Der ECT enthält eine bemerkenswerte Klausel hinsichtlich seiner vorläufigen Anwendung (I). Diese warf, solange Russland den Vertrag von 1994 bis 2009 vorläufig anwendete, ganz grundlegende völkerrechtliche Fragen auf (II). Diesen Fragen nachzugehen, ist auch nach Beendigung der vorläufigen Anwendung des ECT durch Russland noch von Interesse, nämlich aus rechtshistorischer Perspektive und wegen der ihnen zugrundeliegenden allgemeinen völkerrechtlichen Problematik; darüber hinaus entfaltet der ECT auch nach Beendigung seiner vorläufigen Anwendung noch für 20 Jahre völkerrechtliche Schutzwirkung zugunsten von Investitionen, die während der vorläufigen Anwendung des Vertrages getätigt worden sind (III).
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