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1992 | OriginalPaper | Buchkapitel

Grundpfandrechte

verfasst von : Prof. Dr. Hans Josef Wieling

Erschienen in: Sachenrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Der Ausdruck „Grundpfandrecht“ findet sich im BGB nicht; er hat sich als Oberbegriff zu Hypothek, Grund- und Rentenschuld erst später herausgebildet. Johows Vorentwurf kannte nur die Hypothek, die erste Kommission schuf in Anlehnung an das preußische Recht die nicht akzessorische Grundschuld und faßte das Mobiliarpfand, die Hypothek und die Grundschuld im 9. Abschnitt unter der Überschrift „Pfandrecht und Grundschuld“ zusammen1). Dabei war man sich bewußt, daß die Grundschuld zwischen Hypothek und Fahrnispfand eigentlich systemwidrig eingeordnet ist2) da sie kein Pfandrecht im strengen Sinne darstellt; aus Gründen des Sachzusammenhangs und weil die Grundschuld denselben wirtschaftlichen Zwecken dient wie die Hypothek, hat man dies in Kauf genommen. Die zweite Kommission führte schließlich auch die Rentenschuld ein. Was die Systematik der Regelung betrifft, so hielt die erste Kommission die Aufstellung eines allgemeinen Teils für alle Pfandrechte zwar für möglich, doch meinte man, daß damit die Regelung weder übersichtlicher noch brauchbarer werdet3) Statt dessen regelte man zunächst die Hypothek und verwies bei der Grundschuld unter Hervorhebung der Abweichungen hierauf, § 1192 I; für die Rentenschuld als Unterfall der Grundschuld verwies man auf diese, § 1200 I.

Metadaten
Titel
Grundpfandrechte
verfasst von
Prof. Dr. Hans Josef Wieling
Copyright-Jahr
1992
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-09793-9_10

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