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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

8. Zivilrechtliche Sanktionen von Kartellrechtsverstößen

verfasst von : Thomas Kapp

Erschienen in: Kartellrecht in der Unternehmenspraxis

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Das Private Enforcement (Kartellverfolgung durch zivilrechtliche Sanktionen, insbesondere Schadensersatzansprüche von kartellgeschädigten Unternehmen) ist in den letzten Jahren aus seinem bisherigen „Dornröschenschlaf“ erwacht und spielt neben der Verfolgung von Kartellen durch die Kartellbehörden im Wege des Bußgeldverfahrens (Public Enforcement) eine immer wichtigere Rolle. Das Private Enforcement wird insbesondere auch durch die EuGH-Rechtsprechung gefördert. Der deutsche Gesetzgeber hat entsprechende unterstützende Regelungen mit der 7. GWB-Novelle ins Kartellrecht implementiert und durch die 9. GWB-Novelle, welche u. a. die EU-Schadensersatz-Richtlinie umsetzt, deutlich ausgebaut. Sowohl bei der Anspruchsberechtigung wie auch bei der Passivlegitimation stellen sich in der Praxis zahlreiche Fragen. Besonders schwierig ist die Schadensberechnung, da diese die Identifizierung eines hypothetischen Marktpreises voraussetzt. Insofern ist es für den Geschädigten hinsichtlich des Schadensnachweises oft von zentraler Bedeutung, eine unbeschränkte Einsicht in die Akten der Kartellbehörde zu erhalten. Diese Einsichtnahme wird durch die 9. GWB-Novelle allerdings massiv beschränkt.

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Fußnoten
1
Vgl. BGH, WuW/E BGH 3115 - „Druckgussteile“ (=WUW0199017); zweifelnd, aber offen gelassen von BGH, WuW/E DE-R 1305 - „Restkaufpreis“ (=WUW0078455).
 
2
BGH, NJW 1997, 3089 - „Tierarztpraxis“.
 
3
Vgl. insofern BGH, BauR 2010, 817.
 
4
Für die alte Rechtslage vor der 9. GWB-Novelle schon BGH, WuW/E DE-R 3431 - „ORWI“ (=WUW0463910); jetzt ausdrücklich geregelt in § 33c GWB.
 
5
Vgl. dazu Überblick bei Kersting, VersR 2017, 581.
 
6
Vgl. insofern instruktiv LG Dortmund, WuW 2017, 98 - „Schienenfreunde“ (=WUW1227442), welches die Betroffenheit des geschädigten Vertragspartners mit Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung zum Preisschirmeffekt bei Kartellaußenseitern regelmäßig unterstellt; vgl. hierzu auch Thiede, NZKart 2017, 68.
 
7
S. auch Kersting, VersR 2017, 581. 582.
 
8
Z. B. EuGH, WuW/E EU-R 479 - „Courage/Crehan“ (=WUW0200176).
 
9
Vgl. EuGH, WuW/E EU-R 479 - „Courage/Crehan“ (=WUW0200176). Damit ist eine „Doctrine of Unclean Hands“ EU-rechtlich nicht zu beanstanden. Die deutsche Rechtsprechung ist hierzu noch nicht besonders entwickelt, da die meisten Ansprüche schon aus anderen Gründen abgewiesen wurden.
 
10
Die prozessuale Zulässigkeit ist im Grundsatz inzwischen geklärt, vgl. BGH, WRP 2009, 745. Allerdings hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Grauzementkartell bei der dort vorliegenden Fallkonstellation die Abtretungen an CDC wegen Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB als unwirksam angesehen, OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 201 - „Schadensersatz aus Zementkartell (CDC)“.
 
11
Vgl. z. B. Klumpe/Thiede, BB 2016, 3011 m.w.N.; Koch, DZWIR 2016, 351.
 
12
Prozessual kann dies für Hersteller A sehr unangenehm sein, da ihm zu den Lieferungen von B, C und D keine Unterlagen vorliegen. Die Rechtsprechung geht sogar davon aus, dass er sich zu seiner Verteidigung gegenüber dem Geschädigten entsprechende Unterlagen von seinen Mitkartellanten besorgen muss, vgl. OLG Karlsruhe, WuW 2017, 43 - „Feststellungsinteresse bei Kartellschadensersatz“ (=WUW1224847).
 
13
Der Binnenregress ist - wenn auch theoretisch sauber geregelt - in der Praxis kein „Honigschlecken“, da mit ihm zusätzliche prozessuale Hürden für den Anspruchsteller bei der Geltendmachung verbunden sind. Auch die Regelung in § 32d Abs. 2 GWB, wonach die Gesamtschuldner untereinander nach ihrem Verursachungsbeitrag am Schaden haften, schafft viel Raum für Unklarheiten.
 
14
EuGH, NZKart 2014, 263 - „Umbrella Pricing (Aufzugskartell)“.
 
15
Zum Streitstand in der Literatur vgl. Klotz, WUW 2017, 226 (=WUW1235604) m.w.N.; Kersting, VersR 2017, 581, 584 f.
 
16
OLG Düsseldorf, NZKart 2014, 68 - „Fachhandelsvereinbarung Sanitär“, krit. zur Begründung des OLG Düsseldorf äußert sich Eden, WuW 2014. 791 (WUW0665591), der eine Haftung dennoch auf anderer Rechtsgrundlage für möglich hält. Vgl. ferner Dreher, WuW 2009, 133, 137 ff. (=WUW0318298) und Kapp/Gärtner, CCZ 2009, 168, 170, die eine Außenhaftung grundsätzlich - mit wieder anderer Begründung - bejahen.
 
17
Vgl. LAG Düsseldorf, WuW/E DE-R 4668 - „Stahlhandel“ (=WUW0696467); LG München, AG 2014, 332 - „Neubürger“; Kapp/Gärtner, CCZ 2009, 168, 170 f.
 
18
Vgl. Kapp/Gärtner, CCZ 2009, 168, 169 f.; Kapp/Hummel, ZWeR 2011, 349 ff. (befürwortend); Dreher, WuW 2009, 133, 137 ff. (=WUW0318298); Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 (ablehnend). In der Rechtsprechung ist noch keine abschließende obergerichtliche Entscheidung ergangen. Das LAG Düsseldorf lehnt eine Haftung - jedoch lediglich im Hinblick auf das Unternehmensbußgeld - ab (LAG Düsseldorf, WuW/E DE-R 4668 - „Stahlhandel“ (=WUW0696467)). Die zum BAG eingelegte Revision führte bisher zu keiner inhaltlichen Klärung. Vielmehr hat das BAG am 29.06.2017 die Sache aus prozessualen Gründen an das LAG zurückverwiesen (Az.: 8 AZR 189/15).
 
19
Safeway Stores Ltd v Twigger [2010] EWCA Civ 1472; siehe dazu Kapp/Hummel, ZWeR 2011, 349.
 
20
In eine ähnliche Richtung geht die Konstellation, dass der Abnehmer die Ware gar nicht gekauft hat, weil sie ihm zu teuer war. Dies soll jedoch hier nicht weiter verfolgt werden.
 
21
Diese nunmehr im Gesetz enthaltene Schadensvermutung wurde bisher auch schon von der Rechtsprechung begründet, vgl. Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 47 m.w.N.
 
22
Vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 3527 - „Lottoblock II“; im Einzelnen Inderst/Thomas, S. 210 ff.
 
23
So schätzt das Bundeskartellamt den Mehrerlös für Kartellmitglieder aufgrund statistischer Auswertung bei einer wettbewerbswidrig beeinflussten Vergabe von Bauleistungen auf ca. 13 Prozent (vgl. NJW 1996, 1210). Andere Schätzungen gehen sogar bis 20 Prozent, vgl. Meyer-Lindemann, WuW 2011, 1235, 1237, Fn. 15 (=WUW0462293).
 
24
Vgl. hierzu im Detail Inderst/Thomas, S. 138 ff.
 
25
Kling/Thomas, § 23 Rz. 48 m.w.N.
 
26
Vgl. z. B. BGH, NJW 1995, 737.
 
27
Vgl. BGH, NJW 1996, 1209. Vgl. hierzu jüngst auch OLG Thüringen, WuW 2017, 204 - „Schadenspauschalierung im Schienenkartell“ (=WUW1233062) und mit abw. Meinung LG Potsdam, WUW 2016, 502 - „Schienenkartell“ (=WUW1205824).
 
28
So tatsächlich das KG, WuW/E DE-R 2773, 2780 - „Transportbeton“ (=WUW0345964).
 
29
BGH, WuW/E DE-R 3431 - „ORWI“ (=WUW0463910).
 
30
EuGH, WuW/E EU-R 1975 - „Pfleiderer“ (=WUW0426123).
 
31
Vgl. AG Bonn, WuW/E DE-R 3499 - „Pfleiderer II“ (=WUW0467231); kritisch hierzu Kapp, WuW 2012, 474 (=WUW0470918); OLG Düsseldorf, BB 2012, 2459 mit Anm. Kapp.
 
32
Für die bisherige Rechtslage hat die Rechtsprechung ein solches Verweigerungsrecht abgelehnt, vgl. AG Bonn, Urteil vom 8.8.2014–707 Gs 39/14, abrufbar unter: http://​www.​bundeskartellamt​.​de/​SharedDocs/​Publikation/​DE/​Sonstiges/​Beschluss_​Amtsgericht_​Bonn_​707%20​Gs%20​39-14.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​2, zugriffen am: 10.07.2017.
 
33
EuGH, BB 2013, 1551 - „Donauchemie“, mit Anm. Kapp.
 
34
Vgl. hierzu Kapp, BB 2013, 1556.
 
35
Vgl. z. B. EuG, BB 2012, 1692 mit Anm. Kapp; Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 92 m.w.N.
 
36
EuGH, NZKart 2014, 140 - „Gasisolierte Schaltanlagen“; zu weiteren Einzelheiten vgl. Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 93 m.w.N.
 
37
Der Offenlegungsanspruch nach § 33 g GWB kann gegen Kartellanten sogar im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Vgl. insgesamt kritisch zum Offenlegungsanspruch z. B. Klumpe/Thiede, NZKart 2016, 471.
 
38
Vgl. zur Bedeutung von Pressemitteilungen in diesem Zusammenhang z. B. OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 201 - „Schadensersatz aus Zementkartell (CDC)“.
 
39
Die 7. GBW-Novelle hatte explizit ihr Inkrafttreten zum 01.07.2005 vorgesehen, war jedoch erst am 12.07.2005 verkündet worden, sodass über den Zeitpunkt des Inkrafttretens eine gewisse Unsicherheit herrscht.
 
40
OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 201 „Schadensersatz aus Zementkartell (CDC)“ (für Rückwirkung, sofern Ansprüche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 7. GWB-Novelle nicht bereits verjährt gewesen sind und das zu Grunde liegende kartellbehördliche Verfahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist; gegen Rückwirkung jedoch OLG Karlsruhe, BB 2017, 398 mit Anm. Kapp/Wegner; Überblick bei Rinne/Kolb, NZKart 2017, 217.
 
41
EuGH, NZKart 2015, 307 - „CDC/Evonik Degussa“.
 
42
ABl. EU 2007 L 199/40 v. 31.07.2007.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Dreher, Die persönliche Außenhaftung von Geschäftsleitern auf Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen, WuW 2009, 133 Dreher, Die persönliche Außenhaftung von Geschäftsleitern auf Schadenersatz bei Kartellrechtsverstößen, WuW 2009, 133
Zurück zum Zitat Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, Düsseldorf, 2015 (zit.: Inderst/Thomas) Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, Düsseldorf, 2015 (zit.: Inderst/Thomas)
Zurück zum Zitat Kapp, Grundsatz zur Einzelabwägung sticht Gesetzgebungskompetenz aus, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 – Rs. C-536/11, BB 2013, 1556 Kapp, Grundsatz zur Einzelabwägung sticht Gesetzgebungskompetenz aus, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 – Rs. C-536/11, BB 2013, 1556
Zurück zum Zitat Kapp, Das Akteneinsichtsrecht kartellgeschädigter Unternehmen: Bonn locuta, causa finita? WuW 2012, 474 Kapp, Das Akteneinsichtsrecht kartellgeschädigter Unternehmen: Bonn locuta, causa finita? WuW 2012, 474
Zurück zum Zitat Kapp/Gärtner, Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen gegen das Kartellrecht, CCZ 2009, 168 Kapp/Gärtner, Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat bei Verstößen gegen das Kartellrecht, CCZ 2009, 168
Zurück zum Zitat Kapp/Hummel, Haftung von Managern und Mitarbeitern für Unternehmensbußgelder?, Anmerkung zum Urteil des Court of Appeal (UK) (Safeway Stores Ltd v Twigger [2010] EWCA Civ 1472), ZWeR 2011, 349. Kapp/Hummel, Haftung von Managern und Mitarbeitern für Unternehmensbußgelder?, Anmerkung zum Urteil des Court of Appeal (UK) (Safeway Stores Ltd v Twigger [2010] EWCA Civ 1472), ZWeR 2011, 349.
Zurück zum Zitat Kapp/Wegner, Verjährung von Kartellschadenersatzansprüchen: Anmerkungen zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.11.2016 – 6 U 204/15, BB 2017, 403 Kapp/Wegner, Verjährung von Kartellschadenersatzansprüchen: Anmerkungen zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.11.2016 – 6 U 204/15, BB 2017, 403
Zurück zum Zitat Kersting, Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle, VersR 2017, 581 Kersting, Kartellschadensersatzrecht nach der 9. GWB-Novelle, VersR 2017, 581
Zurück zum Zitat Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., München, 2016 (zit.: Kling/Thomas) Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., München, 2016 (zit.: Kling/Thomas)
Zurück zum Zitat Klotz, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Konzernmuttergesellschaft für Kartellverstöße ihrer Tochter? WUW 2017, 226 Klotz, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Konzernmuttergesellschaft für Kartellverstöße ihrer Tochter? WUW 2017, 226
Zurück zum Zitat Klumpe/Thiede, Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle: Änderungsbedarf aus Sicht der Praxis, BB 2016, 3011 Klumpe/Thiede, Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle: Änderungsbedarf aus Sicht der Praxis, BB 2016, 3011
Zurück zum Zitat Klumpe/Thiede, Auskunftsklagen nach der GWB-Novelle – Gedankensplitter aus der Praxis, NZKart 2016, 471 Klumpe/Thiede, Auskunftsklagen nach der GWB-Novelle – Gedankensplitter aus der Praxis, NZKart 2016, 471
Zurück zum Zitat Koch, Grund und Grenzen kollektiver Rechtsdurchsetzung, DZWIR 2016, 351 Koch, Grund und Grenzen kollektiver Rechtsdurchsetzung, DZWIR 2016, 351
Zurück zum Zitat Lotze/Smolinski, Entschärfung der Organhaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen, NZKart 2015, 254 Lotze/Smolinski, Entschärfung der Organhaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen, NZKart 2015, 254
Zurück zum Zitat Meyer-Lindemann, Durchsetzung des Kartellverbots durch Bußgeld und Schadenersatz, WuW 2011, 1235 Meyer-Lindemann, Durchsetzung des Kartellverbots durch Bußgeld und Schadenersatz, WuW 2011, 1235
Zurück zum Zitat Rinne/Kolb, Die Verjährung kartellschadensersatzrechtlicher „Altansprüche“ – Ein Überblick, NZKart 2017, 217 Rinne/Kolb, Die Verjährung kartellschadensersatzrechtlicher „Altansprüche“ – Ein Überblick, NZKart 2017, 217
Zurück zum Zitat Thiede, Mit Schirm, Charme und KONE – Der Anscheinsbeweis der Kartellbefangenheit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, NZKart 2017, 68 Thiede, Mit Schirm, Charme und KONE – Der Anscheinsbeweis der Kartellbefangenheit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, NZKart 2017, 68
Metadaten
Titel
Zivilrechtliche Sanktionen von Kartellrechtsverstößen
verfasst von
Thomas Kapp
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-17315-9_8

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