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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

Die Stiftungsaufsicht – Partner für Stifter und Stiftung

verfasst von : Angelo Winkler

Erschienen in: Zukunftsorientiertes Stiftungsmanagement

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die gemeinsame Aufgabe von Stiftung und Stiftungsaufsicht ist die Sicherung des ursprünglichen Stifterwillens. Kluges Stiftungsmanagement beginnt deshalb bereits im Anerkennungsverfahren mit der möglichst präzisen Festlegung dieses Stifterwillens in der Stiftungssatzung – im Interesse des Stifters wie der Stiftungsaufsicht. Die Stiftung wird dadurch zum Subjekt des Handelns: Sie und die Stiftungsaufsicht sind Partner auf Augenhöhe.

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Fußnoten
1
Vgl. § 35 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
 
2
Vgl. §§ 51 ff. AO. Weit über 90 % aller Stiftungen in Deutschland sind gemeinnützig. Nach der Statistik des Bundesverbands Deutscher Stiftungen (www.​stiftungen.​org) sind es 95 %; auf derselben Internetseite findet sich auf dem Grafikblatt „Verteilung der Stiftungszwecke nach Themen“ die Angabe, 6,6 % der Stiftungen verfolgten privatnützige (also nicht-gemeinnützige) Zwecke (zuletzt aufgerufen am 11.05.2018).
 
3
Weiterführend zum Thema Stiftungsaufsicht Winkler, Die Stiftung 10 – Jahreshefte zum Stiftungswesen 2016, 79 (im Folgenden: Winkler 2016) und schon Winkler, Die Stiftung 5 – Jahreshefte zum Stiftungswesen 2011, 67 (im Folgenden: Winkler 2011).
 
4
Gemeint ist die Stiftungsaufsicht im engeren Sinn, d. h. die „laufende“ Aufsicht über anerkannte Stiftungen insbesondere durch Anforderung und Auswertung der Jahresberichte. Demgegenüber umfasst die Stiftungsaufsicht im weiteren Sinn die gesamte auf die rechtsfähigen bürgerlich-rechtlichen Stiftungen bezogene Tätigkeit der Stiftungsbehörden, auch soweit sie den Status der Stiftung betrifft, also die Anerkennung, die Satzungsänderung einschließlich der Zweckänderung, die Zulegung und Zusammenlegung, die Auflösung und Aufhebung sowie – im Statusfeststellungsverfahren – die Feststellung des Bestehens bzw. der Rechtsnatur einer Stiftung; insoweit gilt z. T. Bundesrecht (vgl. §§ 80 f. und § 87 BGB).
 
5
Zur Gesetzgebungskompetenz vgl. Stumpf in: Stumpf u. a., Stiftungsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2015, A Rn. 33 f.
 
6
Zu weiteren Rechtsquellen hinsichtlich der kirchlichen und der kommunalen Stiftungen des bürgerlichen Recht s. u.
 
7
In mehreren Landesstiftungsgesetzen ist dieser Grundsatz wegen seiner besonderen Bedeutung in allgemeiner Form (vor die Klammer gezogen) geregelt, sei es als Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 1 LStiftG RP, § 1 StiftG LSA und – „Ziel“ – § 1 Abs. 1 ThürStiftG), sei es als Auslegungsgrundsatz (§ 2 StiftG BW, § 3 BremStiftG, § 2 NStiftG und § 2 SächsStiftG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 BayStG: „oberste Richtschnur“).
 
8
So – kurz und bündig – § 7 Abs. 2 Satz 1 StiftG Bln.
 
9
§ 6 Abs. 1 StiftGBbg, § 4 Abs. 1 Satz 3 StiftG M-V, § 6 Abs. 2 StiftG NRW und § 10 Abs. 1 Satz 2 StiftG LSA enthalten diese sprachliche Verknüpfung des Stifterwillens mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung.
 
10
§ 7 Abs. 1 Satz 2 StiftG BW, § 6 Abs. 1 Satz 1 BremStiftG, § 4 Abs. 1 StiftG HH, § 4 Abs. 1 StiftG NRW, § 7 Abs. 1 LStiftG RP, § 4 Abs. 1 SächsStiftG, § 7 Abs. 1 Satz 2 StiftG LSA, § 4 Abs. 1 StiftG SH und § 8 Abs. 1 Satz 2 ThürStiftG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 BayStG und § 5 StiftG HE. Die Vorschriften stellen die landesrechtliche Entsprechung zu § 80 Abs. 2 BGB dar; dadurch verklammern sie das Anerkennungsverfahren (in dem nur eine Prognose hinsichtlich der späteren Zweckerfüllung möglich ist) mit der Stiftungsverwaltung (deren Aufgabe die tatsächliche Gewährleistung der Zweckerfüllung ist).
 
11
Abweichungen gibt es etwa bei der Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 und § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder im Fall einer besonderen Satzungsregelung.
 
12
Art. 6 Abs. 2 und 3 BayStG, § 7 Abs. 1 und 3 BremStiftG, § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 StiftG HH, § 6 Abs. 1 und 3 StiftG HE, § 6 Abs. 1 und 2 NStiftG, § 4 Abs. 2 und 3 StiftG NRW, § 7 Abs.2 und 3 LStiftG RP, § 6 StiftG SL, § 7 Abs. 2 und 3 StiftG LSA, § 4 Abs. 2 und 3 StiftG SH und § 8 Abs. 2 und 3 ThürStiftG. § 1 Abs. 2 ThürStiftG hat die Sicherung von Bestand und Erhalt des Stiftungsvermögens sogar zum Gesetzeszweck erklärt. – § 7 Abs. 2 StiftG BW, § 3 StiftG Bln und § 4 Abs. 3 SächsStiftG regeln ausdrücklich nur die Pflicht zur Erhaltung des Grundstockvermögens.
 
13
Ausdrücklich genannt wird der Begriff in § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG BW, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayStG, § 6 Abs. 1 StiftGBbg, § 5 Abs. 1 Satz 1 StiftG HH, § 4 Abs. 1 Satz 1 StiftG M-V, § 6 Abs. 1 StiftG NRW, § 9 Abs. 1 Satz 1 LStiftG RP, § 6 Abs. 1 SächsStiftG und § 10 Abs. 1 Satz 1 StiftG LSA; § 7 Abs. 1 StiftG Bln verwendet den Begriff Staatsaufsicht. Aber auch aus dem Wortlaut von § 11 Satz 1 BremStiftG, § 10 Abs. 1 StiftG HE, § 10 Abs. 1 Satz 1 NStiftG, § 10 Abs. 1 Satz 1 StiftG SL, § 8 Abs. 1 StiftG SH und § 12 Abs. 1 ThürStiftG ergibt sich die Beschränkung auf eine Rechtsaufsicht. – Insoweit maßgebend ist BVerwG, Urt. v. 22.09.1972 – VII C 27.71  = BVerwGE 40, 347 („Privatschule“); s. u.
 
14
Vgl. Art. 11 BayStG, § 11 Satz 2 BremStiftG, § 10 Abs. 1 Satz 3 StiftG HE, § 10 Abs. 1 Satz 2 NStiftG, § 10 Abs. 2 StiftG SL und § 10 Abs. 1 Satz 3 StiftG LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 LStiftG RP ist die Gewährleistung der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane sogar Gesetzeszweck.
 
15
Die Stiftungen können die Buchführungsart im Rahmen der Gesetze grundsätzlich frei wählen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayStG; vgl. aber § 12 Abs. 3 Satz 3 ThürStiftG). Besondere Vorschriften mehrerer Landesstiftungsgesetze betreffen etwa die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer und vergleichbare Personen (z. B. Art. 16 Abs. 3 BayStG) oder die Einschränkung des Prüfungsumfangs der Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen (z.B. Art. 16 Abs. 2 Sätze 2 bis/ 5 und Abs. 3 Satz 3 BayStG). Vgl. im Einzelnen § 9 Abs. 2 Nr. 3 StiftG BW, Art. 16 BayStG, § 8 StiftG Bln, § 6 Abs. 2 und 3 StiftGBbg, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremStiftG, § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 StiftG HH, § 7 Nr. 2 und § 12 Abs. 2 bis 4 StiftG HE, § 4 Abs. 2 Nr. 2 StiftG M-V, § 11 Abs. 3 und 4 NStiftG, § 7 Abs. 1 StiftG NRW, § 9 Abs. 2 LStiftG RP, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 und 4 StiftG SL, § 6 Abs. 2 bis 4 SächsStiftG, § 7 Abs. 5 und 6 und § 10 Abs. 3 StiftG LSA, § 10 StiftG SH, § 12 Abs. 2 und 3 ThürStiftG. – Zur Sonderregelung des § 5 Abs. 3 StiftG HH vgl. unten Fn. 23.
 
16
Vgl. im Einzelnen § 9 Abs. 1 und 3 StiftG BW, Art. 12 Abs. 3 BayStG, § 9 Abs. 1 und 2 StiftG Bln, § 7 Abs. 2 StiftGBbg, § 12 Abs. 1 BremStiftG, § 6 Abs. 1 StiftG HH, § 12 Abs. 1 StiftG HE, § 5 StiftG M-V, § 11 Abs. 1 NStiftG, § 7 Abs. 3 StiftG NRW, § 9 Abs. 3 LStiftG RP, § 11 Abs. 1 und 4 StiftG SL, § 7 Abs. 1 SächsStiftG, § 10 Abs. 2 StiftG LSA, § 8 Abs. 2 StiftG SH, § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 ThürStiftG. – Zu den Voraussetzungen vgl. VG Cottbus, Urt. v. 25.08.2016 – 1 K 1444/14 – = ZStV 2017, 135 m. Anm. Thesing.
 
17
Dies sind vor allem die Beanstandung, die Anordnung und Ersatzvornahme sowie die Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern. Einige Landesstiftungsgesetze sehen auch die Bestellung eines Beauftragten (z. B. § 16 StiftG HE) bzw. die Befugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder der Stiftungsorgane (z. B. § 16 NStiftG) vor. Vgl. im Einzelnen §§ 10 bis 12 StiftG BW, Art. 12 Abs. 4, Art. 13, Art. 15, Art. 17 und Art. 18 BayStG, § 9 Abs. 3 bis 5 StiftG Bln, §§ 8 und 9 StiftGBbg, §§ 13 und 14 BremStiftG, § 6 Abs. 2 bis 4 StiftG HH, §§ 13 bis 16 StiftG HE, §§ 6 bis 8 StiftG M-V, §§ 12 bis 16 NStiftG, §§ 8 und 9 StiftG NRW, § 9 Abs. 4 bis 6 LStiftG RP, § 12 bis 16 StiftG SL, § 7 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG, § 10 Abs. 4 bis 8 StiftG LSA, §§ 11 bis 14 StiftG SH, § 12 Abs. 4 und 5 ThürStiftG.
 
18
Vgl. § 13 Abs. 1 StiftG BW, Art. 19 BayStG, § 7 Abs. 2 StiftG NRW und § 9 StiftG SH. Zum Ganzen kritisch Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 97 f., 117 f.
 
19
Vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 StiftG HH, § 10 Abs. 2 NStiftG, § 6 Abs. 3 StiftG NRW, § 9 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 LStiftG RP und § 10 Abs. 3 StiftG SL für privatnützige Stiftungen insgesamt; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BayStG. Gemäß § 10 StiftG Bln, § 4 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 StiftGBbg, § 17 BremStiftG, § 21 StiftG HE und § 19 StiftG SH gelten diese Einschränkungen lediglich für Familienstiftungen.
 
20
Teilweise entfällt die Aufsicht (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayStG), teilweise gelten für die Aufsicht abweichende Zuständigkeiten (z. B. gemäß § 18 NStiftG; diese Vorschrift betrifft auch Stiftungen, die vom Land errichtet wurden oder an deren Errichtung das Land beteiligt war). Vgl. auch § 4 Abs. 3 Satz 1 2. HS LStiftG RP.
 
21
Zu beachten sind Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 und Art. 138 Abs. 2 WRV (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 – 2 BvR 209/76 – = BVerfGE 46, 73 – Wilhelm-Anton-Hospital in Goch), Kirchenstaatsverträge, besondere Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen (außer Berlin) und Vorschriften des innerkirchlichen Rechts. So wird etwa die Stiftungsaufsicht weitgehend von kirchlichen Stiftungsbehörden nach innerkirchlichen Rechtsvorschriften durchgeführt (Überblick bei Winkler 2016 [Fn. 3] 79, 85 ff. m.w.N. sowie ausführlich Schulte in: Stumpf u. a. [Fn. 5], D).
 
22
Vgl. Winkler 2016 (Rn. 3) 79, 84, 106 f. m.w.N. (kritisch zur Rechtslage in mehreren Ländern).
 
23
Eine Beschränkung der Stiftungsaufsicht ergibt sich auch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 StiftG BW (bei Vorhandensein eines unabhängigen Kontrollorgans in der Stiftung selbst). – Nach der atypischen Sonderregelung des § 5 Abs. 3 StiftG HH findet die Vorschrift über die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bei einer durch eine natürliche Person errichteten Stiftung zu Lebzeiten des Stifters nur dann Anwendung, wenn der Stifter dies ausdrücklich wünscht. Die Vorschrift ist nicht unbedenklich: Die Stiftungsaufsicht wird zur Disposition des Stifters gestellt; auch kollidiert ein Sonderrecht des lebenden Stifters mit dem Grundsatz der ausschließlichen Maßgeblichkeit des ursprünglichen Stifterwillens (vgl. oben Fn. 7). Eine ähnliche Durchbrechung dieses Grundsatzes stellt das in einigen Landesstiftungsgesetzen enthaltene Zustimmungserfordernis bei Satzungsänderungen bzw. Zulegungen usw. dar; vgl. § 6 Satz 2 StiftG BW, § 8 Abs. 1 Satz 3 BremStiftG, § 7 Abs. 2 Satz 2 NStiftG, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 2 SächsStiftG und § 5 Abs. 1 Satz 2 StiftG SH; gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 StiftG SL kann sich der Stifter das Zustimmungsrecht in der Satzung vorbehalten. Einige Landesstiftungsgesetze sehen in derartigen Fällen ein Anhörungsrecht des Stifters vor; z. B. § 10 Abs. 2 StiftGBbg. – Zu weiteren Regelungsgegenständen der Landesstiftungsgesetze vgl. die umfassende Darstellung bei Suerbaum in: Stumpf u. a. (Fn. 5), C.
 
24
S. o. Fn. 13.
 
25
BVerwG (Fn. 13), juris Rn. 22.
 
26
Vgl. Hof, in: Zwischen Markt und Staat, Gedächtnisschrift für Rainer Walz, 2008, S. 233, 235 ff. zur Unverfügbarkeit der Stiftung für den Stifter wie für die Stiftungsorgane.
 
27
So erfordert etwa eine Änderung des Stiftungszwecks i. d. R. eine wesentliche Änderung der Verhältnisse; vgl. z. B. § 5 Abs. 2 StiftG Bln. Zu dieser Rechtsfigur vgl. schon Winkler 2011 (Fn. 3) 67, 70 ff., besonders 73 mit der dortigen Fn. 19.
 
28
BVerfG (Fn. 21), juris Rn. 25.
 
29
Vgl. Schulte, DÖV 1996, 497, 499; Hof in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 5, 57.
 
30
BVerwG (Fn. 13), juris Rn. 23.
 
31
BVerwG (Fn. 13), juris Rn. 17 ff.
 
32
BVerwG (Fn. 13), juris Rn. 23 f.
 
33
Vgl. oben Fn. 9.
 
34
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BGB Pflichtangabe der Satzung. Zu den nahezu unbegrenzten Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters hinsichtlich des Stiftungszwecks vgl. Hof (Fn. 29) § 7 Rn. 58.
 
35
Zu diesem Begriff in steuerrechtlicher Hinsicht vgl. § 1 Abs. 3 der Anlage 1 zu § 60 AO.
 
36
Steuerbegünstigt i. S. d. §§ 51 ff. AO sind neben den gemeinnützigen Zwecken des § 52 AO (i. e. S.) auch mildtätige (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO). Gemäß § 60 Abs. 1 AO muss die Satzung die in der Anlage 1 (vgl. schon Fn. 35) bezeichneten Festlegungen enthalten.
 
37
Der Regelfall (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB: „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“) ist die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung („Ewigkeitsstiftung“). Zulässig ist unter den in § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen auch eine Verbrauchsstiftung. Zulässig ist weiter eine Ewigkeitsstiftung, bei der ein Teil des Vermögens zum Verbrauch bestimmt wird.
 
38
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BGB Pflichtangabe der Satzung.
 
39
Vgl. Hüttemann, in: Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht, 2011, 357, 378 ff., 382 ff. („…dass es grundsätzlich Sache des Stifters ist, ein „Vermögenserhaltungskonzept“ für seine Stiftung festzulegen“).
 
40
Vgl. z. B. Weitemeyer/Wrede, npoR 2017, 91, 93 ff. („Zeitgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens im zinslosen Umfeld“).
 
41
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BGB ist die Bildung des Vorstands eine Pflichtangabe der Satzung.
 
42
Vgl. § 6 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 BremStiftG, § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 NStiftG, § 5 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 StiftG SL und § 4 Abs. 6 StiftG SH.
 
43
Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 StiftG BW (Beschränkung der Stiftungsaufsicht bei Vorhandensein eines unabhängigen Kontrollorgans in der Stiftung; s. o. Fn.23) und § 10 Abs. 2 Satz 2 StiftG Bln (Aufsichtsbehörde soll bei Familienstiftungen darauf hinwirken, dass die Satzung ein Aufsichtsorgan mit umfassenden Kontrollrechten vorsieht). Vgl. auch § 4 Abs. 1 StiftG Bln. Vgl. zum Ganzen auch Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 116 f.
 
44
Nach h. M. ist dies möglich; vgl. Stumpf in: Stumpf u. a. (Fn. 5), B § 85 BGB Rn. 21 ff. m. w. N. Vgl. i. Ü. § 87 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie § 7 Abs. 2 Satz 3 NStiftG, § 7 Abs. 2 Satz 3 und § 8 Satz 4 StiftG SL, § 9 Abs. 3 SächsStiftG, § 9 Abs. 2 Satz 2 StiftG LSA und § 9 Abs. 1 Satz 3 ThürStiftG.
 
45
Denkbar ist etwa die Bestimmung, dass (nur) in diesem Fall weitere Zwecke zu verwirklichen sind.
 
46
Denkbar ist etwa die Bestimmung, dass in diesem Fall bestimmte Zwecke nicht mehr verwirklicht werden sollen.
 
47
Vgl. das bei Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 113 f. genannte Beispiel: Ist Stiftungszweck die Erforschung einer seltenen Krankheit, an der die Ehefrau des Stifters verstorben ist, erscheint im Fall einer drastischen Verschlechterung der Vermögenslage der Stiftung die Bejahung der Zulegung zu einer anderen Stiftung ebenso plausibel (nämlich wenn für den Stifter der Sachgrund der Krankheitserforschung im Vordergrund steht) wie die Verneinung der Zulegung (nämlich wenn für den Stifter die Stiftung ein Symbol für das „Fortleben“ seiner Ehefrau ist). Das Beispiel zeigt, wie wichtig die möglichst genaue Bestimmung des ursprünglichen Stifterwillens ist.
 
48
Zum mutmaßlichen Stifterwillen vgl. § 2 StiftG BW, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StiftG HH, § 5 StiftG HE, § 7 Abs. 2 Satz 1 NStiftG und § 2 SächsStiftG. Am Genauesten ist die Subsidiarität des mutmaßlichen Stifterwillens in § 4 Abs. 1 StiftG NRW formuliert: „Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stiftungssatzung oder – hilfsweise – des mutmaßlichen Willens … des Stifters erfordert.“.
 
49
Vgl. die Nachweise bei Winkler, ZStV 2017, 165, 171 mit der dortigen Fn. 76 sowie zur Zulegung bzw. Zusammenlegung a. a. O. 170 mit der dortigen Fn. 67.
 
50
Vgl. die obige beispielhafte Aufzählung der Elemente, bei denen der ursprüngliche Stifterwille von Bedeutung ist. Vgl. auch Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 111 f.
 
51
Vgl. Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 120.
 
52
S. o. Fn. 49.
 
53
Ist der Stifter sich bei der Bestimmung des Stiftungszwecks nicht vollkommen sicher, kann u. U. eine unselbständige Stiftung oder ein e. V. die geeignetere Rechtsform sein. Vgl. Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 121 f.; ausführlich zu den Stiftungsersatzformen Rawert, Die Stiftung 5, Jahreshefte zum Stiftungswesen, 2011 S. 27 ff.
 
54
Vgl. Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 120.
 
55
Vgl. Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 109 ff.
 
56
Umfassend Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 118 ff.
 
57
Vgl. den Überblick bei Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 88 ff. m.w.N.
 
58
Vgl. Winkler 2016 (Fn. 3) 79, 105.
 
59
Die in diesem Beitrag vorgenommenen Bewertungen gelten auch vor dem Hintergrund der in Arbeit befindlichen BGB-Stiftungsrechtsreform; vgl. hierzu ausführlich Winkler, ZStV 2017, 165 ff. Zwar könnte ein mögliches Satzungsänderungsrecht des lebenden Stifters das Problem der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der anerkannten Stiftung etwas abmildern. Es ist aber völlig offen, ob – und wenn ja, in welcher Ausgestaltung – dieses hoch umstrittene Recht eingeführt wird; vgl. Winkler, ZStV 2017, 165, 171 f. m. w. N.
 
Metadaten
Titel
Die Stiftungsaufsicht – Partner für Stifter und Stiftung
verfasst von
Angelo Winkler
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-19267-9_6

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