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2012 | OriginalPaper | Buchkapitel

E. (Individual-)Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a (und 94 II 2) GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8a, 90–95 BVerfGG

verfasst von : Lars S. Otto

Erschienen in: Klausuren aus dem Staatsorganisationsrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Bei der regelmäßig schlicht „Verfassungsbeschwerde“ genannten Verfahrensart handelt es sich um ein nicht-kontradiktorisches, subjektives Rechtsschutzverfahren, das als

außerordentlicher Rechtsbehelf

eine letzte und subsidiäre Möglichkeit bietet, die Grundrechtswahrung der öffentlichen Gewalt zu erstreiten. Sie ist quantitativ die bei weitem bedeutendste Verfahrensart vor dem BVerfG: Zwischen 1951 und 2010 wurden 188.810 Verfahren vor dem BVerfGG anhängig, über 96% davon waren Verfassungsbeschwerden. Die Verfassungsbeschwerde ist zu einem geradezu populären Rechtsmittel geworden, wie die Zahlen zeigen: 2010 etwa gingen beim BVerfG 6.251 Verfassungsbeschwerden ein. Darin spiegelt sich freilich mehr das Vertrauen der Bürger in das BVerfG wider als die Erfolgsaussichten: 1951–2010 waren lediglich 2,4% der erledigten Verfassungsbeschwerden erfolgreich.

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Metadaten
Titel
E. (Individual-)Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a (und 94 II 2) GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8a, 90–95 BVerfGG
verfasst von
Lars S. Otto
Copyright-Jahr
2012
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-22893-3_9

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