1997 | OriginalPaper | Buchkapitel
Unweltpolitik
verfasst von : Christian Zacker
Erschienen in: Kompendium Europarecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Enthalten in: Professional Book Archive
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Jahrelang hatten die EG-Organe mangels spezieller Handlungsermächtigung umweltpolitische Rechtsakte meist aufgrund der Art. 100 und 235 EWGV erlassen. Dann führte die EEA schlieβlich einen eigenen Titel „Umwelt“ (Art. 130 r- t EWGV) in den EWG-Vertrag ein, womit die Umweltpolitik in den Rang einer den anderen Politikbereichen gleichwertigen Gemeinschaftspolitik erhoben wurde. Nachdem der EuGH (E 1985, Rs. 240/83 — ADBHU —, S. 531, 549) den Umweltschutz als ein wesentliches Ziel der Gemeinschaft bezeichnet hatte, räumte ihm die sogenannte Querschnittsklausel des Art. 130r Abs. 2 S. 2 EWGV zusätzlich insofern besondere Bedeutung ein, als nunmehr der Umweltschutz als einziges Ziel expressis verbis bei alien anderen Politiken zu berücksichtigen war (vgl. Grabitz, E./ Zacker, C., a. a. O., S. 300). Diese Tendenz, dem Umweltschutz mehr und mehr Bedeutung beizumessen, setzt sich im EUV fort, der Umweltschutz bzw. Umweltpolitik als Aufgabe bzw. Vertragsziel in Art. 2 und Art. 3 lit. k EGV aufnimmt.