2008 | OriginalPaper | Buchkapitel
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen FÄllen — §175 AO
Erschienen in: Steuerbescheide in der Praxis
Verlag: Gabler
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Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu Ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem
Bindungswirkung
für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geÄndert wird.