2012 | OriginalPaper | Buchkapitel
Wareneingangskontrolle
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Es besteht für jeden Empfänger von Lieferungen im kaufmännischen Verkehr die Pflicht, eingehende Waren so schnell wie möglich auf Mängel zu untersuchen. Dies ist die Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB.