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Erschienen in: Journal of Business Economics 2/2010

01.02.2010 | Forschung

Gleichmäßige Bewertung von Mietwohngrundstücken durch das neue steuerliche Ertragswertverfahren? Eine empirische Analyse

verfasst von: Dipl. Kffr. Wiebke Broekelschen, Prof. Dr. Ralf Maiterth

Erschienen in: Journal of Business Economics | Ausgabe 2/2010

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Zusammenfassung

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob das im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 eingeführte neue Ertragswertverfahren eine gleichmäßigere Bewertung bewirkt als die ebenfalls als Ertragswertverfahren konzipierte Bedarfsbewertung, die den Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts von einer gleichmäßigen Bewertung widerspricht. Die empirischen Ergebnisse zeigen, dass das neue Ertragswertverfahren für Mietwohngrundstücke genauso ungleichmäßig wirkt wie die Bedarfsbewertung. Mietwohngrundstücke werden jedoch im Durchschnitt deutlich höher bewertet als vor der Reform, so dass der Steuerwert oftmals über dem Verkehrswert liegt. Für die Höherbewertung von Mietwohngrundstücken hätte es jedoch keines neuen Verfahrens bedurft, eine schlichte Änderung des Multiplikators bei der Bedarfsbewertung hätte genügt. Die Ergebnisse des vorliegenden und anderer Beiträge legen den Schluss nahe, dass sich kein standardisiertes Bewertungsverfahren für Grundvermögen finden lässt, dessen Ergebnisse nur moderat streuen. Die Bewertungsproblematik verbleibt insbesondere im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Achillesferse jeglicher Substanzbesteuerung.

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Fußnoten
1
Die Konsequenzen aus einer Bewertung, die aufgrund des Verwaltungsaufwands nicht regelmäßig vorgenommen wird, sind bekannt. So hat das Bundesverfassungsgericht die alte Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärt, weil die im Bewertungsgesetz für Grundvermögen angeordneten regelmäßigen Hauptfeststellungen der Einheitswerte im Abstand von sechs Jahren nie realisiert wurden. In den vergangenen über 70 Jahren wurde nur zweimal eine Einheitsbewertung für das Grundvermögen vorgenommen, nämlich zum 1.1.1935 und zum 1.1.1964.
 
2
Vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG a.F. Die Bedarfsbewertung findet weiterhin für die Wertermittlung im Rahmen der Grunderwerbsteuer Anwendung. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Beschluss vom 27.05.2009 (Az. II R 64/08) verfassungsrechtliche Bedenken an der Zugrundelegung des Bedarfswertes als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer geäußert.
 
3
Vgl. zur Beschreibung der Bedarfsbewertung bspw. Jüptner (2005, S. 131–135); Broekelschen u. Maiterth (2008, S. 698 f.); Ramb (2008, S. 390–397).
 
4
Ausgangspunkt für den Vervielfältiger i.H.v. 12,5 ist ein vom Gesetzgeber unterstellter (Kalkulations-)Zinssatz i.H.v. 5%. Entsprechend der Formel einer ewigen Rente ergäbe sich so ein Kapitalisierungsfaktor i.H.v. 20. Dieser wurde zur Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen und Risiken pauschal um 40% gekürzt. Die 40%ige Kürzung setzt sich zusammen aus 15% Verwaltungs- und Instandhaltungsaufwand, 10% begrenzter Nutzungsfähigkeit der Gebäude, 10% Bewertungsrisiken sowie 5% Gemeinwohlbindung. Der so ermittelte Kapitalisierungsfaktor von 12 wurde zur „Sicherung des Erbschaftsteueraufkommens“ um 0,5 auf 12,5 erhöht (vgl. dazu BT-Drs. 13/5952, S. 84).
 
5
Diese kann, falls vorhanden, aus Mietspiegeln ermittelt werden.
 
6
Für eine detailliertere Darstellung des neuen steuerlichen Ertragswertverfahrens vgl. bspw. Broekelschen u. Maiterth (2008, S. 705 f.); Broekelschen u. Maiterth (2009, S. 833 f.); Tremel (2008, S. 756–757); Mannek u. Jardin (2009, S. 310–312).
 
7
Die Bewirtschaftungskosten sind dabei vorrangig nach Erfahrungssätzen der Gutachterausschüsse zu berechnen oder – soweit die Gutachterausschüsse keine Erfahrungssätze zur Verfügung stellen – pauschal nach den in Anlage 23 des BewG angegebenen Sätzen zu berechnen (§ 187 Abs. 2 BewG).
 
8
Der dabei zu verwendende Zinssatz wird Liegenschaftszinssatz genannt. Dieser wird entweder von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte mitgeteilt oder ist – soweit die Gutachterausschüsse keine Liegenschaftszinssätze ermitteln können – dem BewG (§ 188 Abs. 2 S. 2 BewG) zu entnehmen.
 
9
Für ausgewählte Liegenschaftszinssätze können die Vervielfältiger auch Anlage 21 des BewG entnommen werden.
 
10
Der Bodenwert fällt dabei umso weniger ins Gewicht, je länger die Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen wird.
 
11
Zum Unterschied zwischen Nettokaltmiete und Reinertrag vgl. auch Kleiber, in: Kleiber et al. (2007, S. 1409).
 
12
Der Bodenwert spielt für den Steuerwert eine untergeordnete Rolle. In Berlin trägt dieser im Durchschnitt lediglich zu 15,72% und in Niedersachsen gar nur zu 6,59% zum Steuerwert bei.
 
13
Zur Kategorisierung von Steuervollzugskosten als ein Teil der Steuererhebungskosten vgl. Wagner (2005, S. 94).
 
14
Zur Ermittlung der Liegenschaftszinssätze durch die Gutachterausschüsse vgl. auch Broekelschen u. Maiterth (2008, S. 701).
 
15
An dieser Stelle sei den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte Berlin und Niedersachsen für die Bereitstellung der Daten ganz herzlich gedankt.
 
16
Der Verkauf einzelner Wohnungen geht in die Kaufpreissammlungen für Eigentumswohnungen ein.
 
17
Bei diesen Merkmalen handelt es sich um den Kaufpreis, die Wohn- und Nutzfläche, den Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche und die Miete.
 
18
Die Merkmale zur Definition des „Normhauses“ sind die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Wohnfläche, die Miete pro Quadratmeter Wohnfläche, der Preis, der Preis pro Quadratmeter Wohnfläche und der Anteil der bebauten Grundstücksfläche.
 
19
Allerdings sind für die betreffenden Jahre die Betriebskosten lediglich im Berliner Mietspiegel 1996 sowie 2003 angegeben. Für alle anderen Jahre wurden die für 1996 und 2003 vorliegenden Werte anhand der Verbraucherpreisindizes für Wohnungsnebenkosten, bis 1999 Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Berlin genannt, fortgeschrieben. An dieser Stelle sei dem Landesamt für Statistik Berlin-Brandenburg für die Übermittlung der entsprechenden Preisindizes herzlich gedankt.
 
20
Die Berliner Mietspiegel werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung veröffentlicht und die Mietangaben sind differenziert nach Jahr der Bezugsfertigkeit, der Größe der Wohnung, deren Ausstattung und Wohnlage. Da diese Merkmale den Kaufpreissammlungen zu entnehmen sind, lässt sich die Vergleichsmiete für die betreffenden Grundstücke exakt ermitteln.
 
21
Vgl. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2000 sowie Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2001 für Kauffälle bis 2000; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 2005 für Kauffälle nach 2000.
 
22
Die Merkmale „ungewöhnliche/persönliche Verhältnisse“, „Eigentumsübergang“ und „Erbbaurechte“ existieren in den Berliner Kaufpreissammlungen nicht.
 
23
Zu den Musselementen gehören die Merkmale, die bei Erfassung des Kauffalls unbedingt ausgewiesen werden müssen, z. B. Kaufpreis, Grundstücksfläche, Gebäudeart oder Baujahr.
 
24
Vgl. bspw. Gutachterausschuss für Grundstückswerte Braunschweig (2008, S. 136 f.) oder Gutachterausschuss für Grundstückswerte Hannover (2008, S. 162–164).
 
25
Die Steuerwert/Verkehrswert-Relation gibt folglich an, mit wie viel Prozent des Verkehrswertes ein Grundstück steuerlich bewertet wird.
 
26
Der Variationskoeffizient gibt die durchschnittliche Abweichung der Steuerwert/Verkehrswert-Relation der einzelnen Grundstücke vom Mittelwert für alle Grundstücke an.
 
27
Inwieweit die Streuung als „akzeptabel“ anzusehen ist, lässt sich wissenschaftlich nicht klären. Dies ist vielmehr eine politische Frage. Das Bundesverfassungsgericht verwendet als Streuungsmaß nicht den Variationskoeffizienten, sondern die Spannweite und erachtet Abweichungen i.H.v. +/− 20% um den Verkehrswert als tolerierbar. Bei einem Variationskoeffizient > 20% kann also mit Sicherheit gesagt werden, dass die Spannweite mehr als +/− 20% beträgt. Ein Variationskoeffizient von < 20% besagt noch nicht, dass das betreffende Verfahren tatsächlich verfassungskonform ist. Jedoch ist es zumindest möglich, dass dann alle Werte innerhalb einer Spannweite i.H.v. +/− 20% liegen.
 
28
Beträgt die durchschnittliche Steuerwert/Verkehrswert-Relation beispielsweise 80%, dann ergibt sich durch Multiplikation des Steuerwertes mit einem Vervielfältiger i.H.v. 1,25 (= 1/0,8) ein durchschnittlicher Steuerwert in Höhe des Verkehrswertes.
 
29
Dabei ändert sich die mittlere Steuerwert/Verkehrswert-Relation im Zeitablauf. Für die Jahre 1996–1999 beträgt diese knapp 80%, ab 2000 liegt diese Relation dagegen über 90%, ab 2003 sogar nahe an 100% und sinkt ab 2006 wieder. Dies entspricht auch ungefähr dem Verlauf des differenzierten Liegenschaftszinssatzes, der von 1996 bis 1999 nur 4% beträgt und danach Werte zwischen 6% und 7% annimmt.
 
30
Lediglich die durchschnittliche Überbewertung ist bei den Ausreißerhäusern weniger stark ausgeprägt.
 
31
Der Grund für die (geringfügige) Höherbewertung in Niedersachsen liegt in der unterschiedlichen Relation von Kaufpreis zu Miete in beiden Bundesländern. In Berlin wird im Mittel pro Euro Monatsmiete ein Kaufpreis von 173 € gezahlt, während in Niedersachsen nur 149 Euro bezahlt werden. Dies deutet auf unterschiedliche Zukunftserwartungen hin und spricht gegen die Verwendung eines einheitlichen Vervielfältigers für beide Bundesländer. Die Verwendung differenzierter Liegenschaftszinssätze im neuen Ertragswertverfahren verringert den Unterschied zwischen den Ergebnissen in Berlin und in Niedersachsen etwas.
 
32
Die Erklärung dafür liegt in den Berliner Liegenschaftszinssätzen. Beim Berliner Normhaus liegt der durchschnittliche Liegenschaftszinssatz bei 6,11%, beim Ausreißerhaus hingegen bei 5,18%. In Niedersachsen betragen die Liegenschaftszinssätze für Normhäuser im Schnitt 5,87%, für Ausreißerhäuser 5,90% und unterscheiden sich somit kaum.
 
33
In Berlin weisen das 1., 2. bzw. 3. Quartil im Fall der Bedarfsbewertung eine Steuerwert/Verkehrswert-Relation i.H.v. 64%, 79% bzw. 101% auf. Im neuen Ertragswertverfahren ergeben sich die Quartile bei 70%, 89% bzw. 116% und liegen damit etwas höher. In Niedersachsen betragen die Werte für das 1., 2. bzw. 3. Quartil bei der Bedarfsbewertung 70%, 83% bzw. 99% und bei neuer Bewertung 78%, 92% und 111%.
 
34
Die Prozentzahlen müssen nicht identisch sein, da es auch möglich ist, dass die Steuerwert/Verkehrswert-Relation über zwei Quartile springt.
 
35
Fraglich ist, ob es überhaupt ein pauschaliertes Ertragswertverfahren geben kann, welches im Hinblick auf die Streuung besser abschneidet. Auch das durch die Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein 2001 vorgeschlagene Bewertungsverfahren (vgl. BR-Drs. 229/01), welches nach Grundstücksart und Baujahr differenzierte Vervielfältiger und einen Verzicht auf den Alterswertabschlag vorsah, wirkte ähnlich ungleichmäßig wie die Bedarfsbewertung. Die Mittelwerte der Steuerwert/Verkehrswert-Relation sind etwas höher, schwanken genauso stark in Abhängigkeit von Wohnlage und Belegenheit in Ost- oder Westberlin wie bei der Bedarfsbewertung (vgl. Haegert u. Maiterth 2002, S. 253 f.). Der Variationskoeffizient sinkt von 28,64% auf 23,34% (vgl. Haegert u. Maiterth 2002, S. 259), wobei hier die Kappungsvorschrift des § 146 Abs. 7 BewG a.F. berücksichtigt wurde. Die geringere Streuung kann also darauf zurückgeführt werden, dass mehr Grundstücke steuerlich über dem Verkehrswert bewertet werden.
 
36
Zu Kategorisierung von Steuerdeklarationskosten als Teil der Vollzugskosten der Besteuerung, die wiederum eine Unterkategorie der Steuererhebungskosten darstellen vgl. Wagner (2005, S. 94).
 
37
Vgl. Gordon et al. (1991, S. 273).
 
38
Vgl. Federal Tax Regulation § 20.2031-1(b).
 
Literatur
Zurück zum Zitat Broekelschen W, Maiterth R (2008) Die geplante erbschaftsteuerliche Bewertung bebauter Grundstücke in Anlehnung an die WertV. Finanz-Rundsch Ertragsteuerrecht 90(15):698–709 Broekelschen W, Maiterth R (2008) Die geplante erbschaftsteuerliche Bewertung bebauter Grundstücke in Anlehnung an die WertV. Finanz-Rundsch Ertragsteuerrecht 90(15):698–709
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Titel
Gleichmäßige Bewertung von Mietwohngrundstücken durch das neue steuerliche Ertragswertverfahren? Eine empirische Analyse
verfasst von
Dipl. Kffr. Wiebke Broekelschen
Prof. Dr. Ralf Maiterth
Publikationsdatum
01.02.2010
Verlag
SP Gabler Verlag
Erschienen in
Journal of Business Economics / Ausgabe 2/2010
Print ISSN: 0044-2372
Elektronische ISSN: 1861-8928
DOI
https://doi.org/10.1007/s11573-009-0336-8

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