2007 | OriginalPaper | Buchkapitel
Rechtsbesitz an Dienstbarkeiten
Erschienen in: Sachenrecht
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Während das römische Recht einen Besitz nur an Sachen zuließ, kannte das germanische und kanonische Recht auch einen Besitz an Rechten, wenn diese regelmäßig ausgeübt wurden. Ein solcher Rechtsbesitz war unabhängig davon, ob das Recht wirklich bestand. Das BGB kennt einen Rechtsbesitz nur noch an Dienstbarkeiten, § 1029.