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2018 | OriginalPaper | Buchkapitel

4. In- oder transparente Besteuerung der Spezial-Investmentfonds

verfasst von : Dr. Katrin Dorn

Erschienen in: Investmentsteuerrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Das Investmentsteuerrecht unterscheidet zwischen (Publikums-)Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds, für welche es grundsätzlich unterschiedliche Besteuerungsregime vorsieht. Dabei sind Spezial-Investmentfonds definiert als Investmentfonds, welche die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 15 Abs. 2 und 3 InvStG erfüllen und in ihrer Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG verstoßen. Inländische Fonds haben darüber hinaus die Rechtsformvorgaben des § 27 InvStG zu beachten. Während (Publikums-)Investmentfonds ausschließlich auf Grundlage des Intransparenzprinzips besteuert werden, haben Spezial-Investmentfonds ein Wahlrecht. Üben sie die Transparenzoptionen der §§ 30 und 33 InvStG aus, werden sie insoweit auf Grundlage des Transparenzprinzips besteuert. Die Besteuerung der betroffenen Erträge des Fonds erfolgt dann ausschließlich auf Ebene der Anleger. Diese haben, wie bisher auch, ausgeschüttete Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge und Veräußerungsgewinne als Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 InvStG zu versteuern, während der Fonds insoweit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Eine mehrfache steuerliche Erfassung der von der Ausübung der Transparenzoption betroffenen Erträge auf Ebene der Anleger wird verhindert. So können z. B. inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug bei Ausübung der Option nach § 30 InvStG als sog. Zurechnungsbeträge steuerfrei an die Anleger ausgeschüttet werden. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug unterliegen auf Ebene des Fonds einem Kapitalertragsteuerabzug, wobei die Kapitalertragsteuer im Falle der Veranlagung bei Ausschüttung der Erträge oder deren Zurechnung als ausschüttungsgleiche Erträge auf die persönliche Steuer der Anleger i. d. R. angerechnet werden kann. Insoweit Spezial-Investmentfonds die genannten Optionen nicht ausüben, unterliegen sie mit den inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften selbst der Körperschaftsteuer. Der Gewerbesteuer unterfallen sie per Definition nicht. Die Besteuerung basiert dann auf dem Intransparenzprinzip, so dass die Anleger zusätzlich die Ausschüttungen, ausschüttungsgleichen Erträge und Veräußerungsgewinne als sog. Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 InvStG besteuern, die bei ihnen zu den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören. Die steuerliche Vorbelastung auf Ebene des Fonds berücksichtigt die Freistellung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge nach § 42 Abs. 4 und 5 InvStG. Sollte das jeweilige Anlagevehikel seinen steuerlichen Status als Spezial-Investmentfonds nicht geltend machen, wird es wie ein (Publikums-)Investmentfonds besteuert. Die Anleger erzielen dann Investmenterträge i. S. d. § 16 InvStG, die bei ihnen zu den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören.

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Fußnoten
1
Siehe dazu bereits Tab. 4.1. In Abhängigkeit von dem Erwerbszeitpunkt der Anteile ist der Bestandsschutz für Beteiligungen, die ab dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2020 und bei Beteiligungen, die vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden, bis zum 1. Januar 2030 anzuwenden.
 
2
Dabei ist unter einem Geschäftsabschluss jede aktive Transaktion, welche die Zusammensetzung des Investmentfondsvermögens verändert, zu verstehen (Gesetzesbegründung BT‐Drs. 18/8045, S. 95).
 
3
Zu diesen Optionen vgl. auch Behrens 2017, 297 ff.
 
4
Da § 33 InvStG ausdrücklich auf § 50 InvStG verweist, wird in der Literatur auch § 44a EStG über die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug als anwendbar erachtet. Diese Frage erlangt im Zusammenhang mit der Ausübung der Transparenzoption des § 33 InvStG Bedeutung, soweit an dem Spezial‐Investmentfonds steuerbefreite Anleger (z. B. gemeinnützige Körperschaften) beteiligt sind. Legen diese Anleger dem Fonds eine Bescheinigung i. S. d. § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG vor, hat der Fonds von dem Kapitalertragsteuerabzug auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge Abstand zu nehmen. Nach ihrem Wortlaut setzt die Option des § 33 InvStG jedoch einen Kapitalertragsteuerabzug voraus, der in diesen Fällen jedoch nicht durchgeführt wird. Folglich würde es bei einer Körperschaftsteuerpflicht des Spezial‐Investmentfonds verbleiben, weil die Option des § 33 InvStG nicht wirksam ausgeübt wird. Ob diese Rechtsfolge gewünscht ist, bleibt fraglich. Rechtssicherheit besteht derzeit jedoch nicht (vgl. dazu auch Neumann 2016, S. 1780 f.).
 
5
Zu diesem Problem ausführlich Bindl und Mager 2017, S. 466.
 
6
Angelehnt an Bindl und Stadler 2017, S. 1943.
 
7
Diese Fiktion gilt auch bei Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens. Sie stellt daher ein treaty override dar.
 
8
Im Einzelnen sind dies die §§ 2 Abs. 5b, 20 Abs. 6 und 9, 32d sowie 43 Abs. 5 Satz 1 EStG. Zu den Steuerfolgen siehe Abschn. 4.4.10.
 
9
Zu Einzelheiten vgl. Wenzel in Blümich 2017, § 38 Rdn. 30.
 
10
Zu diesen gehören Kapitalerträge nach § 20 EStG mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge nach § 36 Abs. 2 InvStG, Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und sonstige Erträge. Nicht dazu gehören die nach § 36 Abs. 2 InvStG steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge sowie die inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 InvStG wahrgenommen wurde.
 
11
Diese Voraussetzung wird u. a. aus der Formulierung des § 43 Abs. 1 Satz 3 InvStG abgeleitet, weil diese Regelung explizit auf die Abkommensberechtigung des Anlegers Bezug nimmt. Zudem wurde diese Voraussetzung bereits nach bisher geltendem Recht für eine Freistellung verlangt.
 
12
Vgl. BMF‐Schreiben v. 18.08.2009, Az.: IV C 1 – S 1980 – 1/08/10019, BStBl. I 2009, 931 ff., Rdn. 36a und b.
 
13
Fraglich ist, ob für diese Rechtsfolge § 46 Abs. 1 Satz 2 InvStG notwendig ist, weil § 35 Abs. 6 InvStG bereits zu einer besitzzeitanteiligen Zurechnung der Einnahmen und Werbungskosten und damit zu einer Substanzauskehr führt, wodurch keine Zinserträge entstehen können. § 46 Abs. 1 Satz 2 InvStG dürfte daher lediglich deklaratorische Bedeutung zukommen (Wenzel in Blümich 2017, § 46 Rdn. 11).
 
14
Frankreich geht im Fall der deutschen Treuhandlösung allerdings sogar so weit, den Körperschaftsteuersatz auf die deutsche KAG anzuwenden. Für Frankreich ist die Problematik der Abkommensberechtigung des Fonds daher ein wenig entschärft.
 
15
Zum neuen Höchstbetrag nach § 34c EStG vgl. Dessens 2015, 77.
 
16
Die Anschaffungskosten umfassen nach § 255 Abs. 1 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten wie den Ausgabeaufschlag.
 
17
Es ist grundsätzlich sowohl eine Zuordnung zum Umlauf‑ wie auch zum Anlagevermögen möglich. Maßgeblich für diese ist, ob die Anteile dauernd dem Betrieb dienen sollen oder nur vorübergehend.
 
18
Zu dem Schreiben vgl. ausführlich Meyering et al. 2017, S. 1175 ff.
 
19
Nach dieser Regelung unterliegen 5 % des Veräußerungsgewinnes als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben der Besteuerung.
 
20
Nach dieser Vorschrift wird die Anwendung der § 20 Abs. 6 und 9, die §§ 32d und 43 Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Zu den Einzelheiten sogleich im nächsten Absatz.
 
21
Weitere Voraussetzung ist, dass der Spezial‐Investmentfonds seinen steuerlichen Status als solcher geltend macht, also beispielsweise eine der Transparenzoptionen der §§ 30 und 33 InvStG ausübt und Steuerbescheinigungen nach § 31 InvStG ausstellt. Anderenfalls würde das Anlagevehikel als Investmentfonds nach § 24 InvStG besteuert. Ein Wechsel zum Besteuerungsregime als Spezial‐Investmentfonds ist dann ausgeschlossen. Zu weiteren Einzelheiten siehe Abschn. 3.​1.
 
Literatur
Zurück zum Zitat Bindl, E., und R. Stadler. 2016. Das neue InvStG – Überblick und Korrekturbedarf. Deutsches Steuerrecht 2016(34):1953–1966. Bindl, E., und R. Stadler. 2016. Das neue InvStG – Überblick und Korrekturbedarf. Deutsches Steuerrecht 2016(34):1953–1966.
Zurück zum Zitat Bindl, E., und R. Stadler. 2017. Die Immobilientransparenz gem. § 33 Abs. 2 InvStG 2018 bei Dach- und Masterfonds-Strukturen. Betriebsberater 2017(34):1943–1948. Bindl, E., und R. Stadler. 2017. Die Immobilientransparenz gem. § 33 Abs. 2 InvStG 2018 bei Dach- und Masterfonds-Strukturen. Betriebsberater 2017(34):1943–1948.
Zurück zum Zitat Blümich, W. 2017. Ertragsteuerliche Nebengesetze Kommentar. Loseblatt. Stand: März 2018. Blümich, W. 2017. Ertragsteuerliche Nebengesetze Kommentar. Loseblatt. Stand: März 2018.
Zurück zum Zitat Böcker, T. 2016. Die neue Fondsbesteuerung im Zuge der Investmentsteuerreform. Neue Wirtschaftsbriefe 2016(37):2789–2798. Böcker, T. 2016. Die neue Fondsbesteuerung im Zuge der Investmentsteuerreform. Neue Wirtschaftsbriefe 2016(37):2789–2798.
Zurück zum Zitat Dessens, M. 2015. Hinzurechnung steuerfreier Dividenden. Internationales Steuerrecht 2015(3):77–83. Dessens, M. 2015. Hinzurechnung steuerfreier Dividenden. Internationales Steuerrecht 2015(3):77–83.
Zurück zum Zitat Hahne, K., und C. Völker. 2017. Anwendungsfragen des § 36a EStG bei Investmentfonds nach geltendem und künftigem Recht. Betriebsberater 2017(14–15):858–864. Hahne, K., und C. Völker. 2017. Anwendungsfragen des § 36a EStG bei Investmentfonds nach geltendem und künftigem Recht. Betriebsberater 2017(14–15):858–864.
Zurück zum Zitat Meyering, S., J. Brodersen, und M. Gröne. 2017. Außerplanmäßige Abschreibung im Steuerrecht: Alter Wein in neuen Schläuchen. Deutsches Steuerrecht 2017(21):1175–1181. Meyering, S., J. Brodersen, und M. Gröne. 2017. Außerplanmäßige Abschreibung im Steuerrecht: Alter Wein in neuen Schläuchen. Deutsches Steuerrecht 2017(21):1175–1181.
Zurück zum Zitat Neumann, S. 2016. Investmentsteuerreformgesetz: Ausgewählte Problemfelder. Der Betrieb 2017(31):1779–1783. Neumann, S. 2016. Investmentsteuerreformgesetz: Ausgewählte Problemfelder. Der Betrieb 2017(31):1779–1783.
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Zurück zum Zitat Stadler, R., und Jann Jetter. 2015. Der Diskussionsentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Deutsches Steuerrecht 2015(33):1833–1844. Stadler, R., und Jann Jetter. 2015. Der Diskussionsentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Deutsches Steuerrecht 2015(33):1833–1844.
Zurück zum Zitat Behrens, S. 2017. Transparenz- und Immobilien-Transparenzoption nach dem InvStG 2018. Recht der Finanzinstrumente 2017(4):297–304. Behrens, S. 2017. Transparenz- und Immobilien-Transparenzoption nach dem InvStG 2018. Recht der Finanzinstrumente 2017(4):297–304.
Zurück zum Zitat Bindl, Elmar, und Sebastian Leidl. Steuerbefreiungen nach §  42 Abs.  4 und 5 InvStG 2018 bei mehrstufigen Fondsstrukturen 2018. Betriebsberater (4):151–157. Bindl, Elmar, und Sebastian Leidl. Steuerbefreiungen nach §  42 Abs.  4 und 5 InvStG 2018 bei mehrstufigen Fondsstrukturen 2018. Betriebsberater (4):151–157.
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Zurück zum Zitat Haase, F. 2015. Kommentar zum InvStG, 2. Aufl. Stuttgart: Schäffer-Poeschel. Haase, F. 2015. Kommentar zum InvStG, 2. Aufl. Stuttgart: Schäffer-Poeschel.
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Zurück zum Zitat Simonis, M., J. Grabbe, und P. Faller. 2014. Neuregelung der Fondsbesteuerung durch das AIFM-StAnpG. Der Betrieb 2014(1):16–22. Simonis, M., J. Grabbe, und P. Faller. 2014. Neuregelung der Fondsbesteuerung durch das AIFM-StAnpG. Der Betrieb 2014(1):16–22.
Zurück zum Zitat Stadler, T., und R. Elser. 2014. Einschneidende Änderungen der Investmentbesteuerung nach dem nunmehr in Kraft getretenen AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz. Deutsches Steuerrecht 2014(6):233–240. Stadler, T., und R. Elser. 2014. Einschneidende Änderungen der Investmentbesteuerung nach dem nunmehr in Kraft getretenen AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz. Deutsches Steuerrecht 2014(6):233–240.
Zurück zum Zitat Steinmüller, J. 2009. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden aus einem Investmentvermögen. Deutsches Steuerrecht 2009(31):1564–1569. Steinmüller, J. 2009. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden aus einem Investmentvermögen. Deutsches Steuerrecht 2009(31):1564–1569.
Zurück zum Zitat Vogel, K., und M. Lehner. 2015. Kommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Aufl. München: C. H. Beck. Vogel, K., und M. Lehner. 2015. Kommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen, 6. Aufl. München: C. H. Beck.
Metadaten
Titel
In- oder transparente Besteuerung der Spezial-Investmentfonds
verfasst von
Dr. Katrin Dorn
Copyright-Jahr
2018
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-21478-4_4