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1998 | Buch

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

verfasst von: Univers.-Prof. Dr. jur. Dr. rer. pol. Jürgen Ensthaler

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

Buchreihe : Springer-Lehrbuch

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Über dieses Buch

Gesetzliche Grundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes sind im wesentlichen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Generalklauseln und zentralen Normen des UWG, des Patent- und des Urheberrechtsgesetzes. Dort vorzufindende Begriffe, wie "gute Sitten", "Erfindung", "geistig-persönliche Schöpfung", werden von Rechtsprechung und Literatur mit Hilfe von juristischer Dogmatik, ökonomischen Gesetzmäßigkeiten, technisch/naturwissenschaftlicher und philosophischer Betrachtung ausgelegt. Das Lehrbuch will dieses Grundverständnis für die großen, klassischen Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes vermitteln. Fallbeispiele verdeutlichen die praktischen Probleme und helfen Studenten und Praktiker über den konkreten Fall hinaus den geweblichen Rechtsschutz besser zu verstehen.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Urheberrecht

1. Der urheberrechtliche Werkbegriff

Nach § 1 UrhG sind allgemein Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlich geschützt.

Jürgen Ensthaler
2. Urheber/Miturheber/Gehilfen

Urheber ist nach der Legaldefinition des § 7 UrhG „der Schöpfer des Werkes“. Das deutsche Urheberrechtsgesetz geht ohne Einschränkung von dem Grundsatz aus, daß die Rechte am geschaffenen Werk dem Schöpfer des Werkes zustehen. Dieser Regelung entsprechend kommen als Urheber eines Werkes nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen in Betracht. Für die Entstehung des Urheberrechts kann es demnach auch keine einschränkenden Regelungen geben; die Regeln über die Rechtsgeschäfte finden auf die Entstehung des Urheberrechts keine Anwendung, nach der Geschäftsfähigkeit des Urhebers ist nicht zu fragen.

Jürgen Ensthaler
3. Werkarten

Unter dem Begriff Werk wird das Ergebnis einer persönlich geistigen Schöpfung i. S. v. § 2 UrhG verstanden. § 2 UrhG beschreibt die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz und grenzt damit schutzfähige von nichtschutzfähigen Arbeitsergebnissen ab. In Abs. 1 wird festgelegt, welche Arbeitsergebnisse für den Schutz in Betracht kommen; es muß sich um Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst handeln. Abs. 2 bestimmt dann, daß Werke i.S. dieses Gesetzes nur persönlich geistige Schöpfungen sind. Der Begriff der persönlich geistigen Schöpfung, die wesentliche Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz, wurde in vorhergehenden Abschnitten erklärt. § 2 UrhG bestimmt also, daß Arbeitsergebnisse der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlich geschützt werden — daß sie Werke sind — soweit sie persönlich geistige Schöpfungen beinhalten. In § 2 Abs. 1 UrhG werden dann noch mögliche Werkarten katalogartig aufgelistet. Dieser Werkkatalog hat aber keine Ausschließlichkeitsfunktion. Es besteht völliges Einvernehmen darüber, daß der Werkkatalog nur eine beispielhafte Aufzählung der möglichen Werkarten enthält, für später hinzukommende Werkarten soll Raum sein, auch wenn der Gesetzgeber den Katalog nicht rechtzeitig genug erweitern konnte. Einvernehmen besteht aber auch darüber, daß der Katalog eine Hinweisfunktion hat. Indem der Gesetzgeber die einzelnen Werkarten aufgenommen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er hier Raum für persönlich geistige Schöpfungen sieht und daß ein Schutz gewährt werden soll. Über diesen Punkt ist im Hinblick auf den Schutz der Computerprogramme, die in den Katalog nunmehr aufgenommen sind, viel diskutiert worden.

Jürgen Ensthaler
4. Inhalte des Urheberrechts
Jürgen Ensthaler
5. Vergabe von Nutzungsrechten

Das Urheberrechtsgesetz enthält in den §§ 31 ff. UrhG Bestimmungen über die Vergabe von Nutzungsrechten. Der Urheber kann danach die Verwertungsrechte auf Dritte übertragen. Die Regelungen sind knapp gehalten, insbes. enthält der entsprechende Abschnitt des UrhG keine besonderen Vertragsvorschriften für die Gestaltung der Nutzungsrechte, insofern ist auf die Vorschriften des BGB und die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen.

Jürgen Ensthaler
6. Die Schutzdauer des Urheberrechts

Die regelmäßige Schutzfrist für die urheberrechtlich geschützten Werke dauert nach § 64 Abs. 1 UrhG 70 Jahre post mortem auctoris. Bei Miturhebern wird die regelmäßige Schutzfrist vom Tod des längstlebenden Urhebers ab berechnet (§ 65 UrhG). Für anonyme und pseudonyme Werke und für nachgelassene Werke gibt es Sonderregelungen im Urheberrechtsgesetz (§§ 64 Abs. 2, 66 UrhG).

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7. Verwandte Schutzrechte/Leistungsschutzrechte

Das deutsche Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwischen zwei ganz unterschiedlichen Rechten, dem klassischen Urheberrecht und den Leistungsschutzrechten, die das Gesetz „verwandte Schutzrechte“ nennt.

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8. Die Schranken des Urheberrechts

Wie sich allgemein kein Recht denken läßt, das nicht irgendwie durch die Interessen Dritter eingeschränkt ist, so ist auch die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes nicht ohne die Berücksichtigung gesellschaftlicher Interessen denkbar. Das Urheberrecht ist wie das Sacheigentum und wie die anderen subjektiven Rechte sozial gebunden.174 Die Sozialbindung des Urheberrechts beeinflußt schon die Entstehung eines Urheberrechts. Wie oben dargelegt entspricht es h.M. in Literatur und Rechtsprechung, daß die in den wissenschaftlichen Werken enthaltenen wissenschaftlichen Lehren, Theorien und Systeme keinen urheberrechtlichen Schutz erfahren dürfen. Die Sozialbindung des Urheberrechts zeigt sich aber auch in der Beschränkung der Verwertungsrechte, wie sie der Gesetzgeber durch die §§45 ff. UrhG ausgedrückt hat. In den §§45 bis 63 UrhG werden die Voraussetzungen bestimmt, unter denen Dritte die Werke des Urhebers ohne dessen Einwilligung benutzen dürfen. Der Gesetzgeber hat aber der Freiheit des Urhebers, über sein Werk und dessen Nutzung nach Belieben zu verfügen, den Vorrang eingeräumt. Während die Rechte des Urhebers generalklauselartig auf alle denkbaren Rechtsbeziehungen (§ 11 UrhG) und Verwertungsarten (§ 15 UrhG) erstreckt sind, werden die Schranken des Urheberrechts in den §§ 45 ff. einzeln aufgezählt und inhaltlich genau festgelegt. Die Einschränkungen der Verwertungsrechte in den §§ 45 ff. UrhG sind demnach Ausnahmen, die wegen dieses Charakters eng auszulegen sind.175

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9. Ansprüche bei Verletzung der Urheberrechte oder verwandter Schutzrechte/strafrechtlicher Schutz
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10. Internationale Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts

Die beiden bedeutsamsten internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts sind die Berner Übereinkunft (Staatenverbund von 1886, mehrfach revidiert) und das Welturheberrechtsabkommen (kein Staatenverband, vertragliche Bindung der „vertragschließenden Staaten“ von 1952).

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Patentrecht

1. Begründungen für die Patenterteilung

Wie jedes Immaterialgüterrecht so gewährt auch das Patentrecht dem Patentinhaber ein Monopol. Der Patentinhaber kann im Rahmen der ihm vom Gesetzgeber gewährten Rechte jedermann von der Nutzung seiner Erfindung ausschließen, die Erfindung selber verwerten bzw. Dritten die Möglichkeit zur Verwertung einräumen. Es ist daher selbstverständlich, daß der Patentinhaber sich dieses Recht erst „verdienen“ muß. Neben dem Merkmal, daß das Patent sozialverträglich und im Hinblick auf das Kartellrecht auch „wirtschaftsverträglich“ sein muß (siehe § 20 GWB), muß es auch für die Gemeinschaft lohnend sein, dem Anmelder dieses Monopol zu gewähren. Der Staat vergibt Patente auf Erfindungen, d. h. gewährt und sichert Monopolstellungen, weil er dadurch den Erfinder zur Preisgabe seines neuen Wissens veranlassen möchte. Es soll also ein Tauschverhältnis herbeigeführt werden zwischen dem Staat bzw. der Allgemeinheit und dem Erfinder; der Erfinder gibt sein bislang in der Gemeinschaft noch nicht bekanntes neues technisches Wissen preis und der Staat gewährt dafür eine langjährige Vorzugsstellung. Die Voraussetzungen, die an eine Patenterteilung gestellt werden, ergeben sich aus § 1 Abs. 1 PatG, dort heißt es: „Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“.

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2. Kritik an der Patenterteilung

Insbes. die ökonomische Lehre hat sich immer wieder unterschiedlich dazu geäußert, ob der Patentrechtsschutz überhaupt oder zumindest in dem vorhandenen Umfang erforderlich sei. Zugrunde liegt dabei wohl der Gedanke, daß jedes Patent ein Monopol schafft und insofern auch durchaus nachteilige Folgen hat bzw. haben kann. Die ökonomische Literatur, die sich sehr kritisch mit dem Patentrecht auseinandergesetzt hat, verlangt zumindest eine Einschränkung der Patentrechte hinsichtlich Umfang und Zeit. Ihre Ansicht läßt sich durch die Erläuterung bzw. Gegenüberstellung der Begriffe Innovation und Invention am besten erklären. Unter Invention ist die eigentliche Erfindung, der neue technische Gedanke zu verstehen und unter Innovation der Prozeß, der regelmäßig erforderlich ist, um aus dieser Erkenntnis ein serienreifes bzw. überhaupt auf dem Markt plazierbares Produkt zu schaffen. Ökonomen folgern nun zum Teil, daß die meisten Inventionen, also Erfindungen, schon auf „natürliche“ Art und Weise geschützt sind. Es ist nämlich regelmäßig ein sehr kostenträchtiger Innovationsprozeß erforderlich, um aus einer Invention ein verkaufsfähiges Produkt zu machen. Wirtschaftswissenschaftliche Literatur nennt dafür sehr viele Beispiele, einige sind: Die meisten Erfindungen beziehen sich auf schon vorhandene Produkte und es muß sehr viel daran gearbeitet werden, diese neue technische Leistung in ein vorhandenes Produkt einzupassen; Innovationsprozesse lassen sich vielfach nicht vorausplanen, man muß probieren, tüfteln, anpassen und die meisten Innovationsprozesse erfordern sehr hohe Investitionen, die der Plagiator häufig nicht zu leisten vermag.

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3. Patent/Erfindung

Die Begriffe Patent und Erfindung bezeichnen ganz unterschiedliche Sachverhalte. Mit der Erfindung ist die technische Leistung gemeint, die sich an den Anforderungen des Patentrechts messen lassen muß und für die, falls alle Voraussetzungen erfüllt sind, das Patent erteilt wird. Dieses Patent ist ein Verwaltungsakt, ein staatlicher Verleihungsakt, durch den die Erfindung als schützbar anerkannt und dem Erfinder bzw. Anmelder das Privileg des Ausschließlichkeitsrechts eingeräumt wird. „Patent“ zeichnet also den staatlichen Verleihungsakt, mit dem die dieser Verleihung zugrunde liegende Leistung, die technische Erfindung, belohnt wird. Im Urheberrecht gibt es solch eine Begriffsbildung nicht. Die geistig-persönliche Schöpfung wird geschützt, soweit das entsprechende Werk vollendet ist, der Schutz ist von einer staatlichen Bestätigung nicht abhängig.

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4. Voraussetzungen der Patenterteilung
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5. Neuheit der Erfindung

§ 3 Abs. 1 PatG definiert den Neuheitsbegriff:„Eine Erfmdung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.“

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6. Erfinderische Tätigkeit

Für die Patentierbarkeit einer Erfindung genügt es nicht und kann es nach Sinn und Zweck des Patentrechts auch nicht genügen, daß die Erfindung nur neu ist. Erforderlich ist weiterhin, daß sie sich von dem der Öffentlichkeit bekanntgemachten Stand der Technik unterscheidet und zwar so, daß sie sich für den jeweiligen Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 1 Abs. 1 und § 4 PatG; Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ).

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7. Gewerbliche Anwendbarkeit

„Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.“ (§ 5 Abs. 1 PatG).

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8. Rechte an der Erfindung

Das Patent ist, wie das Urheberrecht, ein sog. absolutes Recht. Wesen des absoluten Rechts ist, daß es gegenüber jedermann wirkt. Es kommt also nicht darauf an, daß noch eine besondere Rechtsbeziehung gegenüber einem Dritten besteht, wie das bei den relativen Rechten (z. B. vertraglich begründete Rechte) der Fall ist. Mit dem Begriff „absolutes Recht“ ist bei einem Immaterialgüterrecht noch wenig gesagt. Vielfach anders als bei körperlichen Gegenständen muß der Schutzgegenstand erst durch Rechtsvorschriften ausgestaltet werden, um Konturen zu erhalten. Die absolute Berechtigung wirkt dann innerhalb des durch die Rechtsvorschriften geschaffenen Schutzbereiches.

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9. Übertragung von Erfindung und Patent

§ 6 PatG bestimmt: „Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechts nachfolger...“

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10. Die Lizenz

Das Recht auf das Patent und die Rechte aus dem Patent sowie der Anspruch auf Erteilung des Patents können ganz oder teilweise auf andere übertragen werden. Diese Rechte können Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.

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11. Folgen von Rechtsverletzungen

Wer das Schutzrecht entgegen den §§ 9–13 PatG benutzt, kann nach § 139 Abs. 1 PatG vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Erforderlich für die Entstehung des Anspruchs ist, daß „Benutzungshandlungen“ von Nichtberechtigten vorgenommen werden, die nach den §§ 9“13 PatG dem Rechtsinhaber vorbehalten sind.

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12. Patenterteilungsverfahren

Nach § 35 II PatG muß in der Anmeldung der Erfindungsgegenstand deutlich und vollständig dargestellt sein, und zwar so, daß ein Fachmann sie ohne weiteres ausführen könnte.

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13. Schutzrechtsanmeldungen im Ausland und für das Ausland

Hat der Anmelder sich dazu entschieden, seine Erfindung auch in anderen Staaten schützen zu lassen, stehen ihm drei Möglichkeiten zur Verfügung: — die nationale Auslandsanmeldung— die europäische Patentanmeldung (EPÜ)— die internationale Patentanmeldung (PCT)

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14. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)

Das EPÜ ist ein Gebilde des Völkerrechts und geht auf den am 5. Oktober 1973 in München geschlossenen multilateralen Staatsvertrag über die Erteilung europäischer Patente zurück, zu dessen Beitritt gem. Art. 166 EPÜ nur europäische Staaten ermächtigt sind. Das EPÜ geht hierbei von einem rein geographisch verstandenen Europabegriff aus und ist weder auf die Mitgliedstaaten der EU beschränkt, noch ist es Bestandteil des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Letzteres ist das Recht der „Europäischen Gemeinschaften“ und stellt dem Völkerrecht gegenüber eine eigenständige Rechtsordnung dar. Das EPÜ als völkerrechtlicher Vertrag kann also nicht hinzugerechnet werden.116

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15. Patentinformationssysteme

Patente und Gebrauchsmuster geben ihrem Besitzer einen zeitlich begrenzten Schutz für die gewerbliche Nutzung einer technischen Erfindung. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird dieses zeitliche Marktmonopol durch die Veröffentlichung einer detaillierten Beschreibung der Erfindung erkauft. Auf diese Weise sollen andere Unternehmen bzw. Erfinder zu weiteren Neuentwicklungen angeregt und damit der technische Fortschritt vorangetrieben werden. Dies spiegelt auch das lateinische „patere“ wieder, welches für „offenlegen“ und nicht etwa für „schützen“ steht. Die Nutzung der Patentliteratur für solche Informationszwecke ist daher nicht nur eine legitime Nebensächlichkeit, sondern sie ist ausdrücklich erwünscht.

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16. Arbeitnehmererfindungen

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern (im privaten und öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten) im Hinblick auf Erfindungen der Arbeitnehmr nach dem Patentgesetz und dem Gebrauchsmustergesetz (§§ 1, 2 ArbNErfG).

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Leistungsschutzrechte

1. Gebrauchsmustergesetz

Auch das Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht. Ähnlich wie beim Patent wird dem Inhaber dieses Schutzrechtes ein zeitlich befristetes und ausschließliches Benutzungsrecht gewährt.

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2. Halbleiterschutzgesetz

Am 22. Oktober 1987 hat der Bundestag das „Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen“ (Halbleiterschutzgesetz) beschlossen.21 Das Gesetz ist zum 1. November 1987 in Kraft getreten. Das Halbleiterschutzgesetz ist seinem Wesen nach ein sog. Leistungsschutzrecht. Der Schutz erstreckt sich nicht auf die „der Topographie zugrunde liegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherte Information, sondern nur auf die Topographie als solche“ (§ 1 Abs. 4 Halbleiterschutzgesetz). Der Schutzbereich ist auf die konkrete Schaltung begrenzt und erfaßt — in Abgrenzung zum patentrechtlichen Schutz — nicht „verwandte“ Schaltungsanordnungen. Die in § 1 Abs. 1 u. 2 Halbleiterschutzgesetz genannten Schutzvoraussetzungen — die Schaltung muß „Eigenart“ aufweisen, d. h., sie muß das „Ergebnis geistiger Arbeit“ sein, sie darf nicht „alltäglich“ sein oder nur durch bloße „Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt“ sein -könnten den Schluß zulassen, der Schaltungsaufbau sei über seine ganz konkrete Beschaffenheit hinaus zu schützen. Das ist aber nicht bezweckt, weil sonst die Abgrenzung zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht nicht mehr sinnvoll möglich wäre. Ein über den gegenständlichen Bereich der Schaltung hinausgehender Schutz für Halbleitererzeugnisse ist nur nach diesen Gesetzen möglich. Die genannten Schutzvoraussetzungen sollen den Schutz einfachster Schaltungen verhindern22.

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3. Geschmacksmustergesetz

Das GeschmMG stellt Formgestaltungen unter Schutz. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse an einem wirksamen Schutz äußerer Formgestaltungen. Das trifft in erster Linie auf Produkte zu, die allein wegen ihres ästhetischen Gehalts gekauft werden, wie z. B. Bekleidung, wertvolles Geschirr, anspruchsvolle Möbel etc.; das trifft aber auch auf technische Produkte zu, insbes., wenn konkurrierende Produkte gleichwertig sind.

Jürgen Ensthaler
4. Sortenschutzgesetz

Für neue Pflanzensorten wird dem „Ursprungszüchter“ oder „Entdecker“ der Sorte (§ 8 Abs. 1 SortenschutzG) Schutz gewährt, wenn die Pflanze unterscheidbar, homogen und beständig ist (§ 1 Abs. 1 SortenschutzG).

Jürgen Ensthaler

Produktpirateriegesetz

1. Einführung

Schutzrechtsverletzungen im Bereich des geistigen Eigentums nehmen seit Jahren ständig zu. Das ist vor allem auf erheblich verbesserte und verbilligte Kopiermöglichkeiten, auf hohe Gewinne durch das Eindringen in bereits erschlossene Märkte sowie auf immense Einsparungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Marketing zurückzuführen.

Jürgen Ensthaler
2. Das Phänomen „Produktpiraterie“

Für das Phänomen „Produktpiraterie“ existiert keine eindeutige, einheitliche und klar abzugrenzende Definition. Selbst das PrPG definiert nicht explizit. Im Sinne des Gesetzes soll unter Produktpiraterie hauptsächlich der Tatbestand der gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzung, d. h. der gezielten, massenhaften und mit Gewinnabsicht begangenen vorsätzlichen Verletzung bestehender Schutzrechte verstanden werden. Vom Piraterietatbestand ist die Verletzung von Schutzrechten durch den im Grunde redlichen, den Schutzumfang eines Schutzrechts unzutreffend beurteilenden Gewerbetreibenden abzugrenzen.

Jürgen Ensthaler
3. Ziele und Inhalte des Produktpirateriegesetzes

Zur Verbesserung der Durchsetzung bestehender Schutzrechte enthält das PrPG die folgenden Hauptpunkte Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten: Die Strafandrohung bei einfacher Schutzrechtsverletzung wird auf drei Jahre Höchstfreiheitsstrafe angehoben; gewerbsmäßig begangene Schutzrechtsverletzung, mit der vor allem die sog. Produktpiraten getroffen werden sollen, wird mit einer Straf androhung von bis zu fUnf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt; die Strafbarkeit des Versuches wird eingefUhrt; die qualifizierte Schutzrechtsverletzung wird als Offizialdelikt ausgestaltet.

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4. Weitere Ziele und Inhalte des Produktpirateriegesetzes

Neben den vier Hauptzielen zur Verbesserung der Verfolgung und Ahndung von Schutzrechtsverletzungen im Bereich des geistigen Eigentums enthält das PrPG eine Erweiterung des Schutzbereichs und der Schutzfristen des Gebrauchsmustergesetzes sowie eine Reihe von Verbesserungen im Bereich des Urheberrechts.

Jürgen Ensthaler

Wettbewerbsrecht (UWG)

1. Der Schutzzweck des UWG — zum Begriff der „guten Sitten“ in der Generalklausel des § 1 UWG

Es gibt wenige Rechtsbegriffe, über die so viel gestritten worden ist wie über diese „guten Sitten“. Ein Blick in die Literaturübersichten, wie sie sich etwa bei Reimer/v. Gamm, bei Hefermehl und bei Hubmann finden, gibt einen Eindruck davon. Fast alles ist strittig: Ob es nur einen Begriff der guten Sitten im Zivilrecht gäbe, § 1 UWG also neben § 138 BGB und § 826 BGB zu stellen sei — dafür tritt mit Entschiedenheit Hubmann1 ein — oder, wie Schricker2 und Hefermeht3 meinen, der besondere Wettbewerbsbezug der Sittenwidrigkeit in § 1 UWG zu beachten sei; ob der Begriff der guten Sitten von außerrechtlichen Kriterien wie Ethik, Moral, Sittlichkeit bestimmt oder doch mitbestimmt werde — das war in zahlreichen Schattierungen und Abstufungen lange Zeit die herrschende Meinung4 — oder ob er, losgelöst von absoluten Wertvorstellungen, den „geschützten Interessen“ der Marktbeteiligten einschließlich der Verbraucher entspricht, deren Verletzung oder Gefährdung stets ein Verstoß gegen § 1 UWG beinhalte, wie die Vertreter der Interessenjurisprudenz mit Kraft5 an der Spitze behaupten; oder ob endlich beide Gesichtspunkte ineinanderfließen, wobei je nach Temperament oder wissenschaftlicher Herkunft des Verfassers mehr der ethische6 oder ob mehr der Interessengesichtspunkt betont wird7 oder ob § 1 UWG gar eine Blankettnorm sei, die, wie Isey8 einmal sagte, „nur die Rechtsfolge bestimmt, während sie die Ausfüllung des Tatbestands dem Rechtsgefühl und der praktischen Vernunft des Richters überläßt“.

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2. Das Handeln im geschäftlichen Verkehr

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht nur in der Generalklausel, sondern ebenso in den §§ 3, 6a, 6b, 6c und 12 verwendet.

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3. Das Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs

Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs setzt nach h.M. ein Tun voraus, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen Person zu fördern. Nach der Rechtspraxis ist so eine Wettbewerbshandlung grundsätzlich nur unter Konkurrenten denkbar. Die Rechtsprechung verlangt deshalb eine Gemeinsamkeit des Kundenkreises, die Gewerbetreibenden müssen um den gleichen Kundenkreis kämpfen.97 Bei der Bestimmung dieses „Wettbewerbsverhältnisses“ verfährt die Rechtsprechung dann allerdings großzügig.

Jürgen Ensthaler
4. Systematik der Generalklausel

Um die Übersicht über den richterlichen Normenvorrat und die Suche nach ähnlichen Fällen zu erleichtern, hat die Rechtswissenschaft mehrfach versucht, das Rechtsprechungsmaterial systematisch zu gliedern. Das Fallmaterial zu § 1 UWG ist inzwischen nahezu unübersehbar. Ohne eine innere Ordnung und damit die Bildung von Fallgruppen ist eine Darstellung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs nicht mehr möglich. Die Systematik soll vor allem die Anwendung der Generalklausel erleichtern.

Jürgen Ensthaler
5. Irreführungstatbestände, Irreführende Werbung (§ 3 UWG)

§ 3 ist eine der am häufigsten angewandten Normen des UWG. Sie verbietet Werbeangaben über geschäftliche Verhältnisse des Werbungstreibenden, welche geeignet sind, das Publikum irrezuführen. Diesem Irreführungsverbot unterliegen Angaben über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart und die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen. Da eine Angabe nur dann irreführend und täuschend sein kann, wenn sie eine sachlich nachprüfbare Information vermittelt (sog. Werbebotschaft), fallen unter § 3 UWG nur solche Werbebehauptungen, die eines Wahrheitsbeweises zugänglich sind.230 Zum Schutz der Verbraucher wird allerdings der Begriff Werbeangabe im denkbar weitesten Sinne gehandhabt.

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6. Besondere Verkaufsveranstaltungen

Nach dem Leitbild des UWG, dem Leistungswettbewerb, richtet sich auch die Absatzleistung, also die Art und Weise, wie man die Ware an den Kunden bringt. Absatzleistungen im Rahmen des Wettbewerbs sieht das Gesetz im ordentlichen Geschäftsgang, im regelmäßigen Geschäftsbetrieb, im „normalen Abverkauf“. Der Gesetzgeber läßt grundsätzlich keine Unterbrechung des normalen Geschäftsgangs zu; er will nicht, daß durch besondere Tricks und spezielle Gags sich ein Anbieter einen Vorsprung vor dem anderen verschafft und daß Verbraucher in übermäßiger, unsachlicher Weise beeinflußt werden.

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7. Sonderangebote

Sonderangebote sind keine verbotenen Sonderveranstaltungen, sondern „Höhepunkte des regelmäßigen Geschäftsganges“ und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Rechtsvoraussetzungen der Sonderangebote sind: a)Angebote einzelner nach Güte oder Preis gekennzeichneter Waren,b)die sich einfügen in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs.

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8. Mitarbeiterbestechung

§ 12 UWG hat in erster Linie den Schutz des freien Wettbewerbs zum Ziel. Der redliche Mitbewerber ist vor denen zu schützen, die sich durch Einsatz unlauterer Mittel einen Vorsprung verdienen wollen. Bei der Bestechung handelt es sich deshalb um eine Form des Behinderungswettbewerbs.250

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9. Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Nach § 17 Abs. 1 UWG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, „wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt“.

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10. Geheimnisverrat durch den Arbeitnehmer

Der von einem Angestellten während der Dauer des Dienstverhältnisses begangene Geheimnisverrat wird in § 17 Abs. 1 UWG mit Freiheitsstrafe bedroht. Es muß sich um ein Betriebsgeheimnis handeln, welches dem Angestellten aufgrund des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist. Zugänglich kann dem Mitarbeiter das Betriebsgeheimnis durch jede eigene oder fremde Handlung werden, die in Beziehung zu seinem Anstellungsverhältnis steht. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Angestellte das betreffende Wissen heimlich und außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsbereiches erlangt hat oder ob er unmittelbar selbst mit der Know-how-Entwicklung befaßt war.278

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Zugabe- und Rabattrecht

1. Die Zugabeverordnung

Zugaben werden im geschriebenen Recht (ZugabeVO vom 9.3.1932) nicht explizit definiert. Definitionen ergeben sich aus der Rechtsprechung. So sind Zugaben Waren oder Leistungen, die neben der Hauptware ohne besonderes Entgelt angeboten, angekündigt oder gewährt werden. Zugaben sollen den Absatz der Hauptware fördern.

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2. Das Rabattgesetz

§ 1 Abs. 1 RabattG erlaubt das Ankündigen oder Gewähren von Preisnachlässen (Rabatten) nur in den vom Gesetz beschriebenen Fällen. Preisnachlässe vom Normal- bzw. Allgemeinpreis sind also bis auf die im RabattG genannten Ausnahmen verboten. Um Preisnachlässe von normalen Preisherabsetzungen unterscheiden zu können, sind in § 1 Abs. 2 die Merkmale von Rabatten definiert.

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Firmenrecht

1. Ab- und Eingrenzung des Begriffs „Firma“

Nach § 17 HGB ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt; unter dem Firmennamen kann der Kaufmann vor Gericht klagen und verklagt werden. Vollkaufleute sind sowohl berechtigt aber auch verpflichtet, eine Firma zu führen.

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2. Firmengrundsätze

Für ein Unternehmen darf nur eine Firmenzeichnung verwendet werden. Dieser Grundsatz der Firmeneinheit gilt auch für Niederlassungen des Unternehmens. Dieser Grundsatz ist aus der Notwendigkeit, den Rechtsverkehr vor Täuschungen zu schützen, entwickelt worden.

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Markenrecht

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1. Der Markenbegriff

Nach § 1 MarkenG werden Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben geschützt. Der vormals verwendete Begriff des Warenzeichens ist durch den der Marke abgelöst worden.

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2. Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr mit Verkehrsdurchsetzung31 oder über die notorische Bekanntheit einer Marke i. S. v. Art. 6bis PVÜ32 (§ 4 MarkenG). Die Voraussetzungen einer Markenanmeldung sind in § 32 MarkenG geregelt, wonach die Anmeldung zur Eintragung in das Register beim Patentamt einzureichen ist, § 32 Abs. 1 MarkenG. Der jeweilige Markenschutz entsteht grundsätzlich dann, wenn die Marke eingetragen ist, die ledigliche Anmeldung entfaltet keine konstitutive Wirkung. Der Zeitrang der Marke (Priorität) richtet sich jedoch nicht nach dem Tag der Eintragung, sondern nach dem der Anmeldung. Dem Markeninhaber wird ein ausschließliches Recht gewährt, § 14 MarkenG.

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3. Rechtswirkungen des Markenschutzes

Dem Markeninhaber erwächst das ausschließliche Recht aus der geschützten Marke, bei Verletzung dieses Schutzes Ansprüche gegen den Verletzer geltend zu machen. Zentrale Norm für Ansprüche gegen den Verletzer ist § 14 MarkenG, der die Untersagungserfordernisse130 und die daraus resultierenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche regelt. Das Ausschließlichkeitsrecht erweitert § 15 MarkenG für den Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung. An Marken, die entgegen § 11 MarkenG für den Agenten oder Vertreter eingetragen worden sind, hat der Markeninhaber ein Übertragungsrecht gegenüber dem Agenten oder Vertreter, und er kann die Nutzung dieser Marke untersagen, § 17 MarkenG.

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4. Schranken des Markenschutzes

Die unter 3. abgehandelten Rechtswirkungen des Markenschutzes sind ihrerseits bestimmten Schranken ausgesetzt. Die Schranken des Markenschutzes ergeben sich durch Verjährung (§ 20 MarkenG), Verwirkung (§21 MarkenG), den Anspruchs-ausschluß bei Löschungsreife der prioritätsälteren Marke (§ 22 MarkenG), Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben - insbesondere im Ersatzteilgeschäft-(§ 23 MarkenG), Erschöpfung (§ 24 MarkenG) und mangelnde Benutzung (§ 25 MarkenG).

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5. Markenübertragung und Lizenz

In §§ 27–31 MarkenG werden Marken i.S.d. § 4 Nr. 1–3 MarkenG als Gegenstand des Vermögens behandelt. Die Marke als Vermögensgegenstand eines Unternehmens kann mangels Akzessorietät beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Nach dem Warenzeichengesetz war die Marke an das zugehörige Unternehmen gebunden und konnte deshalb nicht selbständig übertragen werden. Übertragungen nach dem Warenzeichengesetz kam deshalb nur eine schuldrechtliche, keine dingliche Wirkung zu. Die unbeschränkte Übertragung einer Marke erfolgt nach § 27 MarkenG durch Rechtsübergang, die beschränkte Übertragung vollzieht sich durch Erteilung einer Lizenz, § 30 MarkenG.

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6. Beendigung des Markenschutzes

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, § 47 Abs. 1 MarkenG. Auf Antrag verlängert sich dieser Schutz um jeweils zehn Jahre, § 47 Abs. 2 MarkenG. So wird der Marke eine zeitlich unbegrenzte Schutzfähigkeit gewährt, was den anderen Schutzgegenständen des gewerblichen Rechtsschutzes nicht zugebilligt wird. Die Verlängerung der Schutzdauer setzt Gebührenzahlungen für die zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen voraus, § 47 Abs. 3, 4 MarkenG i. V. m. §§ 38, 39 MarkenV. Wenn die Schutzdauer nicht verlängert wird, wird die Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht, § 47 Abs. 6 MarkenG.

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7. Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

In den §§ 107–125 MarkenG finden sich die Regelungen für die internationale Registrierung von Marken nach dem Madrider Markenabkommen (MMA)174 und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)175. Die Vorschriften des Markengesetzes gelten für internationale Registrierungen nach dem MMA, die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen wurden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik erstreckt, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 107 MarkenG.

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8. Gemeinschaftsmarken

In den §§ 125 a—125 h MarkenG finden sich nationale Ausführungsvorschriften zur Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMarkenV)176, die am 25. Juli 1996 in Kraft getreten sind. Die GMarkenV hat nach Art. 189 S. 2 EGV allgemeine, unmittelbare und rechtsverbindliche Bedeutung in allen Mitgliedstaaten. Die Rechte einer Gemeinschaftsmarke müssen somit auf nationaler Ebene durchsetzbar sein.

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Metadaten
Titel
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verfasst von
Univers.-Prof. Dr. jur. Dr. rer. pol. Jürgen Ensthaler
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-07490-9
Print ISBN
978-3-540-62947-4
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-07490-9