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2006 | Buch

Die Kompensation von Ungleichgewichtslagen im Arbeits- und Verbraucherrecht

verfasst von: Christian Vaupel

Verlag: Centaurus Verlag & Media

Buchreihe : Forum Arbeits- und Sozialrecht

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einleitung

Einleitung
Zusammenfassung
Arbeitsrecht und Verbraucherrecht haben zwei Dinge gemeinsam: Erstens dienen sie beide der Kompensation von Ungleichgewichtslagen zum Schutz der schwächeren Vertragspartei und zweitens hat sich ihre Entwicklung weitgehend außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen. Aufgrund dieser zweiten Gemeinsamkeit wurden sowohl das Verbraucherrecht als auch das Arbeitsrecht über Jahrzehnte hinweg als zwei eigenständige, deutlich voneinander abgegrenzte „Sondergebiete des Privatrechts“ angesehen. Die Verbraucherschutzvorschriften — wie beispielsweise das Haustürwiderrufsgesetz oder das AGB-Gesetz — fanden dementsprechend im Arbeitsrecht grundsätzlich keine Anwendung.
Christian Vaupel

Vertragstheoretische und verfassungsrechtliche Grundlagen

1. Kapitel. Dogmatische Grundlagen der Privatrechtsordnung
Zusammenfassung
Die Funktionsvoraussetzungen der Privatrechtsordnung sowie ihre vertragstheoretischen Grundlagen sind in der Vergangenheit Gegenstand zahlreicher rechtstheoretischer Untersuchungen gewesen, ohne dass es jedoch zu einem allseits akzeptierten Konsens gekommen wäre31. Die Diskussion um das Problem der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie und das „richtige“ Vertragsmodell kann und soll hier nicht in allen Einzelheiten nachgezeichnet werden. Ausgangspunkt der im Rahmen dieser Arbeit aufgestellten Überlegungen ist daher das gegenwärtig wohl herrschende, insbesondere vom BVerfG in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung32 vertretene Vertragsrechtsverständnis, dessen wesentliche Thesen im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.
Christian Vaupel
2. Kapitel. Kompensation gestörter Vertragsparität durch die Rechtsordnung
Zusammenfassung
Aus der Verfassung lässt sich nur entnehmen, dass der Staat die grundrechtlich gewährleisteten Rechtsgüter und Freiheiten zu schützen hat, nicht jedoch, wie das sich aus den Grundrechten abzuleitende Schutzgebot konkret zu verwirklichen ist. Die Verfassung wäre auch überfordert, wenn sie sämtliche für die Verwirklichung des jeweiligen Schutzgebotes erforderliche Instrumentarien bereitstellen müsste. Die grundrechtlichen Schutzaufträge bedürfen deshalb der Vermittlung durch das einfache Recht83, erst durch die Formulierung konkreter Normtexte wird der grundrechtlichen Schutzpflicht wirkliche rechtliche Gestalt verliehen84.
Christian Vaupel
Backmatter

Die Kompensationsinstrumente des Arbeits- und Verbraucherrechts

3. Kapitel. Die arbeits- und verbraucherschutzrelevanten Generalklauseln
Zusammenfassung
Neben den speziellen Kompensationsinstrumenten des Arbeits- und Verbraucherrechts existieren im BGB einige allgemeine Schutzinstrumente, die auch im Arbeits- und Verbraucherrecht Wirkung entfalten. Zu diesen allgemeinen Kompensationsmaßnahmen gehören insbesondere die Bestimmungen zum Schutz der Geschäftsunfähigen (§§ 104 ff. BGB) und der Minderjährigen (§§ 106 ff. BGB), die Vorschriften zum Schutz gegen Willenmängel (§§ 118 ff. BGB) sowie die Formvorschriften (§ 125 ff. BGB). Der Gesetzgeber hat jedoch nicht für jede denkbare Paritätsgefahr eine eigenständige Kompensationsnorm bereitstellen können. Diesen Paritätsstörungen, denen der Gesetzgeber nicht mit einer speziellen Regelung Rechnung getragen hat, kann daher letztlich nur mit Hilfe der zivilrechtlichen Generalklauseln begegnet werden. Dementsprechend hat die Generalklausel der Sittenwidrigkeit in § 138 Abs. 1 BGB in erster Linie die Funktion, den Schwächeren gegen wirtschaftliche und intellektuelle Übermacht zu schützen161. Durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „guten Sitten“ wird der Richter ermächtigt, die zur Konkretisierung des § 138 Abs. 1 BGB notwendige Norm für den konkreten Einzelfall zu bilden162. Gleiches gilt für die Generalklausel des § 242 BGB. Auch diese Norm eignet sich in besonderer Weise für eine außergesetzliche Neubildung von Rechtssätzen, da sie mit dem Begriff von „Treu und Glauben“ denkbar weit gefasst ist und gleichzeitig mit Attributen wie „gerecht und billig“ einen wertgebundenen Leitgedanken besitzt.
Christian Vaupel
4. Kapitel. Arbeitsrechtsrechtliche Kompensationsinstrumente
Zusammenfassung
Im Bereich der Arbeitsverhältnisse hat sich bereits im 19. Jahrhundert in besonders eklatanter Form gezeigt, dass das vom Liberalismus postulierte „freie Spiel der Kräfte“ für sich allein keine sozial ausgewogenen Vertragsbedingungen garantieren kann. Die Erkenntnis, dass das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber typischerweise durch eine wirtschaftliche Unterlegenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber geprägt ist und daher regelmäßig ein gestörtes Verhandlungsgleichgewicht zwischen diesen beiden Vertragspartnern besteht, kann man daher heute wohl als unbestrittenes Allgemeingut bezeichnen183. Nicht ganz so einfach zu beantworten ist allerdings die Frage, was die Ursachen für die Unterlegenheit des Arbeitnehmers sind.
Christian Vaupel
5. Kapitel. Verbraucherschutzrechtliche Kompensationsinstrumente
Zusammenfassung
Der zweite hier zu diskutierende Bereich kompensatorischer Schutzgesetzgebung ist das Verbraucherrecht. Dabei muss zwischen dem Verbraucherschutzrecht im weiteren Sinne und dem Verbraucherschutzrecht im engeren Sinne unterschieden. Zum Verbraucherschutzrecht im weiteren Sinne gehören nämlich auch die Vorschriften des AGB-Rechts. Da sich das AGB-Recht aber nicht nur auf Verbraucher bezieht, sondern auch andere Personenkreise schützt, soll es im 6. Kapitel als eigenständiges Schutzinstrument getrennt von den anderen Verbraucherschutzinstrumenten untersucht werden. An dieser Stelle geht es daher nur um diejenigen Vorschriften, die sich ausschließlich auf Verbraucher beziehen (Verbraucherrecht im engeren Sinn). Doch worauf beruht die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, die den Gesetzgeber zur Schaffung zahlreicher besonderer Verbraucherschutzvorschriften veranlasst hat? Und mit welchen Instrumenten versucht der Gesetzgeber die verbraucherrechtsspezifische Ungleichgewichtslage zu kompensieren?
Christian Vaupel
6. Kapitel. Instrumente zum Schutz vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Zusammenfassung
Ein letzter, allerdings sehr wichtiger375 Regelungsbereich, mit dem der Gesetzgeber auf ein gestörtes Verhandlungsgewicht zwischen den Vertragsparteien reagiert hat, stellt das Recht zum Schutz gegen unangemessene AGB dar.
Christian Vaupel

Die Zusammenführung von Arbeitsrecht, Verbraucherschutz und AGB-Kontrolle

7. Kapitel. Die Anwendbarkeit verbraucherrechtlicher Schutzinstrumente im Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Nicht alle im allgemeinen Schuldrecht enthaltenen Verbraucherschutzvorschriften sind auch aus arbeitsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Von praktischer Relevanz im Arbeitsrecht sind insofern vor allem die in § 288 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung zum Verzugszinssatz, das in den §§ 312, 355 BGB geregelte Widerrufsrecht und die in § 310 Abs. 3 BGB vorgesehene Verschärfung der Inhaltskontrolle. Konkret geht es dabei um folgende Fragestellungen:
  • Schuldet der Arbeitnehmer, wenn er sich mit einer Zahlung an den Arbeitgeber in Verzug befindet, den vergleichsweise niedrigen Verzugszinssatz des § 288 Abs. 1 BGB, oder ist er verpflichtet, den höheren Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB zu entrichten?
  • Sind die Regelungen des § 310 Abs. 3 BGB auch auf Arbeitsverträge anwendbar, so dass vorformulierte Arbeitsverträge als vom Arbeitgeber gestellt gelten und auch ein nur zur einmaligen Verwendung bestimmter Vertragstext der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegt?
  • Steht dem Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht nach den §§ 312, 355 BGB zu, wenn er von seinem Arbeitgeber am Arbeitsplatz zu einem Vertragsschluss — etwa zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages — überredet wird?
Die Antwort auf all diese Fragen hängt von einer Grundsatzentscheidung ab, die im arbeitsrechtlichen Schrifttum eine inzwischen fast unüberschaubare Diskussion ausgelöst hat und die bis heute noch nicht abschließend geklärt ist: Ist der Arbeitnehmer ein „Verbraucher“ i.S.d. § 13 BGB? Bevor also darüber entschieden werden kann, ob bestimmte Verbraucherrechte im Arbeitsrecht sachlich anwendbar sind, ist daher zunächst zu klären, ob überhaupt der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts eröffnet ist.
Christian Vaupel
8. Kapitel. Die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Obwohl das Arbeitsrecht vorwiegend vorformulierter Vertragsgestaltung unterliegt, hatte der Gesetzgeber zunächst sämtliche Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gemäß § 23 Abs. 1 AGBG pauschal von der Anwendung des AGB-Rechts ausgenommen. Den Grund für diese Ausnahme sah der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum AGB-Gesetz darin, dass auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ein Schutz des schwächeren Vertragspartners vor unangemessenen Vertragsbedingungen bereits durch ein dichtes Netz von zwingenden Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, etc.)1145 und durch das besondere System der kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen)1146 verwirklicht werde1147. Darüber hinausgehende Maßnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers vor unangemessenen Vertragsbedingungen sollten durch Sondergesetze auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vorgenommen werden1148 Angesichts des bereits durch die arbeitsrechtlichen Vorschriften bewirkten Schutzes vor unangemessenen Arbeitsvertragsbedingungen hielt der Gesetzgeber die Anwendung des AGB-Gesetzes auf arbeitsrechtliche Verträge daher für entbehrlich1149.
Christian Vaupel

Fazit

Fazit
Zusammenfassung
Sowohl arbeitsrechtliche als auch verbraucherrechtliche Regelungen dienen der Kompensation von Ungleichgewichtslagen zum Schutze der schwächeren Vertragspartei. Beide Rechtsgebiete verwirklichen damit den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Ausgleich gestörter Vertragsparität. Gleichwohl lässt sich eine Anwendung verbraucherschutzrechtlicher Instrumente im Arbeitsrecht nicht einfach mit dem Argument rechtfertigen, der Arbeitnehmer als der „klassisch unselbständig Handelnde“ sei eher noch schutzwürdiger als der „Nur-Verbraucher“1441. Richtig ist zwar, dass der Verbraucher auch auf den Vertragsschluss verzichten könnte, wohingegen der Arbeitnehmer als unselbständig Handelnder auf den Vertragsschluss geradezu angewiesen ist. Eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ergibt sich dadurch aus verbraucherrechtlicher Sicht aber nicht. Denn dem Verbraucherschutzrecht liegt ein völlig anderer Schutzansatz zugrunde als dem Arbeitsrecht. Während das Arbeitsrecht darauf abstellt, dass der Arbeitnehmer auf den Abschluss des Arbeitsvertrages existentiell angewiesen ist, und deshalb eine Reaktion auf die personenbedingte Unterlegenheit des Arbeitnehmers darstellt, dient das Verbraucherschutzrecht der Kompensation von ausschließlich situations-oder vertragsgegenstandsbedingten Ungleichgewichtslagen. Anders als dem Arbeitnehmerbegriff liegt dem Verbraucherbegriff des § 13 BGB gerade nicht das Bild einer „generell unterlegenen“ und daher grundsätzlich schutzbedürftigen Vertragspartei zugrunde.
Christian Vaupel
Backmatter
Metadaten
Titel
Die Kompensation von Ungleichgewichtslagen im Arbeits- und Verbraucherrecht
verfasst von
Christian Vaupel
Copyright-Jahr
2006
Verlag
Centaurus Verlag & Media
Electronic ISBN
978-3-86226-869-6
Print ISBN
978-3-8255-0639-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-86226-869-6

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