2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
Haftungsgrundlagen
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Die wichtigsten Anknüpfungspunkte der Arzthaftung sind der Behandlungsvertrag und die deliktischen Haftungstatbestände. In den Regelungen der §§ 630a ff. BGB finden sich dabei konkrete Bestimmungen zum Inhalt und Umfang eines vertraglichen Behandlungsverhältnisses. Die in den Regelungen vorgenommene gesetzliche Ausgestaltung besteht erst seit 2013 und die Entwicklung der rechtlichen Grundsätze zur Arzthaftung ist überwiegend keine Leistung des Gesetzgebers. Die rechtlichen Grundlagen der Arzthaftung waren bis zum Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 26. Februar 20131 nur rudimentär normativ verankert. Als Haftungsgründe kamen stets ein mit der Übernahme der ärztlichen Behandlung zustande gekommener, gesetzlich aber nicht speziell geregelter Behandlungsvertrag und ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Inhalt und Umfang der ärztlichen Pflichtenkreise sowie das arzthaftungsrechtliche Beweisrecht konnten mangels einschlägiger gesetzlicher Grundlagen nur durch die Rechtsprechung entwickelt und den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Nicht umsonst wird das Arzthaftungsrecht daher als „Richterrecht reinsten Wassers‟ bezeichnet.