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2013 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Die Beteiligten des Künstlermanagementvertrages

verfasst von : Hans-Jürgen Homann

Erschienen in: Der Künstlermanagementvertrag

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Als Künstler wird im Musikbereich meist eine Person bezeichnet, die als Sänger oder Instrumentalist musikalisch tätig ist. Künstler kann aber auch ein DJ, ein Produzent oder eine sonstige Person sein, die im Musikbereich verwertbare Leistungen erschafft. Der Künstler im Bereich der Popmusik muss hierbei, anders als der Klassikkünstler, nicht notwendigerweise über eine Musikausbildung verfügen. Eine Ausbildung ist, wie auch das Talent oder die Qualität der künstlerischen Leistung, für eine erfolgreiche Karriere hilfreich, aber nicht Voraussetzung.

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Fußnoten
1
Abkürzung für „Discjockey“. Während DJs früher im Rundfunk und in Diskotheken nur Schallplatten auflegten und das Programm bestimmten, stellen sie heute aus bestehenden Aufnahmen unter Beifügung neuer Elemente so genannte „Mixes“ oder „Remixes“ her; Wicke/Ziegenrücker, Handbuch der populären Musik, 2007, Stichwort „Discjockey“. DJs sind oft Künstler und Produzenten in Personalunion.
 
2
Der Begriff Produzent steht hier für den kreativen oder künstlerischen Produzenten, der im Rahmen einer Musikproduktion nicht nur organisatorisch-wirtschaftlich, sondern auch inhaltlich-künstlerisch beteiligt ist; Homann, Praxishandbuch Musikrecht, 2007, S. 281 f.
 
3
Wicke/Ziegenrücker, Handbuch der populären Musik, 2007, Stichwort „Interpret“.
 
4
Z. B. in KMV 3 und KMV 15, Anlage Nr. 1 (Verzeichnis der untersuchten Verträge).
 
5
Im Bereich der Popmusik ist eher die Bezeichnung Band, im Bereich der Klassik für kleinere Künstlergruppen eher der Begriff des Ensembles gebräuchlich.
 
6
Hierauf wird im Rahmen der rechtlichen Untersuchung einzugehen sein.
 
7
Gerth, Vertragsverhältnis des Spitzenkünstlers, 1993. Beispielhaft sei die Verdrängung allgemeiner Honorarbedingungen der Rundfunkanstalten und Bühnen durch einen Spitzenkünstlerbrauch erwähnt; Gerth, Vertragsverhältnis des Spitzenkünstlers, 1993, S. 48 ff.
 
8
Wicke/Ziegenrücker, Handbuch der populären Musik, 2007, Stichwort „Star“; Kook, Markenbildung in der Musikindustrie, 2006, S. 43 (Abb. 6) bildet insgesamt fünf Stufen (Newcomer, Künstler im Aufbau, Etablierte Stars, Stars und Globale Superstars).
 
9
New Artists sind solche, die noch keinen Künstlervertrag geschlossen haben, oder aber einen geschlossen, aber nicht mehr als 250.000 Einheiten verkauft haben. Midlevel Artists haben Verkäufe zwischen 500.000 und 1.000.000 erzielt. Allerdings fallen auch New Artists ohne Künstlervertrag in die Midlevel-Kategorie, wenn sich aufgrund des hohen Interesses mehrerer Tonträgerfirmen an dem Künstler ein Bieterwettstreit entwickelt hat. Superstars sind solche, die über 2.000.000 Einheiten verkauft haben. Aber auch Passman sieht diese Stufen nur als grobe Schätzungen an und weist auf mögliche Zwischenstufen hin, was sich bereits rechnerisch aus den Abstufungen ergibt; Passman, All You Need to Know About the Music Business, 2006, S. 84 f.
 
10
So für den Bereich der „Spitzenkünstler“ bzw. „Stars“, Kreutzer, Künstleragenturvertrag, 2004, S. 48 ff.
 
11
Der Begriff des Aufbaukünstlers wird auch im Gütesiegel des IMUC e. V. verwendet, wenngleich er nicht definiert wird, GS (Ziffer 4.4.), Anlage Nr. 1 (Verzeichnis der untersuchten Verträge).
 
12
Die Darbietung ist der Oberbegriff für alle von § 73 umfassten Leistungen; Dreier/Schulze/Dreier, § 73 Rd. 10.
 
13
Schricker/Loewenheim/Loewenheim, § 2 Rd. 23 ff.; Dreier/Schulze/Schulze, § 2 Rd. 20.
 
14
Schricker/Loewenheim/Krüger, § 73 Rd. 11; Dreier/Schulze/Dreier, § 73 Rd. 9
 
15
Im Einzelnen ist umstritten, inwieweit es sich bei dem Objekt nach § 73 UrhG (1. Alternative) um ein Werk im Sinne von § 2 UrhG handeln muss oder ob es ausreicht, dass das Objekt „seiner Art nach“ einem Werkschutz zugänglich ist; so Dreier/Schulze/Dreier, § 73 Rd. 8; Schricker/Loewenheim/Krüger, § 73 Rd. 10; a. A. Flechsig/Kuhn ZUM 2004, 14 (16); Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2010, Rd. 661.
 
16
BGH GRUR 1981, 419 (420 f.) – Quizmaster; Dreier/Schulze/Dreier, § 73, Rd. 10.
 
17
Möhring/Nicolini/Kroitzsch, § 73 Rd. 4.
 
18
Bei Liedern mit Musik und Text liegen verbundene Werke nach § 9 UrhG vor.
 
19
Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) nimmt die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller an Musikaufnahmen wahr (daneben auch Leistungsschutzrechte der Videofilmproduzenten und Veranstalter).
 
20
Auch als Singer-Songwriter bezeichnet.
 
21
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nimmt die Rechte der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger an Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr.
 
22
Dies hindert den Künstlermanager nicht, einen Musikverlag zu gründen und separat mit dem Künstler einen Musikverlagsvertrag abzuschließen.
 
23
Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, § 2 Rd. 12.
 
24
BSG NJW 1997, 1185 (1187) [= BSGE 77, 21]; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, § 2 Rd. 4.
 
25
BSG NJW 1997, 1185 (1187) [= BSGE 77, 21]; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, § 2 Rd. 5 f.
 
26
Auf den sozialversicherungsrechtlichen Status soll in dieser Arbeit nicht weiter eingegangen werden.
 
27
The Concise Oxford Duden German Dictionary, 2009, Stichwort „Management“.
 
28
Duden, Das Fremdwörterbuch, 2005, Stichwort „Manager“.
 
29
Schmidt, in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 213.
 
30
Auch in großen Musikverlagen arbeiten A&R-Manager, Jahnke, Der Weg zum Popstar, 1998, S. 91.
 
31
Freudenthal, in: Stark, Die Hitmacher, 1999, S. 80.
 
32
Freudenthal, in: Stark, Die Hitmacher, 1999, S. 81.
 
33
Schmidt, in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 214.
 
34
Fischer, in: Stark, Die Hitmacher, 1999, S. 100.
 
35
Schmidt, in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 214.
 
36
Cordes, in: Schneider/Weinacht, Musikwirtschaft und Medien, 2007, S. 40. Zum Begriff der Promotion ausführlich unten Kapitel 5, IV 1 h).
 
37
Reichert, in: Schneider/Weinacht, Musikwirtschaft und Medien, 2007, S. 95 ff.
 
38
Zu Promotionverträgen siehe unten Kapitel 6, II 5.
 
39
Gottschalk, in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 455.
 
40
Gottschalk, in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 455.
 
41
IMUC-Gütesiegel, GS, Anlage Nr. 1 (Verzeichnis der untersuchten Verträge).
 
42
Lyng/Heinz/v. Rothkirch, Die neue Praxis im Musikbusiness, 2011, S. 35 f., 93 ff.
 
43
Einziger staatlicher Ausbildungsträger ist die Popakademie Baden-Württemberg (www.​pop-akademie.​de). Staatlich anerkannte private Ausbildungsträger sind z. B. das Institut für Digitale Kommunikation L4 (www.​l-4.​de) und die popcollege gGmbH (www.​popcollege.​de). Nicht staatlich anerkannt sind z. B. die Akademie Deutsche Pop (www.​deutsche-pop.​de), die ebam Business Akademie www.​ebam.​de und das Rockhaus Entertainment (www.​rockhaus.​de) (Stand der Informationen April 2010).
 
44
Mit Ausnahme vielleicht des Programms des Rockhaus Entertainment.
 
45
Gottschalk, in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 465.
 
46
Michow, in: Moser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 2003, S. 1279; Hilberger, Rock & Pop-Business, 1998, S. 71; Andryk UFITA 2006/III (2006), 673 (678).
 
47
Homann, Praxishandbuch Musikrecht, 2007, S. 203.
 
48
Siehe z. B. Fleing, Live is Life, 1995, S. 23.
 
49
Siehe z. B. das Vertragsmuster bei Fox/Shanker, in: Farber, Entertainment Industry Contracts 8 (Music), 1988, FORM 149–1 (AF of M Agency/Musician Agreement, dort Zif. 1: „Musician hereby employs Agent … as Musician’s exclusive artist manager“.
 
50
Frascogna/Hetherington, This Business of Artist Management, 2004, S. 11.
 
51
Krasilovsky/Shemel, This Business of Music, 2007, S. 333 f.; Passman, All You Need to Know About the Music Business, 2006, S. 41 ff.; Lyng/Heinz/v. Rothkirch, Die neue Praxis im Musikbusiness, 2011, S. 97; Frascogna/Hetherington, This Business of Artist Management, 2004, S. 11.
 
52
Lyng/Heinz/v. Rothkirch, Die neue Praxis im Musikbusiness, 2011, S. 97.
 
53
Krasilovsky/Shemel, This Business of Music, 2007, S. 333; Passman, All You Need to Know About the Music Business, 2006, S. 27 ff.
 
54
Frascogna/Hetherington, This Business of Artist Management, 2004, S. 11.
 
55
So verwenden 7 der im Musik Almanach aufgeführten Unternehmen den Begriff „Artist Management“ in ihrer Unternehmensbezeichnung; soweit Tätigkeitsbereiche angegeben sind, betätigen sich die Unternehmen als Vermittler (E-Musik), Musik Almanach 2007/08, S. 961 ff. Auch Kassung AfP 2004, 89 (90 f.) versteht unter einem Artist Manager eine reine Künstleragentur.
 
56
Andryk UFITA 2006/III (2006), 673 (675).
 
57
Gegenstand der Entscheidung des OLG Köln ZUM-RD 2010, 270 war z. B. ein „Management-/Finanzmanagementvertrag“ zwischen einem Manager und einem Künstler.
 
58
Auch in dem Vertrag, der der zuvor zitierten Entscheidung zugrunde lag, werden beide Begriffe bereits in der Vertragsbezeichnung vermischt.
 
59
So wohl Lyng/Heinz/v. Rothkirch, Die neue Praxis im Musikbusiness, 2011, S. 96 Kreutzer, Künstleragenturvertrag, 2004, S. 47 (Fn. 105).
 
60
Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, § 24 Rd. 99. Auf die sozialrechtlichen Fragen soll in dieser Arbeit nicht eingegangen werden.
 
Metadaten
Titel
Die Beteiligten des Künstlermanagementvertrages
verfasst von
Hans-Jürgen Homann
Copyright-Jahr
2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-33874-8_3