1986 | OriginalPaper | Buchkapitel
Wichtige Straf-, Bußgeld- und Zwangsgeldvorschriften
verfasst von : Dr. Adolf Moxter
Erschienen in: Bilanzlehre
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bei Konkurslage wird bestraft, (1)wer „Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird“ (§§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB);(1)wer „Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert“ (§ 283 b Abs. 1 Nr. 2 StGB);(3)wer „entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, ober b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen“ (§§ 283 Abs. 1 Nr. 7, 283 b Abs. 1 Nr. 3 StGB).