2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Erbschein
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Der Erbschein ist eine amtliche Bescheinigung, in der ausgewiesen wird, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser Erbe unterliegt. Der Erbschein ist mit einer besonderen Beweiskraft und öffentlichem Glauben ausgestattet. Zu Gunsten dessen, der in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, wird gemäß § 2365 BGB vermutet, dass ihm das in dem Erbschein bezeichnete Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist.