2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Minderjährige im Erbrecht
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Der Gesetzgeber trägt der besonderen Situation Minderjähriger im Erbrecht in zweifacher Weise Rechnung: Zum einen berücksichtigt er, dass Minderjährige auch schon vor Eintritt der Volljährigkeit in der Lage sein können, ihren letzten Willen zu formulieren, daher verlagert er den Zeitpunkt, zu dem Minderjährige ein Testament wirksam errichten können, vor den Eintritt der Volljährigkeit. Zum anderen berücksichtigt der Gesetzgeber die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und hat durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.08.1998 Regelungen zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung von minderjährigen Erben im Erbfall vorgesehen.