1997 | OriginalPaper | Buchkapitel
Solidaritätszuschlag
verfasst von : Prof. Dr. Rainer Bossert
Erschienen in: Unternehmensbesteuerung und Bilanzsteuerrecht
Verlag: Physica-Verlag HD
Enthalten in: Professional Book Archive
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Zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird gemäβ § 1 SolZG ein Solidäritätszuschlag als Ergänzungsabgabe i.S.d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG bzw. Zuschlagsteuer i.S.d. § 51a EStG erhoben.331 Abgabepflichtig sind nach § 2 SolZG alle unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen sowie körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (z.B. Stiftungen). Der Solidaritätszuschlag bemiβt sich gemäβ § 3 Abs. 1 EStG beispielhaft wie folgt:332Dei Veranlagung zur Einkommen- oder Korperschaftsteuer nach der nach § 51 a Abs. 2 EStG berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körpeschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 So/ZG).Soweit Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu leisten sind nach den Vorauszahlungen.Soweit Lohnsteuer zu erheben oder ein Lohnsteuerjahresausgleich durchzufiihren ist nach der Lohnsteuer i.S.d. § 51a Abs. 2a EStG.