2018 | OriginalPaper | Buchkapitel
Arbeitsvertragsformen
verfasst von : Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
Erschienen in: Arbeitsrecht Band 1
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer gilt als Normalfall. Tatsächlich sind die meisten Arbeitsverhältnisse auf das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug der Altersrente (§§ 35 Satz 2, 235 SGB VI) befristet. Diese Befristung ist in aller Regel als Höchstbefristung gemeint. Die Arbeitsverhältnisse sind wie unbefristete zu behandeln, d.h. sie sind ordentlich kündbar (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG). Der Parteiwille kommt zumeist auch dadurch zum Ausdruck, dass Kündigungsfristen vereinbart werden oder dass auf gesetzliche oder tarifliche Kündigungsvorschriften verwiesen wird.