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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

Kapitel 5: Haftung für Drittschäden(§§ 844–846)

verfasst von : Maximilian Fuchs, Werner Pauker, Alex Baumgärtner

Erschienen in: Delikts- und Schadensersatzrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Anspruch auf Schadensersatz hat grundsätzlich nur derjenige, der von einer unerlaubten Handlung unmittelbar betroffen ist („der Geschädigte“). Dritte (mittelbar Betroffene) sind grundsätzlich nicht schadensersatzberechtigt. Dies war die klare Konzeption des BGB-Gesetzgebers.

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Fußnoten
1
Vgl. dazu oben 1.​ Kap. A. II.
 
2
Vgl. dazu Freiherr Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regressrechte, 1967, S. 27.
 
3
Protokolle II 569, 571.
 
4
Jauernig-Teichmann Vor §§ 844–846 Rn. 1.
 
5
Erman-Schiemann § 844 Rn. 1.
 
6
Für Gefährdungshaftungstatbestände außerhalb des BGB finden sich häufig Sonderregelungen, vgl. etwa § 10 StVG; § 5 HPflG; § 35 LuftVG; §§ 86, 89 AMG.
 
7
BGHZ 61, 238.
 
8
Vgl. Palandt-Sprau § 844 Rn. 4.
 
9
Jauernig-Teichmann § 844 Rn. 2.
 
10
Esser/Schmidt § 34 II.
 
11
Eine Witwe, die den Mann nach der Verletzung, die später zum Tode führte, geheiratet hat, hat deshalb keinen Anspruch aus § 844 Abs. 2 (Beispiel nach Erman-Schiemann § 844 Rn. 8).
 
12
Die Unterhaltspflichten ergeben sich aus dem Familienrecht, vgl. insbesondere §§ 1601 ff. (Allgemeine Vorschriften), §§ 1360 ff. (Familienunterhalt), §§ 1569 ff. (Geschiedenenunterhalt), §§ 1615 a ff. (besondere Vorschriften für Kinder und nicht miteinander verheirateten Eltern), § 5 LPartG (Lebenspartnerschaftsunterhalt).
 
13
BGH NJW 1984, 977.
 
14
MüKo-Wagner § 844 Rn. 27.
 
15
Wie in den Fällen der §§ 1586 b, 1615 l.
 
16
BGH VersR 2004, 1192, 1193: Der Vermögensbildung dienende Ausgaben sind nicht in die Gesamtberechnung einzustellen.
 
17
BGH NJW 2006, 2327.
 
18
Vgl. Erman-Schiemann § 844 Rn. 12. Der BGH sieht jetzt die Bruttolohnmethode und die modifizierte Nettolohnmethode als gleichwertige Berechnungsmethoden an, vgl. BGH NJW 1995, 389. Nach BGH (VersR 2004, 653) ist für die Höhe der Geldrente das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben maßgeblich (Orientierung an der Regelaltersgrenze des § 35 SGB VI).
 
19
Vgl. dazu etwa BGH NJW 2012, 2887; ein anschauliches Berechnungsmodell für das gemeinsam erarbeitete Familieneinkommen findet sich bei BGH NJW 1984, 979.
 
20
Insoweit muss auf die Kommentarliteratur verwiesen werden. Einzelheiten dieser Rechtsprechung werden vom Studenten nicht verlangt.
 
21
Vgl. allgemein zum Prinzip des Vorteilsausgleichs im Schadensersatzrecht Brox/Walker SAT § 31 Rn. 21 ff.
 
22
BGH NJW 1974, 1236, 1237.
 
23
Zustimmend zu dieser „Quellentheorie“ Erman-Schiemann § 844 Rn. 16. Vorzuziehen dürfte jedoch die Meinung von Medicus/Lorenz SAT Rn. 707 sein: Da es sich bei der Ansammlung oder Bewahrung des zu vererbenden Vermögens um einen Akt der Fürsorge des Erblassers für seine Angehörigen handelt, sollte daraus dem Schädiger kein Vorteil entstehen, so dass der erbrechtliche Erwerb im Rahmen des § 844 Abs. 2 überhaupt keine Berücksichtigung finden sollte.
 
24
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Risikolebens- oder eine Kapitalbildungslebensversicherung handelt, vgl. BGHZ 73, 109.
 
25
So noch BGHZ 4, 123.
 
26
Zu diesem Zusammenhang von Unterhaltsrecht und § 845 siehe Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen, 1971, S. 72 f.
 
27
BGHZ 50, 304; 59, 172.
 
28
Vgl. zu dieser Bestimmung Schwab, Familienrecht, 19. Aufl. 2011, Rn. 589.
 
Metadaten
Titel
Kapitel 5: Haftung für DrittschädenDrittschäden (§§ 844–846)
verfasst von
Maximilian Fuchs
Werner Pauker
Alex Baumgärtner
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52665-1_5