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2003 | OriginalPaper | Buchkapitel

Sittenwidrigkeit von „Telefonsex“

verfasst von : Dr. iur. Detlef Kröger, Dipl.-Jur. Claas Hanken

Erschienen in: Casebook Internetrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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a)Die inhaltliche Verantwortlichkeit für sog. Telefon- oder Sprachmehrwertdienste (0190-Sondernummern) trifft nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht den die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diensteerbringer herstellenden Netzbetreiber.b)Stellt ein Netzbetreiber auf der Grundlage eines bestehenden (wertneutralen) Telefondienstvertrags einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- oder Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998,2895).

Metadaten
Titel
Sittenwidrigkeit von „Telefonsex“
verfasst von
Dr. iur. Detlef Kröger
Dipl.-Jur. Claas Hanken
Copyright-Jahr
2003
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-19011-7_47