2012 | OriginalPaper | Buchkapitel
Insolvenzverfahren und Gesellschaftsrecht
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Gemäß § 13 Abs. 1 InsO ist der Schuldner nicht nur berechtigt, sondern oft auch verpflichtet, ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Insolvenzantrag zu stellen. Gemäß § 15a InsO muss der Schuldner bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Ist der Schuldner z. B. ein Geschäftsführer einer GmbH, oder Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, wird die Unterlassung der Stellung des Insolvenzantrages bzw. die verspätete Insolvenzantragstellung mit Strafe bedroht.