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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

1. Der Jahresabschluss

verfasst von : Bernd Heesen, Wolfgang Gruber

Erschienen in: Bilanzanalyse und Kennzahlen

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Es steht zwar im Gesetz kein ausdrücklicher Zweck des Jahresabschlusses, jedoch lassen sich die Funktionen aus einzelnen Gesetzespassagen für alle Unternehmen und Kapitalgesellschaften herleiten.
Eine Funktion des Jahresabschlusses ist die Ermittlung und Ausweisung jenes Gewinnes, der dem Unternehmen entzogen werden kann. Natürlich nur unter Beachtung der Prinzipien der Vorsicht und der Kapitalerhaltung.
Ein anderer Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang auch noch zu nennen. Aufgrund des in unserem Wirtschaftsraum geltenden Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist der Jahresabschluss gemäß Handelsrecht die Besteuerungsgrundlage. Die Gewinnermittlungsfunktion ist somit auch für die Besteuerung verantwortlich.
Einerseits haben Gesellschafter und Aktionäre ein Interesse an einer Gewinnausschüttung, diesem stehen aber anderseits der Gläubigerschutz und die damit verbundene Erhaltung des Kapitals gegenüber. Das Gesetz sagt nämlich, dass die Substanz für die Haftung nicht durch eine zu hohe Gewinnausschüttung verringert werden darf. Demnach muss sowohl die Höhe des Gewinns ermittelt werden, als auch für eine Entscheidung über die Verwendung des Gewinnes die notwendigen Informationen über die tatsächliche Vermögens‐, Ertrags‐ und Finanzlage des Unternehmens bereitgestellt werden.

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Fußnoten
1
BilRUG: Bilanzrichtlinie‐Umsetzungsgesetz.
 
2
Unter Aktivierung und Passivierung versteht man, dass die entsprechende Position in die Bilanz geschrieben wird. Außerdem wird Auskunft darüber gegeben, auf welcher Seite die betroffene Position in die Bilanz aufgenommen wird.
 
3
Mit Inkrafttreten des BilMoG kam es zu einer Aufhebung des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) und damit zur Streichung der damit zusammenhängenden handelsrechtlichen Vorschriften.
Wichtig ist, dass dies bei Abschlüssen aus dem Ausland anders sein kann.
 
4
Sie werden sehen, dass wir für grundlegende Begriffsdefinitionen häufiger unter www.​wikipedia.​de nachschlagen. Für den Nicht‐Bilanzprofi ist dies ausreichend, denn das absolute Detailwissen ist ja für diese Lesergruppe gar nicht notwendig. Zum Niederstwertprinzip finden wir dort Folgendes:
„Das Niederstwertprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der bei der Aufstellung einer Unternehmensbilanz zu beachten ist. Er folgt aus dem § 252 HGB, wonach die Bewertung der einzelnen Bilanzposten stets nach dem Grundsatz der Vorsicht durchgeführt werden muss. Aus diesem allgemeinen Vorsichtsprinzip ergeben sich für die beiden Seiten der Bilanz zwei gegensätzliche Bewertungsprinzipien: Während die Passiva (die Schulden) zum höchstmöglichen Wert erfasst werden (Höchstwertprinzip), muss bei den Aktiva (dem Vermögen) nach § 253 HGB von den beiden möglichen Wertansätzen (Marktwert oder fortgeführte Anschaffungskosten) der niedrigere gewählt werden. Vermögensgegenstände, die sich noch im Unternehmen befinden und die seit Anschaffung oder Herstellung eine außerordentliche Wertminderung erfahren haben, werden also mit dem Wert ausgewiesen, zu dem sie zum Bilanzstichtag verkauft werden könnten. Sinn des Niederstwertprinzips ist der Ausweis nicht realisierter Verluste und somit der Gläubigerschutz.“
 
5
Das Imparitätsprinzip ist „ein handelsrechtlicher Bewertungsgrundsatz (Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung). Während nach dem Realisationsprinzip (das dem allgemeineren Prinzip der Bilanzvorsicht entspringt) nur realisierte Gewinne und Verluste ausgewiesen werden dürfen, schränkt das Prinzip der Imparität, d. h. der ungleichen Behandlung, diesen Grundsatz ein, indem es verlangt, dass nicht realisierte (aber bereits erkennbare) Verluste ausgewiesen werden müssen, noch nicht realisierte Gewinne hingegen bilanziell nicht berücksichtigt werden dürfen.“ Quelle: http://​wirtschaftslexik​on.​gabler.​de/​Archiv/​54664/​imparitaetsprinz​ip-v5.​html.
 
6
Bewertungsgrundsatz des Handelsrechts, abgeleitet aus dem Vorsichtsprinzip, erstmals kodifiziert durch das BiRiLiG in § 252 I Nr. 4 HGB: Gewinne und Verluste sind dann auszuweisen, wenn sie durch den Umsatzprozess realisiert worden sind. Realisationszeitpunkt ist i. d. R. der Zeitpunkt der Leistungserbringung, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs vom Lieferanten auf den Käufer übergeht.
Anders: nicht realisierte Gewinne. Das Realisationsprinzip schließt damit die Beachtung von Wertsteigerungen über die Anschaffungs‐ bzw. Herstellungskosten aus und lässt mögliche Zukunftsgewinne und ‐verluste unberücksichtigt.
 
Metadaten
Titel
Der Jahresabschluss
verfasst von
Bernd Heesen
Wolfgang Gruber
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-19305-8_1