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2015 | Buch

Europäisches Zivilverfahrensrecht

verfasst von: Jens Adolphsen

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Das Lehrbuch stellt klar und verständlich die internationale Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte, die weltweite Anerkennung von nationalen Gerichtsentscheidungen sowie deren Vollstreckung im Ausland dar. Fallbeispiele und Wiederholungsfragen veranschaulichen die Materie und regen zum Mitdenken an. Die neue EuGVO wurde umfassend berücksichtigt.

Die Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschafts- und Rechtsbeziehungen hat in den letzten Jahrzehnten zu einem enormen Anstieg von Prozessen mit Auslandsbezug geführt, und die EU-Staaten verschmelzen zu einem einheitlichen Europäischen Rechtsraum. Das Internationale Zivilverfahrensrecht hat sich dadurch zu einem der dynamischsten und spannendsten Rechtsgebiete entwickelt und wird an vielen Universitäten im Schwerpunktbereich geprüft.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
1. Kapitel Grundlagen
Zusammenfassung
Das einführende 1. Kapitel soll Ihnen den Zugang zur Materie des internationalen Zivilprozessrechts erleichtern, indem Kategorien und Begriffe erläutert werden und Ansatz und Umfang des Buches klar werden.
Jens Adolphsen
2. Kapitel Zivilverfahren mit Auslandsbezug
Zusammenfassung
Auch in einem Rechtsraum Europa ist es immer noch einfacher, im eigenen Land zu klagen, als im EU-Ausland. Auch für den Richter als Streitentscheider stellen sich bei Verfahren, die einen Auslandsbezug aufweisen, andere, zusätzliche Rechtsfragen.
Jens Adolphsen
3. Kapitel Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
Zusammenfassung
Die internationale Zuständigkeit wird im Wesentlichen von der EuGVO bestimmt, die inzwischen eine Art Allgemeinen Teil des Europäischen Zivilverfahrensrechts bildet. Daher liegt der
Schwerpunkt der nachfolgenden Darstellung der internationalen Zuständigkeit bei der EuGVO. Diese wird auch als EuGVVO abgekürzt und international als „Brussels I“ bezeichnet. Der deutsche Gesetzgeber scheint für die revidierte Fassung ab 2015 auch die Bezeichnung „Brüssel Ia“ Ia nutzen zu wollen.
Die Artikel werden soweit möglich nach der Neufassung zitiert, selbst wenn sich Urteile oder Aussagen im Schrifttum auf die Vorgängerregelung stützen (s. u.  Rn. 3).
Jens Adolphsen
4. Kapitel Verfahrenskoordination bei internationalen Prozessen
Zusammenfassung
Die Koordination internationaler Prozesse, also Verfahren, die in verschiedenen Staaten rechtshängig sind, kann durch Regelungen der Rechtshängigkeit erfolgen und durch die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens, regelmäßig des später angerufenen Gerichts, wegen Konnexität.
Jens Adolphsen
5. Kapitel Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Zusammenfassung
Der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung ist Ausdruck staatlicher Souveränität. Diese Souveränität endet an der Staatsgrenze. Nur innerhalb der eigenen Staatsgrenzen entfaltet eine gerichtliche Entscheidung die ihr durch das staatliche Prozessrecht zugedachten Wirkungen. Soll sie diese Grenze überschreiten, um in einem anderen Staatsgebiet die ihr eigenen oder wenigstens die in dem anderen Staat bekannten Wirkungen zu entfalten, so muss der jeweilige staatliche Souverän darin einwilligen. Eine völkerrechtliche Pflicht hierzu besteht nach überwiegender Ansicht nicht. In Deutschland kann man aber eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen bejahen.
Jens Adolphsen
6. Kapitel Europäischer Vollstreckungstitel
Zusammenfassung
Der europäische Vollstreckungstitel genießt Urteilsfreizügigkeit in allen Mitgliedstaaten, für die die EuVTVO gilt. Mit der Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen im Oktober 2005 wurde in Europa ein Pilotprojekt lanciert, das mittelfristig zu einer vollkommenen Abschaffung aller Exequaturverfahren führen und die effektive Errichtung eines einheitlichen Europäischen Rechtsraums ermöglichen sollte. Dabei wurde das Herkunftslandprinzip für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden (Kap. V bezieht gerichtliche Vergleiche (Art. 24 EuVTVO) und öffentliche Urkunden (Art. 25 EuVTVO) als EU-Vollstreckungstitel ein) realisiert und das Prinzip der Anerkennung im europäischen Raum revolutioniert. Inzwischen finden sich vergleichbare Regelungen zur Abschaffung des Exequaturverfahrens in der Brüssel IIa-Verordnung (dazu Kap. 12 Rn. ###284), in der EuUnthVO (dazu Kap. 12 Rn. ###288), der EuMahnVO (dazu Kap. 11 Rn. ###267) und der BagatellVO (dazu Kap. 10 Rn. ###256). Zuletzt wurde das Vollstreckbarerklärungsverfahren in der revidierten EuGVO abgeschafft, allerdings unter Beibehaltung der Versagungsgründe, die Anerkennung und Vollstreckung hindern können (dazu Kap. 5 Rn. ###).
Jens Adolphsen
7. Kapitel Internationaler einstweiliger Rechtsschutz
Zusammenfassung
In den letzten Jahren war vor allem in Europa zu beobachten, dass schnelle richterliche Entscheidungen aufgrund summarischer Prüfung und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung von Gläubigerrechten stark an Bedeutung gewonnen haben. Der Grund hierfür liegt in der Rechtslage der EuGVO, der Rechtsprechung des EuGH aber auch der nationaler Gerichte, die den einstweiligen Rechtsschutz zu einer scharfen Waffe gemacht haben. Zudem besteht gerade in internationalen Verfahren, die gegenüber inländischen nach wie vor länger dauern, das Bedürfnis nach schnellem Rechtsschutz
Jens Adolphsen
8. Kapitel Internationales Zustellungsrecht
Zusammenfassung
Der nationale wie internationale Zivilprozess wird in erheblichem Umfang schriftlich abgewickelt. Zustellungen in internationalen Verfahren sind meist zeitraubend, kostenintensiv und z. T. wenig effektiv. Nach Belgien sowie nach Dänemark dauerte die Zustellung vor dem Inkrafttreten der EuZustVO a. F. 4–5 Monate, nach Finnland 5–6, nach Frankreich 6 und nach Großbritannien 6–8 Monate. Nach Spanien waren zwei Jahre einzukalkulieren. Diese Schwierigkeiten haben in den letzten Jahren die Bildung eines europäischen Justizraumes erschwert. Bisher war es so, dass die Entscheidung, im In- oder Ausland zu klagen, maßgeblich von der Notwendigkeit einer Auslandszustellung beeinflusst wurde. Durch das Inkrafttreten der EuZustVO a. F. haben sich diese Zustellungszeiten zwar reduziert, sind jedoch noch immer zu lang. So wurde der für die Übermittlung und Zustellung benötigte Zeitaufwand auf regelmäßig 1–3 Monate reduziert, im Verhältnis zu Großbritannien und Spanien waren aber auch sechs Monate einzukalkulieren.
Jens Adolphsen
9. Kapitel Internationales Beweisrecht
Zusammenfassung
In internationalen Verfahren ist es selbstverständlich, dass Beweismittel im Ausland belegen sein können bzw. Beweiserhebungen im Ausland notwendig werden können. Der Zeuge eines Autounfalls, der im Ausland stattfand (die Klage kann gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVO am allgemeinen Beklagtengerichtsstand im Inland erhoben worden sein), wohnt am Unfallort oder an einem anderen Ort in einem dritten Mitgliedstaat. Oder der Richter möchte die Kreuzung, an der der Unfall stattfand, in Augenschein nehmen.
Jens Adolphsen
10. Kapitel Europäisches Bagatellverfahren
Zusammenfassung
Die Einführung eines einheitlichen europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EU-Bagatell-Verfahren) ist Teil des Aufbaus des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Deren Erlass verlief in etwa parallel zum Erlass der Europäischen Mahnverordnung, so dass vielfach Übereinstimmungen in den technischen Ansätzen bestehen. Der Erlass beider Verordnungen lässt sich auf die Beschlüsse des Rates von Tampere 1999 (s. Kap. 1 Rn. ###27) zurückführen.
Jens Adolphsen
11. Kapitel Europäisches Mahnverfahren
Zusammenfassung
Die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) ist Teil des Aufbaus des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Der Erlass verlief parallel zum Erlass der Europäischen Bagatellverordnung, so dass vielfach Übereinstimmungen in den technischen Ansätzen bestehen. Der Erlass beider Verordnungen lässt sich auf die Beschlüsse des Rates von Tampere 1999 (s. Kap. 1 Rn. ###27) zurückführen. Ziel der MahnVO ist ebenso wie das der BagatellVO, den Zugang der Bürger zum Recht zu verbessern.
Jens Adolphsen
12. Kapitel Europäisches Familienrecht
Zusammenfassung
In der EU werden jedes Jahr über 2 Mio. Ehen geschlossen, von denen etwa 350.000 grenzüberschreitend sind. Die Zahl der Scheidungen liegt bei etwa 875.000, grenzüberschreitend sind davon 170.000.
Jens Adolphsen
13. Kapitel Europäisches Erbrecht
Zusammenfassung
Die Bildung eines Europäischen Rechtsraums ohne Binnengrenzen hat die Mobilität der EU-Bürger drastisch erhöht:
Ausbildung, Familie, Beruf und Ruhestand – die gesamte Lebensführung findet heute häufig grenzüberschreitend statt. Allein in Deutschland leben zurzeit knapp 3,4 Mio. EU-Ausländer. Viele Deutsche haben ihren Lebensmittelpunkt ihrerseits vorrübergehend, ganz oder teilweise ins Ausland verlagert. Der Erwerb von Gütern, die in anderen Mitgliedsstaaten belegen ist, stellt keine Seltenheit mehr dar.
Jens Adolphsen
14. Kapitel Europäisches und Internationales Insolvenzrecht
Zusammenfassung
Das internationale Insolvenzrecht enthält die Grundsätze für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren. In diesen muss das Vermögen des Gemeinschuldners über Staatsgrenzen hinweg erfasst, verwertet und unter Wahrung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung verteilt werden.
Durch grenzüberschreitende Insolvenzverfahren wird staatliche Souveränität tangiert, wenn verfahrensrechtliche Kompetenzen im Ausland ausgeübt oder durchgesetzt werden sollen bzw. wenn ausländische Entscheidungen im Inland anerkannt oder vollstreckt werden sollen.
Jens Adolphsen
15. Kapitel Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Zusammenfassung
Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit hat einen wahren Siegeszug in der ganzen Welt angetreten. Sie verbreitert nach wie vor ihre Anwendungsbasis. Im internationalen Handel ist sie am bekanntesten – in Deutschland wurde wie selbstverständlich das Maut-Verfahren oder aber auch der Streit zwischen dem Deutschen Fußball- Bund (DFB) und adidas um das Sponsoring der deutschen Nationalmannschaft vor einem Schiedsgericht ausgetragen. Aber es werden längst andere Bereiche erfasst, wie bei der Einrichtung eines institutionellen Schiedsgerichts in Kanada, das auf der Grundlage der Scharia entscheidet. Im internationalen Sport verdrängt die Schiedsgerichtsbarkeit zunehmend den Rechtsschutz durch nationale staatliche Gerichte.
Jens Adolphsen
Backmatter
Metadaten
Titel
Europäisches Zivilverfahrensrecht
verfasst von
Jens Adolphsen
Copyright-Jahr
2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-44384-2
Print ISBN
978-3-662-44383-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-44384-2

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