2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
Einleitung
verfasst von : Nina Tautphäus
Erschienen in: Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG im System des Kündigungsschutzrechts
Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Nach §§ 9, 10 KSchG kann ein nicht wirksam gekündigtes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf Antrag einer oder beider Arbeitsvertragsparteien gegen Zahlung einer Abfindung durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG begründet, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, der des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Vertragsparteien nicht erwarten lassen. Damit sieht das Kündigungsschutzgesetz eine zusätzliche, beiden Vertragsparteien zustehende Beendigungsmöglichkeit für die Fälle vor, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund der Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht wirksam beendet wurde.