6.1 Internet Governance als Handeln
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Netzneutralität
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Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
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Urheberrecht
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Medienkompetenz (Ebd., 3).
6.2 Konzepte und Maßnahmen für Netzneutralität
6.2.1 Netzneutralität als technische Herausforderung
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„Latenzzeit: die Verzögerung der Ende-zu-Ende-Übertragung,
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Jitter: die Abweichung der Latenzzeit von ihrem Mittelwert,
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Paketverluste: die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne IP-Pakete bei der Übertragung verloren gehen (oder – bei Echtzeitdiensten – ihr Ziel zu spät erreichen),
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Durchsatz: die pro Zeiteinheit im Mittel übertragene Datenmenge,
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Bandbreite: die Datentransportgeschwindigkeit innerhalb des Teilstücks einer Verbindung.
File-sharing
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Web/E-mail
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Internet-gaming
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2011 | 5.967 | 3.909 | 67 |
2012* | 7.337 | 5.497 | 91 |
2013* | 9.093 | 7.512 | 123 |
2014* | 11.524 | 10.272 | 164 |
2015* | 14.658 | 13.716 | 235 |
2016* | 18.698 | 18.233 | 440 |
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der unmittelbare Zugang der User zum Internet (Access- und Anschlussnetz),
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die Zusammenführung der Verkehre verschiedener Nutzer im Access-Netz,
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und das eigentliche Rückgrat des Internets (Backbone-Netz), über das die Daten zwischen Absender und Empfänger in verschiedenen Netzen geleitet werden (vgl. Deutscher Bundestag 2012, 7).
6.2.2 Netzneutralität unter normativ-publizistischen Prämissen
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„nach ihrer Wahl Zugang zu legalen Inhalten zu erhalten;
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alle Dienste und Applikationen ihrer Wahl zu nutzen (unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Strafverfolgung);
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alle legalen Endgeräte ihrer Wahl an das Netz anschließen und nutzen zu können, soweit nicht das Netzwerk geschädigt wird;
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Netze-, Dienste-, Service- und Internetanbieter in einem Wettbewerbsverhältnis vorzufinden“ (Ebd.).
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ein Verbot der Diskriminierung von Verkehrsströmen und bestimmten Internetdiensten bzw. -anwendungen sowie
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die Transparenz des Netzmanagements zu erreichen (Ebd.).
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bei Überlastung des Netzes soll es das Recht geben, den Netznutzer daran zu hindern, seine Interessen zu Lasten anderer Nutzer durchzusetzen;
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für den weiteren Netzausbau kann es von Vorteil sein, wenn die Betreiber ihre Netze nach Quality-of-Service-Aspekten betreiben;
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das Transparenzgebot soll Breitbandanbieter verpflichten, ihre Netzwerkmanagementpraktiken zu veröffentlichen (Ebd.).
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„Diskriminierungsverbot: In drahtgebundenen Netzen sollen die Anbieter von Breitbandzugängen Inhalte oder Anwendungen ohne Unterscheidung hinsichtlich der verwendeten Protokolle, der Diensttypen oder nach Herkunft und Ziel durchleiten.
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Transparenzgebot: Die Kunden sollen über ein ‚vernünftiges Netz werk ma na ge ment‘, etwa zur Gewährleistung einer speziellen Servicequalität oder zur Verhinderung von Staus in den Netzen, detailliert informiert werden.
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Ausnahme: Die Regeln sollen mit Ausnahme der Transparenzverpflichtung nicht für mobiles Breitband gelten (d. h. die Technologieneutralität wird hier aufgegeben).
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Anbietern von Breitbandzugängen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, soll es möglich sein, darüber hinaus ‚zusätzliche Onlinedienste‘ anzubieten“ (Ebd., S. 82).
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Transparenz,
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Diskriminierungsfreiheit,
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den freien Zugang zu Inhalten und Empfängern (Any-to-Any) im Rahmen gesetzlicher Grenzen,
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die Förderung des Wettbewerbs auf Ebene der Netze, im Dienstemarkt und bei den Inhalteanbietern sowie dem damit verbundenen Schutz vor dem Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung,
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die Gewährleistung und dynamische Fortentwicklung des Best Effort-Internets sowie die Sicherung von Mindeststandards,
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den Einsatz sachlich gerechtfertigter Netzwerkmanagementmaßnahmen,
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Möglichkeiten zur Einführung von Dienste- beziehungsweise Qualitätsklassen neben Best Effort,
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die Wahrung der Vielfalt von Inhalten und damit insbesondere verbunden auch von nicht kommerziellen Inhalten,
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Ausschluss der Inhaltekontrolle durch Netzbetreiber“ (Ebd., 33f.).
6.3 Domain Names
6.3.1 Entwicklungen und Ziele
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Erstens sind zehn der weltweit dreizehn operierenden Root Server in den USA beheimatet. Diese verwalten eine Datenbank der Domainnamen und IP-Adressen der jeweiligen TLDs; ihr Registrierungsprozess ist nicht standardisiert. Ein ebenfalls in den USA angesiedelter „Masterserver“ aktualisiert täglich die komplette Datenbank, auf die nur ICANN und das US-Handelsministerium Zugriff haben (Gernroth 2008). Diese doch sehr einseitige Verteilung der Root Server und der staatliche Einfluss der USA haben zu begreiflichem Missbehagen nicht nur der Regierungen ärmerer Staaten geführt.
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Zweitens werden TLDs nur in lateinischer Schrift verwaltet – eine Tatsache, die vor allem von Ländern mit anderer Schriftsprache als wenig nutzerfreundlich kritisiert wurde und wird (O Siochrú 2004).
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Drittens wird die wenig transparente, „undemokratische“ Verwaltung von ICANN bemängelt; dies vor allem deshalb, weil sie nicht nur rein technische Entscheidungen zu treffen hat, z. B. über Ansprüche auf Markennamen im Netz (Pickard 2007).
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Viertens kollidiert der freie Zugriff auf Domainnamen mit dem Markenschutz, da identische oder ähnliche, auch missbräuchlich gewählte Namen zunehmend mit diesem Schutz kollidieren.
6.3.2 Technische Probleme
6.3.3 Risiken und Missbrauch
6.3.4 Kapazitätsprobleme und der neue Standard
6.3.5 Künftige Entwicklungen von Domain Governance
6.4 Staatliche Kontrolle und Überwachung
6.4.1 „Big Brother is watching you“
6.4.2 Überwachte Lebenswelten
6.4.3 Zur Theorie der sozialen Kontrolle
6.4.4 Praktiken staatlicher Überwachung
6.5 Zensur und Informationsbehinderung
6.5.1 Zensur als Informationskontrolle
6.5.2 Zur Geschichte der Zensur
6.5.3 Zensur im Internet
6.5.3.1 Weltweite Entwicklungen
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Die ITU-Regularien sollen auch Internet-Infrastruktur und Internet-Dienste umfassen. In den Definitionen führt das Dokument als Begriff „nationale Internet-Segmente“ ein – also jene Teile der Netzinfrastruktur, die im Hoheitsbereich bestimmter Nationalstaaten liegen.
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Die Nationalstaaten sollen das Netz technisch regulieren. Alle ITU-Mitgliedstaaten sollen „gleiche Rechte“ zur Regulierung von Adress- und Namensräumen haben – dieser Passus dürfte darauf zielen, die Position der Internet-Adressverwaltung ICANN zu schwächen.
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Über technische Details hinausgehende Internet-Regulierungen und die Kontrolle über die „nationalen Internet-Segmente“ soll den Nationalstaaten obliegen – ein Hinweis auf das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit fehlt. Der Begriff „public policy on matters of Internet governance“ wird nicht weiter ausgeführt und könnte in dieser Breite womöglich auch die Filterung bestimmter Inhalte umfassen (SPIEGEL-Online vom 9. Dezember 2012).
6.5.3.2 Zensur-Tendenzen in Europa
6.5.3.3 Zensurmaßnahmen in einzelnen Staaten
6.5.4 Informelle Zensurmaßnahmen
6.5.5 Zur Wirkung von Zensurmaßnahmen
6.6 Urheberrecht und Copyright
6.6.1 Zur Entstehung und Verbreitung von Urheberrechten und Copyright
6.6.2 Kontroversen um Urheberrecht und Copyright
6.6.3 Urheberechte und Copyright im digitalen Zeitalter
6.6.4 Relevanz der Kultur- und Kreativwirtschaft für die gesamte Wirtschaftsleistung
6.6.5 Verschärfung der Urheberrechte
6.6.6 Technische Schutzmechanismen
6.6.7 Sanktionen gegen Verstöße und Rechtsverletzer
6.6.8 Internationale Initiativen und Regelungen
6.6.9 Neuere Entwicklungen und Ausblick
6.7 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
6.7.1 Zu Aufgaben und Herausforderungen des Datenschutzes
6.7.2 Anforderungen an den Datenschutz
6.7.3 Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland
6.7.4 Datenschutz in Europa und der OECD
6.7.5 Unterschiedlicher Datenschutz in den USA und in Europa
6.7.6 Jüngste Entwicklungen des Datenschutzes in Europa
6.7.7 Anhaltende Probleme und Desiderate des Datenschutzes
6.8 E-Commerce und Online-Shopping
6.8.1 Begriffliche Einordnungen
6.8.2 Umfang und Probleme des E-Commerce
6.8.3 Ansätze zur Regulierung
6.8.4 Modelle der Selbstregulierung
6.8.5 Was bleibt zu tun?
6.9 Inter- oder Cyber-Kriminalität
6.9.1 Kriminalität im nationalen und internationalen Kontext
6.9.2 Cyber-Kriminalität – traditionelle und neue Aktivitäten
6.9.3 Internetspezifische Vergehen
6.9.4 Empirische Ausmaße von Internet-Kriminalität
6.9.5 Bekämpfung der Internet-Kriminalität
6.10 Cyberwar und Internetkrieg
6.10.1 Neue Formen von Krieg
6.10.2 Digitaler Krieg: Cyberwar
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Spionage: also das Eindringen in fremde Computersysteme zum Zwecke der Informationsgewinnung;
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Defacement: also Veränderungen am Inhalt einer Website, um etwa Propaganda zu schalten;
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diverse Formen von Social Engineering;
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Einschleusen von kompromittierter Hardware, die bewusst fehlerhaft arbeitet oder Fremdsteuerung erlaubt;
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Denial-of-Service-Attacken, um feindliche Dienste zu stören oder vollständig zu unterdrücken;
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Materielle Angriffe (Zerstören, Sabotage, Ausschalten) von Hardware (z. B. Kabel-, Antennen- und Satellitenverbindungen)“ (Wikipedia [http://de.wikipedia.org/wiki/Cyberkrieg]).
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National Mission Forces: Sie sollen die Computer und Netzwerke schützen, von denen die nationale Infrastruktur der USA abhängt, also beispielsweise Stromnetze und Kraftwerke.
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Cyber Protection Forces: Diese Truppe dient dazu, die Netzwerke des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte zu schützen.
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Combat Mission Forces: Experten, die Streitkräften im Ausland bei der Planung und Durchführung von Angriffseinsätzen zur Seite stehen; mithin eine klar auf Offensivmaßnahmen spezialisierte Einheit (Ebd.).
6.10.3 Initiativen gegen Cyberwar
6.11 Digital Divide (Digitale Spaltung)
6.11.1 Ungleiche Diffusion
6.11.2 Wissensklüfte und Medienwirkungsforschung
6.11.3 Digitale Spaltungen
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allgemeine Diffusionsraten und -tempi von Computern und Internet in territorialen, soziokulturellen Verteilungen registriert und nicht selten auch als gesamtgesellschaftliche Indikatoren für Innovation und Fortschrittlichkeit gewertet; sodann werden
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solche Daten für verschiedene Bevölkerungsgruppen gemessen, die nach den üblichen soziodemografischen Kriterien wie Alter, Geschlecht, Einkommen, Bildung, beruflichem Status unterschieden werden, und mit ihnen bekommt man Daten über ihre Netzaffinität, -interessen und -kompetenzen. Ihre Unterschiede bzw. Diversitäten lassen sich – zusammen mit allgemeinen Mediennutzungsdaten – zu diversen Medien(nutzungs)typologien clustern, ihre relativen Unterschiede als Grade ‚digitaler Spaltung‘ bzw. Zugangsklüfte interpretieren; schließlich werden
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strukturelle und subjektive Ursachen für die Verteilung von Internetaffinitäten, krasser noch: für die Polarisierung von Onlinern und Offlinern erkundet und erörtert.
6.11.4 Global Digital Divide
6.11.5 Zu potentiellen Wirkungen von ‚Digital Divide‘
6.11.6 Governance für ‚Digital Divide‘
6.12 Jugendmedienschutz
6.12.1 Geschichte und Grundlagen des deutschen Jugendmedienschutzes
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Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellen oder
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Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahelegen.
6.12.2 Jugendmedienschutz in anderen europäischen Ländern – eine kursorische Übersicht
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Frankreich: Die Vorführung eines Kinofilms ist nur gestattet, wenn er über eine Freigabe der staatlichen Commission de Classification des Oeuvres Cinémategraphiques verfügt. Die Freigabepraxis ist allerdings äußerst liberal: Filme gelten als Fiktion und Kunst und sind grundsätzlich frei. Über 90 Prozent alle Filme werden ohne Altersbeschränkung zugelassen. Schon eine Freigabe ab 12 Jahren wird als Einschränkung erachtet, eine ab 16 Jahren fast als Zensur. Die Freigabe ab 18 Jahren steht zwar noch im Gesetz, ist aber in den letzten Jahren nur einmal ausgesprochen worden. Bei dargestellter Gewalt reagiert man auf zwei Themen, die die französischen Gesellschaft aufrütteln, besonders sensibel: bei der Darstellung von Selbstmorden von Jugendlichen und von Jugendbanden im Umfeld der Großstädte. Für die DVDs müssen die Alterskennzeichnungen der Filme übernommen werden, eine gesetzliche Regelung existiert aber nicht. Das Fernsehen beaufsichtigt der Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA), der auch für den Jugendschutz zuständig ist. Er setzt vornehmlich auf Zuschauerinformation, die im Programm eingeblendet werden; da es keine gesetzliche Regelung gibt, beruht diese Praxis auf Vereinbarungen des CSA mit den Sendern. Zwar wären besagte Alterskennzeichnungen auch als Beschränkung möglicher Sendezeiten umzusetzen, aber da sie für Spielfilme kaum getroffen werden, sind sie auch für die Sendepraxis unerheblich.
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Großbritannien: Filme werden durch das British Board of Film Classification (BBFC) geprüft; es ist eine Art gemeinnützige GmbH, die von angesehenen Personen getragen wird. Finanziert wird sie von Gebühren für die Filmvorführung. Für Kinofilme gibt es kein gültiges Gesetz, zuständig sind grundsätzlich die Kommunen im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In Europa vergibt das BBFC die strengsten Altersbeschränkungen, knapp dahinter folgt die deutsche FSK. Um zu verhindern, dass die Freigaben in den Kommunen und Regionen unterschiedlich ausfallen, sind die Filmverleiher an nationalen Vorgaben interessiert, die von den Kommunen übernommen werden sollen.DVDs unterliegen einer gesetzlichen Prüfpflicht, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Innenministerium ebenfalls vom BBFC durchgeführt wird. Oftmals werden Kinofilme weniger streng eingestuft als Videofilme, da – so die kaum haltbare Begründung – diese mehrfach angeschaut werden können. Die relativ hohe Jugendkriminalität in Großbritannien wird nicht zuletzt von der Darstellung der Planung und Durchführung von Verbrechen in den Videofilmen stark beeinflusst gesehen, sie wird mithin als Nachahmung gewertet. Besonders sensibel reagiert man auch auf eine vulgäre Sprache, da sie als Herabwürdigung von Menschen klassifiziert wird.
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Niederlande: Die Freigaben von Filmen sind weitgehend den Anbietern übertragen; dementsprechend soll die Medienindustrie auch bald die Kosten für die Kennzeichnung tragen. Den vom Nederlands Instituut vor de Classificatie van Audiovisuelle Media (NICAM) entwickelten Fragebogen füllen speziell geschulte Mitarbeiter der Anbieter selbst aus und senden ihn online an das NICAM, das aus den Angaben mit einem computergesteuerten Verfahren die Freigabe errechnet. Das NICAM ist für die Einhaltung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen zuständig, die für Kinofilme, DVDs und Fernsehen gelten; über eine Erweiterung auf das Internet wird nachgedacht. Zur Orientierung der Eltern werden die Trägermedien mit kleinen Piktogrammen versehen, die aufzeigen, wo mögliche Probleme des Films liegen könnten.
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Österreich: Jedes Bundesland hat ein eigenes Jugendschutzgesetz, das die Altersstufen teils unterschiedlich festschreibt. Da es in den Bundesländern indes oft keine eigene Institution gibt, die die Altersstufen fixiert, übernehmen die meisten Freigaben die in Wien ansässige Bundesfilmkommission. Diese Kommission beschließt nicht nur Freigaben, sie veröffentlicht auch Altersempfehlungen.
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Die Schweiz: Auch dort ist der Jugendschutz Sache der Kantone, die über jeweils unterschiedliche Bestimmungen verfügen.
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Schweden: 2011 wurde eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen: Die bislang vom Staat (Kulturministerium) vergebene Freigabe (Höchststufe: frei ab 15 Jahre) wurde an eine neu zu gründende Kommission übergeben, um damit den Verdacht einer möglichen Zensur vorzubeugen.
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Spanien: Altersfreigaben werden von einer Kommission des Kulturministeriums vergeben, aber sie gelten nur als Empfehlung.
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Portugal: Kinder, deren Alter eine Stufe unter der Freigabe liegt, können den Film besuchen, wenn ihre Eltern dabei sind – eine Regelung, die auch in Dänemark und mittlerweile auch in Deutschland gilt.
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Norwegen: Gehalthaltige Filme werden sehr scharf geprüft; auch wenn sie sie ironisch oder lustig darstellen – was andere Länder als Distanzierungsoption werten –, erfolgt eine strenge Sanktion.