2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Natürliche Personen
verfasst von : Professor Dr. Burkhard Boemke, Bernhard Ulrici
Erschienen in: BGB Allgemeiner Teil
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Das BGB unterscheidet natürliche Personen (vgl. I. Buch, Abschnitt 1, Titel 1) und juristische Personen
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(vgl. I. Buch, Abschnitt 1, Titel 2). Als Oberbegriff spricht das Gesetz von Personen. Bedeutungsgleich ist die Bezeichnung Rechtssubjekte.
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Eigenart der Rechtssubjekte ist, dass sie über Rechtsgeschäfte miteinander in Verbindung treten oder generell durch Rechtsverhältnisse
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miteinander verbunden sein können. Kurz gesagt, Rechtssubjekte können Träger von Rechten und Pflichten sein. Diese besondere Eigenschaft, die das BGB nicht definiert, sondern voraussetzt (vgl. § 1 BGB),
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wird als Rechtsfähigkeit bezeichnet.