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Zusammenfassung
Die CE-Kennzeichnung ist ein europäisches Kennzeichen des Produktsicherheitsrechts. Vor 1993 war diese Kennzeichnung in Deutschland noch als EG-Zeichen bzw. CE-Zeichen bekannt und stand – je nach Amtssprache – für „Europäische Gemeinschaft“, „Communauté Européenne“, „Comunidad Europea“, „Comunidade Europeia“ und „Comunità Europea“.
Heute steht die CE-Kennzeichnung einheitlich für „Conformité Européenne“, also für europäische Konformität. Parallel wird weiterhin auch vertreten, dass der Begriff noch für Communauté Européenne steht.
Mittels Anbringung der CE-Kennzeichnung wird erklärt, dass ein Produkt den Anforderungen der jeweiligen europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, genügt (§ 2 Nr. 7 ProdSG). Gleichzeitig entfaltet die CE-Kennzeichnung oftmals eine gesetzliche Vermutungswirkung, wonach Marktüberwachungsbehörden bei gekennzeichneten Produkten zunächst von deren Gesetzeskonformität ausgehen.
Produkte, deren CE-Kennzeichnung in europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften vorgeschrieben ist, sind ohne CE-Kennzeichnung nicht verkehrsfähig und dürfen auf dem Markt nicht bereitgestellt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG). Verstöße bergen mögliche zivil-, wettbewerbs-, ordnungswidrigkeits-, straf- und öffentlich-rechtliche Risiken.
Existieren hingegen für eine Produktgattung keine europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften, so darf auf diesem Produkt keine CE-Kennzeichnung angebracht werden. Ein Beispiel hierfür sind Scheren, Stifte oder Regenschirme.
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