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1998 | Buch

Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht

verfasst von: Prof. Dr. iur. Reiner Schmidt

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Das öffentliche Wirtschaftsrecht regelt das grundsätzliche Verhältnis des Staates zur Wirtschaft. Der Staat ist beispielsweise durch Leistungen in Form von Subventionen oder durch Eingriffe zum Schutz der Umwelt in der Wirtschaft präsent. Die Europäische Integration bringt sogar zusätzlichen Regulierungsbedarf mit sich, weil gleiche Wettbewerbschancen nur durch neues und besseres Recht hergestellt werden können. Kompakt, übersichtlich, aktuell und didaktisch auf die spezifischen Lernbedürfnisse der Studenten zugeschnitten bietet dieses Lehrbuch gute Übungsmöglichkeiten für Anfänger und Fortgeschrittene. Textbeispiele und Musterklausuren veranschaulichen die Dynamik dieses Rechtsgebietes.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Allgemeiner Teil

Frontmatter
§ 1. Europarechtliche Grundlagen
Zusammenfassung
Mit der ganz h.M.1 ist davon auszugehen, daß die Gründungsverträge der drei Europäischen Gemeinschaften (EWGV bzw. jetzt EGV, EAGV, EGKSV) — zumindest bei materieller Betrachtungsweise — Verfassungscharakter aufweisen. Folglich kann für den, hier ausschließlich interessierenden, EG-Vertrag auch die Frage nach der Wirtschaftsverfassung d.h. nach der Summe der verfassungsrechtlichen Gestaltungselemente der Ordnung der Wirtschaft2, berechtigterweise aufgeworfen werden3.
Wolfgang Kahl
§ 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Zusammenfassung
Unter „Wirtschaftsverfassung“1 wird im folgenden die Summe der verfassungsrechtlichen Gestaltungselemente der Wirtschaft verstanden. Diese Begriffsbildung hat sich durchgesetzt2, obwohl der Ausdruck „Wirtschaftsverfassung“ teilweise auch in einem weiteren Sinn gebraucht wird, nämlich als das Insgesamt der Rechtssätze, die Organisation und Ablauf des wirtschaftlichen Prozesses ohne Rücksicht auf ihren Rang als Verfassungs- oder Gesetzesrecht grundlegend bestimmen3. Vorzuziehen ist aber eine auf den Verfassungsrang abstellende Definition, weil nur mit ihr die entscheidende Frage zu stellen ist: hat das Grundgesetz über einzelne in der Verfassung genannte Aufgaben und Befugnisse hinausgehend ein bestimmtes Wirtschaftssystem herstellen wollen oder hat es sich damit begnügt, einige Daten für die Gestaltung der Wirtschaft zu setzen. Unter Wirtschaftssystem (oder Wirtschaftsordnung) wird hierbei eine in sich geschlossene Methode gesamtwirtschaftlicher Lenkung verstanden. Als idealtypische Hauptfälle sind zu unterscheiden, die zentrale Lenkung durch den Staat (Zentralverwaltungswirtschaft) und die dezentrale Lenkung durch den Wettbewerb (Marktwirtschaft4).
Reiner Schmidt
§ 3. Die Organisation der Wirtschaftsverwaltung
Zusammenfassung
Das Gesetzgebungsrecht steht in einem föderalen Staat grundsätzlich sowohl dem Bund als auch den Ländern zu. Zugunsten der Lander besteht zwar nach Art. 70 I GG eine Zuständigkeitsvermutung1, im konkreten Fall entscheiden jedoch die Art. 71 ff. GG über die Kompetenzzuweisung (Art. 70 II GG). De facto besteht ein klares kompetenzielles Übergewicht des Bundes.
Lars Diederichsen
§ 4. Wirtschaftspolitik
Zusammenfassung
Unter Wirtschaftspolitik werden alle wesentlichen Maßnahmen der leitenden Staatsorgane (u.a. der Regierung, des Parlaments, der Deutschen Bundesbank) zur Verfolgung bestimmter Ziele im Bereich der Wirtschaft verstanden. Besondere Erscheinungsformen der Wirtschaftspolitik, deren Richtlinien gem. Art. 65 GG der Bundeskanzler bestimmt, sind die Finanz-, die Haushalts-, die Konjunktur-, die Währungs- und die Außenwirtschaftspolitik.
Reiner Schmidt
§ 5. Die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
Zusammenfassung
Unter der eigenwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand ist die Teilnahme von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen verselbständigten öffentlichrechtlichen Einheiten am Wirtschaftsleben zu verstehen. Obwohl der Staat der Privatwirtschaft hier nicht durch Eingriff oder Leistung gegenübertritt1, sondern selbst Wirtschaftssubjekt ist, kann das Betreiben wirtschaftlicher Unternehmen als weitreichendste Einflußnahme der öffentlichen Hand auf das Wirtschaftsgeschehen bezeichnet werden2.
Thomas Vollmöller

Besonderer Teil

Frontmatter
§ 6. Subventionsrecht
Zusammenfassung
Der dem öffentlichen Wirtschaftsrecht zugrundeliegende Begriff der Subventionen ist gesetzlich nicht definiert. Es bestehen zwar einige spezialgesetzliche Begriffsbestimmungen, insbesondere die in § 264 VI StGB1, diese sind jedoch in ihrer Anwendbarkeit auf das jeweilige Gesetz beschränkt und zu eng, um generalisierungsfähig zu sein2. Ihnen kommt aber eine gewisse indizielle Bedeutung zu.
Wolfgang Kahl
§ 7. Gewerberecht
Zusammenfassung
Die Gewerbeordnung (GewO) hat durch die Ausgliederung vieler Materien in Spezialgesetze im Lauf der Zeit an Bedeutung verloren1, da ihre Vorschriften hier allenfalls noch subsidiär (vgl. z. B. § 31 GastG) oder analog (so z. B. § 15 II GewO) anwendbar sind. Direkte Anwendung findet sie auf die nicht spezialgesetzlich geregelten Gewerbetätigkeiten. GewO und Gewerbenebenrecht können aber auch nebeneinander zur Anwendung kommen, wenn es um die Abwehr verschiedener Gefahren geht2.
Thomas Vollmöller
§ 8. Immissionsschutzrecht
Zusammenfassung
Die Auseinandersetzung mit Klausuren aus dem Bereich des Immissionsschutzrechts wird dadurch erschwert, daß — anders als etwa im insoweit überschaubareren Gewerberecht, Handwerksrecht oder Gaststättenrecht — eine Vielzohl gesetzlicher Vorschriften unterschiedlichster Herkunft zu beachten ist und der Prüfer über die Gelenkvorschrift des § 6 I Nr. 2 BImSchG die Möglichkeit hat, neben dem rein inunissionsschutzrechtlichen Kern der Aufgabe vielfältige weitere Probleme aus völlig anderen Rechtsgebieten wie etwa dem Bauplanungsrecht, dem Bauordnungsrecht oder dem Naturschutzrecht einzubauen. Zwar finden sich vereinzelt Vorschriften mit immissionsschutzrechtlichem Bezug auch in diesen „Nebengesetzen“1, doch steht auf dem Gebiet des öffentlichen Immissionsschutzes das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Vordergrund, für dessen Erlaß sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenzen der Art. 73 Nr. 6 und 74 Nrn. 11, 21-24 GG stützen kann.
Wolfram Sandner
§ 9. Gaststättenrecht
Zusammenfassung
Der Betrieb von Gaststätten war früher in der Gewerbeordnung geregelt. Im Jahre 1970 wurde, um der wirtschaftlichen Bedeutung des Gaststättengewerbes und den damit verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen, ein eigenes Gaststättengesetz erlassen. Zwecke des Gesetzes sind heute1 in erster Linie der Schutz der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten gegen Ausbeutung und Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit sowie der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gegen die von Gaststätten ausgehenden Immissionen.
Lars Diederichsen
§ 10. Handwerksrecht
Zusammenfassung
Nach ganz h.M. ist die Handwerksordnung lex specialis zur Gewerbeordnung (§ 7/RN 1)1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Nr. 11 GG. Ergänzende Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten, finden sich in den Handwerksverordnungen der Länder (HandwV). Der Anwen­dungsbereich der Handwerksordnung wird durch die Vorschriften des §§ 1–3, 18 HandwO abgesteckt.
Alexander Meier
§ 11. Verkehrsgewerberecht
Zusammenfassung
1 Das Verkehrsgewerberecht umfaßt die öffentlichrechtlichen Vorschriften, die die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft betreffen1, teilweise wird die gewerbliche Nachrichtenübermittlung miteinbezogen2.
Alexander Meier
Backmatter
Metadaten
Titel
Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht
verfasst von
Prof. Dr. iur. Reiner Schmidt
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-08147-1
Print ISBN
978-3-540-63100-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-08147-1