2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Grundlagen
Erschienen in: Bürgerliches Recht Band I Allgemeiner Teil
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Das bürgerliche Recht (auch: Zivilrecht, von cives = Bürger) heißt „bürgerlich“, weil es Regelungen für alle Bürger — also für jedermann — enthält. Dieser Terminus ist so eingeführt, dass er trotz der immer größeren Bedeutung juristischer Personen, für die das bürgerliche Recht ebenso gilt wie für natürliche (zu „natürlichen“ Ausnahmen Rz 2/45), beibehalten wurde. Zur Systematisierung des Rechtsstoffs hat man das bürgerliche Recht von sonstigen privatrechtlichen Sondermaterien abgegrenzt. Solche Systeme sind zwar nie vollständig logisch, aber unbestreitbar nützlich1. Abgrenzungskriterium ist der schon genannte „Allgemeingültigkeitsaspekt“: Was jeden betreffen kann, ist bürgerliches Recht; was nur für bestimmte Personengruppen gilt oder sehr spezielle Sachgebiete regelt, zählt zum Sonderprivatrecht.