Betätigungswillen bzw. der personellen Verflechtung entgegenstehen.
 
12
Vgl. H 15.7 Abs. 6 Faktische Beherrschung/Keine faktische Beherrschung EStH.
 
13
Die Auffassung, nach der Eheleuten nicht generell gleichgerichtete Interessen unterstellt werden können, mag Romantikern vielleicht fraglich erscheinen, entspringt jedoch dem Benachteiligungsverbot der Ehe (gegenüber fremden Dritten) und liefert die Grundlage des sog. Wiesbadener Modells, wonach keine Betriebsaufspaltung anzunehmen ist, wenn das Besitzunternehmen dem einen, das Betriebsunternehmen dem anderen Ehegatten gehört.
 
14
Eine natürliche Person selbst ist kein Betriebsvermögen und für Kapitalgesellschaften ist § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anwendbar.
 
15
Da keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, entfallen die Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags und die Anwendung der Abgeltungsteuer; die Ausschüttungen sind dem Teileinkünfteverfahren unterworfen.
 
16
Zur detaillierten Diskussion der Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung sei hier auf die einschlägige Literatur verwiesen.
 
Metadaten
Titel
Betriebsaufspaltung
verfasst von
Andreas Dinkelbach
Copyright-Jahr
2019
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-26005-7_9