2012 | OriginalPaper | Buchkapitel
E. (Individual-)Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a (und 94 II 2) GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8a, 90–95 BVerfGG
verfasst von : Lars S. Otto
Erschienen in: Klausuren aus dem Staatsorganisationsrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Bei der regelmäßig schlicht „Verfassungsbeschwerde“ genannten Verfahrensart handelt es sich um ein nicht-kontradiktorisches, subjektives Rechtsschutzverfahren, das als
außerordentlicher Rechtsbehelf
eine letzte und subsidiäre Möglichkeit bietet, die Grundrechtswahrung der öffentlichen Gewalt zu erstreiten. Sie ist quantitativ die bei weitem bedeutendste Verfahrensart vor dem BVerfG: Zwischen 1951 und 2010 wurden 188.810 Verfahren vor dem BVerfGG anhängig, über 96% davon waren Verfassungsbeschwerden. Die Verfassungsbeschwerde ist zu einem geradezu populären Rechtsmittel geworden, wie die Zahlen zeigen: 2010 etwa gingen beim BVerfG 6.251 Verfassungsbeschwerden ein. Darin spiegelt sich freilich mehr das Vertrauen der Bürger in das BVerfG wider als die Erfolgsaussichten: 1951–2010 waren lediglich 2,4% der erledigten Verfassungsbeschwerden erfolgreich.