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1986 | OriginalPaper | Buchkapitel

Wichtige Straf-, Bußgeld- und Zwangsgeldvorschriften

verfasst von : Dr. Adolf Moxter

Erschienen in: Bilanzlehre

Verlag: Gabler Verlag

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Bei Konkurslage wird bestraft, (1)wer „Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird“ (§§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB);(1)wer „Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert“ (§ 283 b Abs. 1 Nr. 2 StGB);(3)wer „entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, ober b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen“ (§§ 283 Abs. 1 Nr. 7, 283 b Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Metadaten
Titel
Wichtige Straf-, Bußgeld- und Zwangsgeldvorschriften
verfasst von
Dr. Adolf Moxter
Copyright-Jahr
1986
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-82295-6_4