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24.02.2017 | Gewinn- und Verlustrechnung | Schwerpunkt | Online-Artikel

Gewinn- und Verlustrechnung nach dem BilRUG

verfasst von: Professor Dr. Klaus von Sicherer

2 Min. Lesedauer

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Zu den wohl wichtigsten Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung gehören die Umsatzerlöse und die außerordentlichen Erfolgsbestandteile. Diese Posten haben durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wesentliche Änderungen erfahren.

Sowohl die Neudefinition der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) als auch die Änderungen der Schwellenwerte (§§ 267, 267a Abs. 1 HGB) sind von besonderer Bedeutung, weil durch die Erweiterung der Umsatzerlöse die Schwellenwerte zur nächst höheren Größenklasse überschritten werden und dadurch erhöhte Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten entstehen können. 

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Gewinn-und-Verlust-Rechnung

Während in der stichtagsbezogenen Bilanz Vermögen und Kapital gegenübergestellt sind, werden in der zeitraumbezogenen Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) Erträge und Aufwendungen einer Geschäftsperiode gegenübergestellt, um das Zustandekommen des …

 

Die neuen gesetzlichen Regelungen nach BilRUG ignorieren die bisherigen für die Zuordnung der Erlöse entscheidenden Kriterien "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" und "typisches Leistungsangebot" und bewirken damit eine fundamentale Änderung der Umsatzdefinition. So besagt § 277 Abs. 1 HGB: 

Als Umsatzerlöse sind (sämtliche) Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und  Umsatzsteuer auszuweisen

Der Wegfall dieser Unterscheidungskriterien führt zu einer erheblichen Erweiterung der Definition der Umsatzerlöse und hat damit natürlich auch großen Einfluss auf die Schwellenwerte (Größenklassen) für Kapitalgesellschaften im Sinne der §§  267, 267a HGB. 

Weiter sind von den Umsatzerlösen Erlösschmälerungen (Rabatte, Skonti etc.) und die Umsatzsteuer sowie mit dem Umsatz verbundene Steuern, also Verbrauchs- und Verkehrssteuern abzuziehen. Dazu zählen beispielsweise die Bier-, Tabak- und die Energiesteuer. Nun sind die bislang gebuchten außerordentlichen Erträge in der Regel als Umsatzerlöse zu qualifizieren. Damit ist aber auch ein Vorteil verbunden, dass schwierige Fragen wegfallen, ob bestimmte Umsätze typisch für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit sind oder nicht. 

Neudefinition der Umsatzerlöse in der Jahresabschlussanalyse 

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung ist auch in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) die Position "außerordentliche Erträge" weggefallen. So sind beispielsweise Erlöse, die im Zusammenhang mit Räumungsverkäufen erzielt werden,  auch als Umsatzerlöse zu erfassen. Innerhalb der Jahresabschlussanalyse führt die Erweiterung der Umsatzerlöse zu einer maßgeblichen Verzerrung von Umsatzkennzahlen. Überbetriebliche Vergleiche werden dadurch erheblich eingeschränkt. Wird aber Anlagevermögen des Unternehmens veräußert, dann ist dieser Verkauf, soweit ein Buchgewinn entsteht, nicht unter "Umsatzerlöse" zu verbuchen. Ein entstehender Buchgewinn beziehungsweise Buchverlust ist wie nach altem Recht als "sonstiger betrieblicher Ertrag" bzw. "sonstiger betrieblicher Aufwand" zu verbuchen.

Ausweisverbot für bestimmte Posten 

Für die Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" nach § 277 Abs. 4 HGB alte Fassung sowie das "außerordentliche Ergebnis" besteht nach neuem Recht  in der GuV ein Ausweisverbot. Außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge sind aber grundsätzlich im Anhang gemaß § 285  Nr. 31 HGB anzugeben.

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Anhang

Quelle:
Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht

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