1990 | OriginalPaper | Buchkapitel
Auslobung
verfasst von : Willi Gross, Walter Söhnlein
Erschienen in: Bürgerliches Recht 3
Verlag: Gabler Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Verspricht jemand öffentlich eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, so ist er verpflichtet, diese Belohnung an denjenigen zu zahlen, der diese Handlung vorgenommen hat (§ 657). Dieses Versprechen wird Auslobung genannt.