2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Exkurs: Vermögensübertragung und wiederkehrende Leistungen
Erschienen in: Ertragsteuern
Verlag: Gabler
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Die übertragung von Betriebs-und Privatvermögen von einer auf die nächste Generation erfolgt in der Praxis regelmäßig nicht (voll) entgeltlich, sondern entweder voll unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung) oder teilentgeltlich (d.h. die Gegenleistung des Übernehmenden entspricht betraglich nicht dem Wert des übertragenen Vermögens). Insbesondere wenn der Vermögensübergang nicht erst von Todes wegen erfolgen soll (mittels gesetzlicher oder — z.B. testamentarisch — gewillkürter Erbfolge), werden nicht voll entgeltliche Übertragungen (im Wege der Schenkung zu Lebzeiten) häufig mit einer Verpflichtung des Übernehmers verbunden, dem Überträger (ggf. Dritten, z.B. Ehegatte oder Geschwister des übernehmers) für eine bestimmte (ggf. lebenslange) Zeit sog. wiederkehrende Leistungen zukommen zu lassen, z.B. eine Rente oder ein Nutzungsrecht (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht). Hiermit soll i.d.R. dem Versorgungsbedürfnis des Überträgers, der nun ggf. keine — anderen — Einkünfte mehr erzielt, Rechnung getragen werden. Zwar können die wiederkehrenden Leistungen insoweit prinzipiell als Entgelt angesehen werden, jedoch steht zu berücksichtigen, dass der Überträger zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erbringen will und sich aus der Beurteilung als Entgelt ein ggf. steuerrelevanter Realisationsvorgang ergibt, ohne dass dem Übertragenden unmittelbar entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuer zufließen. Entsprechend ergeben sich Abgrenzungsfragen, inwieweit eine teilentgeltliche Übertragung in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche aufgeteilt werden soll und wie die Besteuerung diesbezüglich sowie hinsichtlich in diesem Zusammenhang vereinbarter wiederkehrender Leistungen erfolgen soll. Das komplexe Thema kann hier nur in sehr verkürzter Form wiedergegeben werden, ist in der Praxis indes durchaus von beachtlicher Relevanz.
439