2006 | OriginalPaper | Buchkapitel
Einzelbegriffe
Erschienen in: Handwörterbuch zur Verwaltungsreform
Verlag: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
De Begriff des Amtes kommt in der Verwaltungspraxis hauptsächlich in drei Bedeutungen vor. Das Amt ist - allgemein gesprochen - eine kleine Verwaltungseinheit. Der Begriff kann sich aber einerseits auf die beamtenrechtliche Stellung einer Person beziehen, des Amtsträgers oder Amtswalters (personeller Amtsbegriff). Der personelle Amtsbegriff knüpft also - etwa für Fragen des Dienstrechts oder der Beamtenversorgung - an eine konkrete Person an und ordnet ihr einen Pflichten- und Rechtskreis zu. Andererseits wird unter der Bezeichnung Amt auch die organisatorische Zusammenfassung verschiedener Dienstposten (Stellen) verstanden (organisationsrechtlicher Amtsbegriff). Auf diese Verwendung des Begriffes stösst man häufig im Bereich der → Kommunalverwaltung; im staatlichen Bereich werden überwiegend die Bezeichnungen „Abteilungen“ oder „Dezernate“ gebraucht.