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2004 | Buch | 2. Auflage

Die Arzthaftung

Ein Leitfaden für Ärzte und Juristen

verfasst von: Dr. iur. Karl-Otto Bergmann

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Der Erfolg der Vorauflage hat die Bereitschaft und Erkenntnis der Ärzteschaft gezeigt, sich mehr als bisher mit den rechtlichen Grundlagen des Heilauftrags sowie mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen zwischen der Berufsausübung und juristischen Implikationen wie z.B. Zivil- und Strafverfahren auseinanderzusetzen. Die Haftungsfragen der arbeitsteiligen Medizin, die Organisation der Patientenaufklärung und der ärztlichen Dokumentation sowie die Zusammenhänge zwischen Arzthaftung und -versicherung stehen im Mittelpunkt des Leitfadens. Schaubilder, Merksätze und Zusammenfassungen erleichtern den Überblick. Praktische Beispiele führen in die Denkweise der Zivilgerichte ein. Ärzte und Studenten erhalten einen umfassenden, übersichtlichen, verständlichen und praktischen Leitfaden, der helfen soll, die Forderungen der Rechtsprechung zur Aufklärung, Dokumentation und Organisation zu erfüllen und Haftungsfälle zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Kapitel. Grundlagen der zivilrechtlichen Haftung des Arztes und des Krankenhausträgers
Zusammenfassung
Das Arzthaftungsrecht ist von der medizinischen Ausbildung her ein „Stiefkind der Rechtsmedizin“. Rechtsmedizin wird zum Medizinrecht. Als Teil des Medizinrechts, zu dem beispielsweise auch das kassenärztliche Vertragsrecht, das öffentliche Gesundheitsrecht, das Arztstrafrecht und Disziplinarrecht zählen, gehört es im engeren juristischen Sinne zum Vertragsrecht und zum Haftpflichtrecht. So wie jeder von uns für die Folgen eines schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfalles haften muss, so wie beispielsweise auch der Rechtsanwalt für eine Pflichtverletzung im Rahmen des Mandatsverhältnisses und einen dadurch verursachten Vermögensschaden des Mandanten zu haften hat, so haben auch der Arzt oder der Träger des Krankenhauses für einer fehlerhafte Behandlung des Patienten und dadurch verursachten Gesundheitsschaden einzustehen. Dass daneben auch noch eine strafrechtliche Verantwortung oder disziplinarrechtliche Maßnahmen in Frage kommen, soll an dieser Stelle nur erwähnt sein.
Karl-Otto Bergmann
2. Kapitel. Arzt-Patient-Krankenhaus: Ärztlicher Standard und Beweislastverteilung Schwerpunkt: Gynäkologie, Geburtshilfe und Pädiatrie
Zusammenfassung
Die Eltern einer Zwillingsgeburt machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber drei Beklagten, zum einen dem Träger des Belegkrankenhauses, zum zweiten dem Belegarzt und zum dritten der Beleghebamme gegenüber geltend. Sie begehren wegen des Todes eines der beiden Zwillinge Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 DM (10.225,84 EUR) mit der Begründung, Organisations- und Überwachungsfehler hätten zum Tode ihres Kindes geführt, der unsägliche Schmerz über den Tod des Kindes rechtfertige das geltend gemachte Schmerzensgeld.
Karl-Otto Bergmann
3. Kapitel. Der Arzt im Team: Organisationsfehler bei vertikaler und horizontaler Arbeitsteilung Schwerpunkt: Gynäkologie, Geburtshilfe und Pädiatrie
Zusammenfassung
In der modernen Medizin ist ein erfolgreiches Wirken ohne Arbeitsteilung heute nicht mehr denkbar47. Der ständige Fortschritt und die Technisierung haben zu einer wachsenden Spezialisierung nicht nur bei den Ärzten geführt. Viele Aufgaben werden an nichtärztliche Mitarbeiter wie z.B. Krankenschwestern, Pfleger oder medizinisch technische Assistenten delegiert. Es darf dabei nicht übersehen werden, dass Arbeitsteilung und Delegation auch Risiken für den Patienten mit sich bringen. Gefahren erwachsen insbesondere aus mangelnder Qualifikation der beteiligten Mitarbeiter, unzulänglicher Kommunikation und Koordination oder auch einer unzureichenden Organisation.
Karl-Otto Bergmann
4. Kapitel. Selbstbestimmungsaufklärung und Patienteneinwilligung Schwerpunkt: Chirurgie/Orthopädie
Zusammenfassung
Zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Handelns gehört neben der Indiziertheit des Eingriffs und der Heilbehandlung lege artis die Einwilligung des Patienten nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung. Umfang und Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jeder medizinische Eingriff eine tatbestandliche Körperverletzung. Er bedarf zu seiner Rechtfertigung einer Einwilligung des Patienten, die nur wirksam ist, wenn eine ausreichende Aufklärung vorangegangen ist. Die Patientenaufklärung ist das Gegengewicht zur medizinischen Autorität; medizinische Indikation und Patienteneinwilligung bilden ein Junktim der ärztlichen Behandlung. Die medizinische Entscheidung hat den Entschluss des Patienten als personalen Faktor einzubeziehen63. Nach der Grundregel des „informed consent“ hat der Arzt den Patienten persönlich im Gespräch im Großen und Ganzen und in groben Zügen darüber aufzuklären, wie die vorgesehene Behandlung oder der Eingriff zu erfolgen hat, damit der Patient in Kenntnis der Risiken frei abwägen kann, ob er sich dieser ärztlichen Behandlung unterzieht64.
Karl-Otto Bergmann
5. Kapitel. Therapeutische Aufklärung — Aufklärungsfragen bei ambulanten Operationen Schwerpunkt: Schmerztherapie
Zusammenfassung
Die Unterscheidung zwischen der Selbstbestimmungsaufklärung und der therapeutischen Aufklärung, auch Sicherungsaufklärung genannt, wurde bereits Anfang des 4. Kapitels erläutert. Im Rahmen der therapeutischen Aufklärung gibt der Arzt dem Patienten Verhaltensmaßregeln an die Hand, um den Therapieerfolg zu sichern. Im Streitfall hat der Patient die fehlende ärztliche Unterrichtung über die Verhaltensmaßregeln zu beweisen. Trotz der für den Arzt günstigen Beweislastregel erweist sich die Notwendigkeit der therapeutischen Aufklärung oft als „Fallstrick“, wenn der Arzt die Notwendigkeit von begleitenden Hinweisen und Maßnahmen nicht in sein Therapiekonzept einschließt. Der Arzt muss den Patienten soweit aufklären, als dies erforderlich ist, um durch begleitende Maßnahmen den Erfolg der Heilbehandlung sicherzustellen.
Karl-Otto Bergmann
6. Kapitel. Aufklärung über wirtschaftliche Fragen — Gesetzliche und private Krankenversicherung
Zusammenfassung
Neben der Aufklärungspflicht des Arztes über Verlauf und Risiken der Behandlung stellt sich in jüngster Zeit immer häufiger103 die Frage, ob und in welchem Umfang der Arzt den Patienten auch über die wirtschaftlichen Folgen seiner Behandlung, insbesondere über deren Kosten und Erstattungsfähigkeit aufzuklären hat. Denn die Heilbehandlung weist schon wegen ihrer hohen Kosten nicht nur medizinische, sondern auch wirtschaftliche Probleme auf. Da medizinische Leistungen nicht unbegrenzt von der Versichertengemeinschaft bezahlt werden können, interessieren den Patienten nicht nur die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung, sondern vor allem, inwieweit die ärztlichen Leistungen möglicherweise nicht erstattungsfähig sind.
Karl-Otto Bergmann
7. Kapitel. Ärztliche Dokumentationspflicht — Wirkung, Umfang und Grenzen Schwerpunkt: Chirurgie
Zusammenfassung
Der Arzt ist der Herr des Behandlungsgeschehens. Er allein kann die Behandlung für nachbehandelnde Kollegen und den Patienten im Haftungsprozess durch hinreichende Dokumentation nachvollziehbar machen. Die Dokumentation ist eine Nebenverpflichtung aus dem Behandlungsvertrag. Für entsprechendes Fehlverhalten hat der Krankenhausträger einzustehen. Die Pflicht zur Dokumentation des Behandlungsgeschehens ist nicht nur Vertragspflicht, sondern auch berufsrechtlich und deliktisch begründete Pflicht des Arztes als notwendige Grundlage für die Sicherheit des Patienten in der Behandlung. § 10 Abs. 1 MBO-Ä lautet: „Der Arzt hat über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Ärztliche Aufzeichnungen sind nicht nur Gedächtnisstützen, sie dienen auch dem Interesse der Patientinnen und Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.“
Karl-Otto Bergmann
8. Kapitel. Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung — Berufsrechtliche Folgen Schwerpunkt: Anästhesie und Radiologie
Zusammenfassung
Der Schadensfall ist eingetreten: Nach schwieriger Operation und unglücklichem postoperativen Verlauf ist der Patient verstorben. Die Angehörigen des Patienten werfen den Ärzten schon im ersten Gespräch nach Todeseintritt schwere Versäumnisse vor und drohen mit allen rechtlichen Schritten, die ihnen zur Verfügung stehen. Welches Schreckensszenario drohender Verfahren steht den Ärzten vor Augen?
Karl-Otto Bergmann
9. Kapitel. Risk-Management und Qualitätssicherung
Zusammenfassung
Die dem Leser dieses Studienbuches in allen bisherigen Kapiteln deutlich gewordene Vielfalt der Haftungsgefahren und die exponierte Stellung nicht nur des jeweils behandelnden Arztes, sondern auch des Krankenhausträgers195 ist ein vielbeklagtes Problem, dem man nicht genügend Aufmerksamkeit schenken kann. Dies macht der Alltag bei der Prozessvertretung von Ärzten und Krankenhäusern in Haftpflichtprozessen immer wieder deutlich196. Die Zahl der Arzthaftpflichtprozesse wächst kontinuierlich. Parallel zur wachsenden Anzahl sog. „Kunstfehlerprozesse“ steigen auch die Prämien für die Betriebshaftpflichtversicherung der Krankenhäuser an197. In den Jahren 1981 bis 1991 war der Aufwand der Winterthur-Versicherung, die in erster Linie die niedergelassenen Ärzte versichert, im Bereich der Gynäkologie schon um 600% angestiegen, im Bereich der Großschäden über 150.000,00 DM (76.693,78 €) belief sich der Anstieg beim Bayerischen Versicherungsverband als großem deutschen Versicherer von kommunalen Krankenhäusern in diesem Zeitraum auf 292%198. Bei der Anzahl der Schäden führt die Chirurgie mit großem Abstand, bei dem Schadensaufwand die Gynäkologie und insbesondere die Geburtshilfe199 Auch für die Folgejahre ist eine weitere Zunahme der Schadensaufwendungen anzunehmen.
Karl-Otto Bergmann
10. Kapitel. Die Arzthaftpflichtversicherung: Schadensstatistiken, Prämien und Markt, Probleme im Versicherungsverhältnis, Empfehlungen im Schadensfall
Zusammenfassung
§ 21 MBO-Ärzte 1997231 verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, sich hinreichend gegen Arzthaftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern’’’. Entsprechende Regelungen sind in den Berufsordnungen der Ärzte enthalten, z.B. § 12 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist jedoch weder Voraussetzung für die Approbation noch für die Zulassung als Vertragsarzt.
Karl-Otto Bergmann
Schlusswort
Zusammenfassung
Der Autor hofft, dass der Leitfaden das Bemühen aller im Gesundheitswesen Tätigen unterstützt, ärztliche Haftung zu vermeiden, die für den Patienten notwendige Qualität zu erreichen und womöglich den ärztlichen Standard zu verbessern.
Karl-Otto Bergmann
Backmatter
Metadaten
Titel
Die Arzthaftung
verfasst von
Dr. iur. Karl-Otto Bergmann
Copyright-Jahr
2004
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-06629-4
Print ISBN
978-3-662-06630-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-06629-4