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2024 | OriginalPaper | Buchkapitel

5. Ergebnisdarstellung der Datenerhebung und aktueller Stand der Kostenprüfung

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Zusammenfassung

In diesem Kapitel werden die Ergebnisse der empirischen Analyse dargestellt sowie die erste Forschungsfrage beantwortet. Die Gliederung der Unterkapitel orientiert sich dabei an den deduktiv ermittelten Oberkategorien des Fragebogens.

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Fußnoten
1
Forschungsfrage 1: „Wie erfolgt die Kostenprüfung bei öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen bislang?“.
 
2
Vgl. Abschnitt 4.​5.​1.​1, Tabelle 4.​4.
 
3
Vgl. Abschnitt 3.​1 und 3.​2.
 
4
Abbildung in eigener Darstellung.
 
5
Die Abkürzung vor dem Komma bezieht sich auf die interviewte Person, sodass IP für ein Interview mit einem Prüfer und IB für ein Interview mit einem Berater steht. Die nachfolgende Zahl bezieht sich auf die Nummer des Interviews. Hingegen steht die Zahl nach dem Komma für den Absatz des Transkripts.
 
6
Eingeklammerte Punkte zeigen an, dass ein Teil des Zitats weggelassen wurde. Dies dient dazu, die Aussagen – wo sinnvoll – zu komprimieren und den Textumfang im Rahmen zu halten.
 
7
Satzteile in Klammern sind Zusammenfassungen oder Erklärungen des Autors, die dazu dienen, den Inhalt des Zitats besser zu verstehen oder zu präzisieren. Sie werden verwendet, um Informationen zu liefern, die im Originalzitat enthalten sind, jedoch durch Länge oder Struktur nicht exakt übernommen werden können, für den Verständniskontext des Zitats in der vorliegenden Arbeit jedoch wichtig sind. Sie sollten sicherstellen, dass sie den Inhalt des Zitats nicht verfälschen oder die Aussage verzerren.
 
8
Tabelle in eigener Darstellung. Die Einteilung entstand anhand der induktiven Codierung des Datenmaterials.
 
9
Hierzu wurden bspw. die Prüfungen der Containerbeschaffungen im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 sowie weitere besonders ungewöhnliche oder problembehaftete Einzelereignisse genannt.
 
10
Vgl. Abbildung 5.1.
 
11
Abbildung in eigener Darstellung.
 
12
Vgl. zur Funktion der Bundespreisprüfertagung auch die Ausführungen zur Standardisierung in Abschnitt 5.4.1.7.
 
13
Zur Prüfkompetenz der Bundeswehr im Zuge der Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BAAINBw), vgl. Abschnitt 3.​3.​1.
 
14
Genauere Ausführungen zur Organisationsstruktur finden sich in Abschnitt 5.3.2.4.
 
15
Tabelle in eigener Darstellung. Die Einteilung entstand anhand der induktiven Codierung des Datenmaterials.
 
16
Die in Klammern gesetzten Beschreibungen fassen die Aussagen der Zitate sinngemäß zusammen. Dies dient dazu, zu lange, aber inhaltlich relevante Aussageteile zu komprimieren und den Textumfang in einem vertretbaren Rahmen zu halten.
 
17
Die fünfjährige Regulierungsperiode ist ein wesentlicher Bestandteil des Systems der Anreizregulierung. Bei dem System wird die zulässige Erlösobergrenze der Netzbetreiber mittels Kostenprüfung in einem definierten Fotojahr ermittelt und für die kommende Regulierungsperiode, unter Berücksichtigung eventuell abzubauender Ineffizienzen sowie weiterer Faktoren wie der Inflation oder eines sektoralen Produktivitätsfaktors, über die Jahre angepasst. Kosteneinsparungen unterhalb des vorgegebenen Erlöspfades können einbehalten werden, sodass ein Anreiz zu Kostensenkungen besteht.
 
18
Interviewkennung: IP14, 40.
 
19
Tabelle in eigener Darstellung. Die Einteilung entstand anhand der induktiven Codierung des Datenmaterials.
 
20
Das Thema der Marktpreisprüfung ist nicht Gegenstand dieser Untersuchung und wird somit nicht ausgiebig behandelt. Vgl. zu hierzu Mengis (2020), der Marktpreisprüfungen im Kontext des Preisrechts umfassend behandelt.
 
21
Zum Sonderfall Bundeswehr bzw. der Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BAAINBw), vgl. Abschnitt 3.​3.​1.
 
22
Die problematischen Auswirkungen der Prüfungslatenz bei öffentlichen Aufträgen stellte bereits Georgi (2015), S. 150 f. fest.
 
23
Vgl. Abschnitt 3.​3.​3.
 
24
Zu den Personalkapazitäten der Überwachungsstellen vgl. Abschnitt 5.2.2.2.
 
25
Vgl. zur Ungleichbehandlung von Unternehmen ebenfalls Abschnitt 5.3.2.5.
 
26
An dieser Stelle sei noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass auf Basis der qualitativen Befragung keine statistisch verwertbaren Rückschlüsse auf die Verteilung der Prüfaspekte in den Überwachungsstellen möglich ist. Die hier dargestellten Sachverhalte bilden demnach nur das Spektrum der vorgefundenen Untersuchungsdaten ab.
 
27
Vgl. Abschnitt 3.​3.​3.
 
28
Vgl. hierzu Abschnitt 5.2.3.2.
 
29
Begrifflich wird daher in den Grundsätzen der Anwendungsbereich klargestellt. Vgl. hierzu die Ziele der Kostenprüfung in Abschnitt 7.​1.
 
30
Vgl. Ebisch/et al. (2020), § 2, Rn. 98.
 
31
Vgl. zur Amtshilfe i. S. v. §§ 4 ff. VwVfG u. a. Ebisch/et al. (2020), § 2, Rn. 93; Zum Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Prüfrechten Ebisch/et al. (2020), § 10, Rn. 37 ff. sowie zur Besonderheit der Ressortvereinbarung bei Aufträgen der Bundeswehr Ebisch/et al. (2020), § 10, Rn. 47 ff.
 
32
Zu Ermessensspielräumen bei Kostenprüfungen vgl. Abschnitt 5.3.2.5.
 
33
So wird z. B. bei Verträgen der Bundeswehr das Anlageblatt P den Verträgen beigefügt, welches die Verträge mit zusätzliche Vertragsbedingungen für Selbstkostenpreise ergänzt.
 
34
Vgl. Abschnitt 3.​3.​1.​2.
 
35
Vgl. Müller (1993), S. 158 f.; Ebisch/et al. (2020), § 9 VO PR 30/53, Rn. 104; Michaelis/et al. (2022) § 9 VO PR 30/53, S. 24.
 
36
Vgl. Birgel (1994), S. 129 f.; Birgel, Bilanz + Buchhaltung (11/2010), S. 18 (20); Hoffjan, Wehrtechnik (04/2015), S. 71 (71); Ebisch/et al. (2020), § 9 VO PR 30/53, Rn. 105; Michaelis/et al. (2022) § 9 VO PR 30/53, S. 24.
 
37
Viele Befragte verwiesen darauf, dass insbesondere die Grundsatzprüfung wohl kaum zu standardisieren sei, da die vorgefundenen Fälle so verschieden seien, dass unter diesen Rahmenbedingungen ein immer gleiches Vorgehen kaum sinnvoll möglich ist. Vgl. hierzu die Ausführungen zu einheitlichen Prüfungsstandards in Abschnitt 5.4.1.7.
 
38
Vgl. zudem Zitat IP2, 34.
 
39
Vgl. Abschnitt 5.2.3.2.
 
40
So dürfte sich bspw. weitere Verzichtsmöglichkeiten ggf. aus Opportunitätsüberlegungen der Unternehmen ergeben.
 
41
Vgl. zum Thema der Ermessensspielräume Abschnitt 5.3.2.5.
 
42
I. d. R. orientiert sich die Kalkulation an der Gliederung der Nr. 10 LSP. Vgl. hierzu Abschnitt 3.​3.​1.​2.
 
43
Vgl. insb. die Darstellungen zur Einzelfall- und Grundsatzprüfung in Abschnitt 5.2.4.
 
44
So wurde z. B. beschrieben, dass eine einheitliche Prüfungsmethodik problematisch erscheint, da man „ja immer darauf angewiesen ist, was das Unternehmen vorbereitet. (…) (IP7, 117).
 
45
Abbildung in eigener Darstellung.
 
46
Eine Priorisierung erfolgt, da ggf. nicht alle Aufträge zeitnah geprüft werden können. Zu den Gründen vgl. Abschnitt 5.2.2.2 sowie insb. zur Priorisierung der Prüffälle Abschnitt 5.2.2.2.2.
 
47
Vgl. zum Übergang von der Prüfungsinitiation in die Prüfungsdurchführung die Darstellung in Abbildung 5.3.
 
48
Vgl. zum Einstieg in die Prüfung Abschnitt 5.3.1.
 
49
Vgl. zum Prüfprozess Abbildung 5.3.
 
50
Abbildung in eigener Darstellung. Vgl. zudem das Grundmodell aus Abbildung 5.3.
 
51
Vgl. hierzu Abschnitt 5.3.
 
52
Abbildung in eigener Darstellung.
 
53
Vgl. Abbildung 5.5.
 
54
Wenngleich eine statistische Verwertbarkeit nicht zwingend gegeben ist, sei erwähnt, dass insb. Äußerungen zum Thema Zeitaufschreibung, Auslastung und Stundensätzen besonders häufig codiert wurden.
 
55
Das klassische Forschungs- und Entwicklungsprojekte ist immer mit Schwerpunkt Personalkosten (IP1, 80); Bei Zuwendungen sind es in aller Regel Personalleistungen, die eine besonders überwiegende Rolle spielen (IP16, 170).
 
56
Abbildung in eigener Darstellung.
 
57
Abbildung in eigener Darstellung.
 
58
Vgl. „1. Informationsbeschaffung bei öff. Aufträgen“ in Abbildung 5.7.
 
59
Da der Gegenstand der hiesigen Untersuchung die Kostenprüfung ist, wurde der Schritt der Marktpreisprüfung nicht näher dargestellt. Zur Marktpreisprüfung vgl. Mengis (2020), S. 147 ff.
 
60
Vgl. zudem zum Zustandekommen von Marktpreisen auf dem „besonderen“ Markt (Ausschreibungsmarkt) Hoffjan/et al., Vergaberecht (2021), S. 22 (27 ff.).
 
61
Für die Preistypfeststellung (mittels Informationen von Unternehmensseite) kommen Marktpreise auf dem allgemeinen Markt sowie Preise auf Selbstkostenbasis infrage. Vgl. zu Marktpreisnachweis auf dem „allgemeinen“ Markt, sowie untergeordnete Marktpreistypen, Mengis (2020), S. 274 ff.
 
62
Vgl. hierzu Abschnitt 5.3.2.3.3.
 
63
Abbildung in eigener Darstellung.
 
64
Vgl. zum allgemeinen Prozess der Prüfungsdurchführung Abbildung 5.3 sowie beispielhaft Abbildung 5.4.
 
65
Zur Prüfkompetenz der Bundeswehr im Zuge der Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BAAINBw), vgl. Abschnitt 3.​3.​1.
 
66
Abbildung mit eigenen Ergänzungen. Vgl. Bundesamt für Ausrüstung, Infortmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (2021), S. 10 ff.
 
67
Vgl. Bundesamt für Ausrüstung, Infortmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (2021), S. 30.
 
68
Da die allgemeine Preisprüfung nicht Gegenstand dieser Untersuchung ist, wurden im Rahmen der Interviews zur Preisbildung nur fragmenthaft Erkenntnisse erlangt. Diesen Erkenntnissen zufolge erfolgt die Einschätzung, welcher Preistyp vertraglich vorliegt und in die Vertragsunterlagen aufgenommen wird, zunächst durch die Preisverhandlungsreferate. Die Verhandlungsreferate sind Unterabteilungen der jeweiligen Fachabteilungen, welche Vertragsverhandlungen und deren -abwicklung übernehmen. So ist z. B. das Verhandlungsreferat der Abteilung See (S) das Referat S 23 (vgl. IP19, 78).
Kommen die Referate nicht zu der Einschätzung, dass ein Marktpreis auf dem besonderen Ausschreibungsmarkt vorliegt, erfolgt die Abfrage bei den Unternehmen, ob ein (betriebssubjektiver) Marktpreis durch die Unternehmen nachgewiesen werden kann. Sofern dies bestätigt wird, erfolgt ein Prüfersuchen für eine Marktpreisprüfung an die Preisüberwachungsstellen der Länder. Kommen die Vertragsverhandlungsreferate zu dem Schluss, dass ein Erstattungspreis vorliegt, wird ebenfalls ein Prüfersuchen an die Preisüberwachungsstellen gestellt.
Kommt das Verhandlungsreferat jedoch zu dem Schluss, dass ein Selbstkostenfestpreis dem Vertrag zugrunde zu legen ist, hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob das Referat die (Vor-)Kalkulation bzw. Mengenansätzen und Bewertungsgrundlagen nachvollziehen kann. Ist dies der Fall, kann von einer weiteren Prüfung abgesehen werden. Anderenfalls erfolgt ein Prüfersuchen an die zuständige Stelle, innerhalb der Abteilung T 3.
Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass die Preisprüfung, im Unterschied zur regulären Prüfung der Preisüberwachungsstellen, von den Verhandlungsreferaten orchestriert wird. Weiterführende Abläufe und Feststellungskompetenzen in Bezug auf die allgemeine Preisprüfung innerhalb des BAIINBw konnten im Rahmen der Untersuchung nicht identifiziert werden.
 
69
Abbildung in eigener Darstellung.
 
70
Vgl. „1. Informationsbeschaffung“ in Abbildung 5.10.
 
71
Vgl. „2. Informationsbeschaffung“ in Abbildung 5.10.
 
72
Abbildung in eigener Darstellung.
 
73
Vgl. Abschnitt 5.2.4.2.
 
74
Vgl. Abschnitt 5.3.1.
 
75
Unter „Schätzbefugnis“ versteht man die seit 2022 in § 9 Abs. 5 VO PR 30/53 normierte Befugnis, die es den Prüfern ermöglicht „die angemessenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5 Absatz 1“ schätzen zu können, sofern diese nicht zu ermitteln sind. Vgl hierzu Michaelis/et al. (2022) § 9 VO PR 30/53, S 43 f.
 
76
Somit decken sich diese Ergebnisse mit den Überlegungen aus Abschnitt 2.​3 zur Anwendbarkeit etablierter Kodizes.
 
77
Vgl. Ebisch/et al. (2020), Anhang 10.
 
78
Abbildung in eigener Darstellung.
 
79
Der Begriff „Instrumente und Methoden“ wird hier im weiteren Sinn verstanden, sodass er Methoden und Verfahren einschließt, die im Bereich der Kostenprüfung verwendet werden.
 
80
Vgl. Abschnitt 3.​1 und 3.​2.
 
81
Vgl. Abschnitt 4.​4.​3.​1.
 
82
Abbildung in eigener Darstellung. In der Abbildung geben die fett gedruckten Zahlen die Anzahl der Antworten mit dieser Bewertung an, während die kursiv gedruckten Zahlen die Bewertungen von 1 bis 5 darstellen. Zu der Abbildung ist anzumerken, dass die Verwendung der Skalenabfrage nicht dazu dient, die Ergebnisse in Form mathematisch aussagekräftiger Statistiken zu quantifizieren. Vielmehr sollten die Befragten dazu angeregt werden, eine klare Position zu den Maßnahmen zu beziehen, weitere Instrumente und Maßnahmen hinzuzufügen und mögliche Gründe für ihre Antworten anzugeben.
 
83
Vgl. zur Bewertung der Instrumente und Methoden der Kostenprüfung Abbildung 5.13.
 
84
Vgl. Abschnitt 5.4.1.1.
 
85
Vgl. zur Bewertung der Instrumente und Methoden der Kostenprüfung Abbildung 5.13.
 
86
Vgl. zur Bewertung der Instrumente und Methoden der Kostenprüfung Abbildung 5.13.
 
87
Vgl. zur Bewertung der Instrumente und Methoden der Kostenprüfung Abbildung 5.13.
 
88
Vgl. zur Bewertung der Instrumente und Methoden der Kostenprüfung Abbildung 5.13.
 
89
Zur Problematik in der Begriffsabgrenzung im Prüfungswesen sowie zu den Schwierigkeiten durch die synonyme Verwendung des Begriffs der Prüfungsstandards vgl. Abschnitt 2.​1.​1; darin insb. die Ausführungen zu Moyer.
 
90
Vgl. zu Instrumenten und Methoden der Kostenprüfung Abschnitt 5.4.
 
91
Vgl. zu Prüfungsstandards anderer Bereiche Abschnitt 2.​3.
 
92
Vgl. zur Bewertung der Instrumente und Methoden der Kostenprüfung Abbildung 5.13.
 
93
Vgl. zu den anderen Tätigkeitsbereichen Abschnitt 5.2.2.
 
94
Vgl. insb. Kapitel 6.
 
95
Vgl. zu Besonderheiten bei Prüfungen durch das BAAINBw Abschnitt 5.3.2.4.
 
96
Abbildung in eigener Darstellung.
 
97
Vgl. Kapitel 6.
 
98
Forschungsfrage 1: „Wie erfolgt die Kostenprüfung bei öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen bislang?“; vgl. ferner die Ausführungen in Abschnitt 3.​3.​4.
 
99
Vgl. Abschnitt 5.1.
 
100
Vgl. Abschnitt 5.2.
 
101
Vgl. Abschnitt 5.3.
 
102
Vgl. Abschnitt 5.4.
 
103
Forschungsfrage 1: „Wie erfolgt die Kostenprüfung bei öffentlichen Aufträgen und Zuwendungen bislang?
 
104
Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine zusammenfassende Darstellung handelt und daher eine Vereinfachung der komplexen Datenlage notwendig ist. Eine detailliertere Darstellung der Themenkomplexe findet sich in Kapitel 5.
 
105
Die dargestellten Themenkomplexe geben insgesamt einen zusammenfassenden Überblick über die gelebte Prüfpraxis, besitzen jedoch aufgrund der Erhebungsmethode nur eingeschränkte statistische Aussagekraft über die tatsächlichen Umstände. Vgl. zur statistischen Aussagekraft von induktiven Verfahren die Ausführungen in Abschnitt 4.​1.​1.
 
106
Vgl. die Interviewleitfäden in Kapitel 2.
 
107
Vgl. zur Prüfbelastung in der Literatur insb. Georgi (2015).
 
108
Vgl. zur zielorientierten Gestaltung der Prüfung und ihrer Rahmenbedingungen Abschnitt 6.​3.​2.​2.
 
109
Vgl. zu den Zeilen der Kostenprüfung und deren Realisation die Ausführungen in Kapitel 6.
 
110
Vgl. zur allg. Bedeutung von Rahmenbedingungen und der Regelungsrahmen Abschnitt 5.2.3.2 sowie zu den Auswirkungen besonderer Nebenbestimmungen in der Grundsatzprüfung Abschnitt 5.2.4.1.
 
111
Vgl. zum Thema der Grundsatzprüfung insb. den Abschnitt 5.2.4.
 
112
Vgl. zu Ansätzen einer „verkürzten“ Grundsatzprüfung Abschnitt 5.2.4.2.
 
113
So entwickelte z. B. Mengis (2020) einen Marktpreisprüfungsstandard für öffentliche Aufträge, der u. a. in verschiedenen Ablaufschemata mündete.
 
114
Vgl. zur Standardisierung Abschnitt 5.4.1.7.
 
115
Vgl. zur Auswahl der Prüfobjekte Abschnitt 5.3.2.1.
 
116
Vgl. zur Prüfungstiefe Abschnitt 5.3.2.2.
 
117
Vgl. zu Spezifika der Anwendungsbereiche Abschnitt 6.​3.​2.​1.
 
118
Vgl. zu den Prüfungszielen Kapitel 6.
 
119
Vgl. zur Entwicklung geeigneter und praxistauglicher Maßnahmen Abschnitt 7.​3.​3.
 
120
Abbildung in eigener Darstellung.
 
121
Zur Theorieauswahl im Bereich der Kostenprüfung vgl. Abschnitt 3.​4.​2.
 
122
Zum Soll-Ist-Vergleich als Basis prüferischen Handelns vgl. Abschnitt 3.​4.​2.​2.​1.
 
123
Zur Anwendung verschiedener Skalenniveaus vgl. Abschnitt 3.​4.​2.​2.​1.
 
124
Mit einem ähnlichen Beispiel auch Freidank (2012), S. 145.
 
125
Die Abbildung zeigt den Prüfprozess beispielhaft und stark vereinfacht, sodass eine Übertragung auf tatsächliche Prüfprozesse nur eingeschränkt möglich sein wird. Abbildung in eigener Darstellung.
 
126
Zur Unterscheidung einfacher und komplexer Prüfungen vgl. Abschnitt 3.​4.​2.​2.​1.
 
127
Zur Urteilsbildung mittels indirekter Prüfungen vgl. Abschnitt 3.​4.​2.​2.​4.
 
128
Zum praktischen Vorkommen indirekter Prüfungen sowie der Prüfungstiefe innerhalb des Prüfungsgegenstands vgl. insb. Abschnitt 5.3.2.2.
 
129
Vgl. zur indirekten Messung von Soll-Objekten sowie Soll-Ist-Abweichungen Abschnitt 3.​4.​2.​2.​4 Nr. (1) und (2).
 
130
Zur problematischen Ermittlung von Soll-Objekten vgl. Abschnitt 3.​4.​2.​2.​1.
 
131
Zu Ermessensspielräumen vgl. Abschnitt 5.3.2.5. sowie zu den Auswirkungen der besonderen Nebenbestimmungen Abschnitt 5.2.4.1.
 
132
Vgl. zur unterschiedlichen Auslegung von reisekostenbezogenen Kostenbestandteilen insb. Abschnitt 5.3.2.5.
 
133
Zur Erfahrung der Prüfer als zentraler Faktor bei der Bildung von Majorprämissen vgl. Abschnitt 5.1 Nr. (3) sowie Abschnitt 5.3.2.1.
 
134
Die Systemtheorie bzw. eine Spielart der Systemtheorie, die Kybernetik, erwies sich im Laufe der Ergebnisdarstellung als alternativer Ansatz. Diese Darstellungsformen finden sich in den Abschnitten 6.​3.​2 und 7.​3.​3.
 
135
Nach Ansicht der Kritiker des induktiven Ansatzes lassen die so erhobenen Daten nur bedingt Rückschlüsse auf den Untersuchungsgegenstand zu, da die Ergebnisse auf dem subjektiven Meinungsbild eines kleinen Personenkreises beruhen und in der Regel nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Befragung widerspiegeln. Zur Kritik am induktiven Ansatz vgl. Abschnitt 2.​2.​2.
 
Metadaten
Titel
Ergebnisdarstellung der Datenerhebung und aktueller Stand der Kostenprüfung
verfasst von
Tim Hinz
Copyright-Jahr
2024
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-44290-3_5