01.11.2022 | Bankwirtschaft
Effektenhandelsgeschäfte von Kreditinstituten
Erschienen in: Bankfachklasse | Ausgabe 11/2022
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Auszug
Kommissionsgeschäfte (Nr. 1 bis 9 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte)
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■ Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus.
■ Der Kommissionär, also hier das Kreditinstitut, handelt im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung des Kunden. Beauftragt es einen anderen Kommissionär, so spricht man vom Zwischenkommissionär.
■ Das Geldhaus rechnet den Preis für das Ausführungsgeschäft ab und stellt Auslagen und fremde Kosten in Rechnung.
■ Eine Ausführung ist nur dann möglich, wenn der Kunde für Deckung gesorgt hat, etwa über Guthaben, einen Kredit oder Wertpapiere im Depot.
■ Die Kunden können Preisgrenzen für das Geschäft festlegen, auch limitieren genannt.
■ Preislich unlimitierte Aufträge gelten nur für einen Handelstag. Kommt der Auftrag vom Kunden zu spät, wird er für den kommenden Handelstag vorgesehen.
■ Preislich limitierte Aufträge sind bis zum letzten Handelstag eines Monats, dem Ultimo, gültig.
■ Das Kreditinstitut benachrichtigt die Kunden unverzüglich bei Ausführung des Geschäfts. Das gilt nicht, wenn der Auftrag im elektronischen Handel an einer Börse gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt wurde.
■ Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung durch ihre Vertragspartner.
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Kommissionsgeschäft (§§ 18 und 24 Depotgesetz)
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■ Der Kommissionär hat dem Kommittenten unverzüglich, aber spätestens innerhalb einer Woche ein Verzeichnis, das Stückeverzeichnis, der gekauften Wertpapiere zu übersenden. Damit geht auch das Eigentum auf den Kommittenten über.
■ Der Kommissionär kann dem Kommittenten ein Miteigentum an einem Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank verschaffen.
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Festpreisgeschäfte (Nr. 1.3 Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte)
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■ Kreditinstitut und Kunde vereinbaren für das einzelne Geschäft einen festen Preis. Sie schließen einen Kaufvertrag ab.
■ Damit übernimmt die Bank die Wertpapiere als Käuferin oder liefert sie als Verkäuferin.
■ Verrechnet wird der vereinbarte Preis, bei festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich der Stückzinsen.
■ Erfüllt das Kreditinstitut in ausländischen Wertpapieren, die im Inland nicht oder üblicherweise nicht gehandelt werden, erfolgt die Anschaffung im Ausland.
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Regelungen für beide Geschäfte (ab Nr. 10 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte)
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■ Die Erfüllung erfolgt in der Regel im Inland, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
■ Eine Erfüllung im Ausland erfolgt, wenn die Bank Aufträge generell im Ausland ausführt.
■ Das Kreditinstitut erteilt mindestens einmal pro Jahr Kontoauszüge.
■ Werden Wertpapiere im Inland verwahrt, sorgt das Kreditinstitut für die Einlösung von Zinsen, Dividenden und anderen Ertragsscheinen. Auch die fällige Rückzahlung erfolgt über die Bank. Werden die Wertpapiere im Ausland verwahrt, übernimmt der ausländische Verwahrer diese Aufgaben.
■ Das Kreditinstitut wird die Kunden über die Einräumung von Bezugsrechten sowie Options- und Wandelrechten informieren, wenn es benachrichtigt wurde. Das Gleiche gilt für die Weitergabe von Nachrichten etwa durch den Emittenten.
■ Verwahrt die Bank die Wertpapiere im Inland, haftet sie für jedes Verschulden ihrer Mitarbeitenden oder anderer Personen, die zur Erfüllung eingesetzt wurden.
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