2006 | OriginalPaper | Buchkapitel
Gestattung der Datenübermittlung in der Zwischenphasenach Fusionsentscheidung, vor Eintragung
Erschienen in: Datenschutz und Universalsukzession bei Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz
Verlag: DUV
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Die praktische Notwendigkeit, bereits
vor
Vollzug der Verschmelzung personenbezogene Informationen auszutauschen, besteht nicht nur im Rahmen der Due Diligence.
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In der Zwischenphase — nach Abschluss der Due Diligence und den erforderlichen Beschlussfassungen der beteiligten Gesellschaften, jedoch vor deren Wirksamwerden mit registergerichtlicher Eintragung — besteht ein
erhebliches praktisches
Bedürfnis für einen umfassenden Informationsaustausch.
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Diese Notwendigkeit basiert auf der Tatsache, dass die komplexe gesellschaftsrechtliche Maßnahme einer Verschmelzung mit nachhaltigen Auswirkungen auf die internen organisatorischen Abläufe im Unternehmen des übernehmenden Rechtsträgers verbunden ist. Die hierbei erforderlich werdende Konsolidierung der Geschäftsprozesse und gesellschaftsinternen Organisation ist nicht in der
juristischen Sekunde
der Registereintragung umsetzbar, sondern bedarf eines nicht unerheblichen Vorlaufzeitraums. Der Vollzug der Verschmelzung durch konstitutiv wirkende Registereintragung mit der Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG muss vorbereitet werden.
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Die internen Strukturen sowie Prozessabläufe müssen an die geänderte unternehmerische Situation angepasst werden. Dies bedingt notwendig die Umstellung der gesamten Datenverarbeitung bezogen auf die Datenbestände des übertragenden Rechtsträgers über Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmer infolge der verschmelzungsbedingten Zusammenführung der Unternehmen zweier Rechtsträger. Der Kundenkontakt muss neu organisiert und ausgerichtet, bestehende Lieferantenbeziehungen geprüft und umgeleitet werden. Für alle Beteiligten — Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer sowie die Gesellschaft gleichermaßen — besteht a priori ein gewichtiges Interesse an der reibungslosen Fortführung bestehender Vertragsbeziehungen nach deren Übergang auf den übernehmenden Rechtsträger
infolge
des Vollzugs der Verschmelzung.