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2021 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Intransparente Besteuerung der (Publikums-)Investmentfonds

verfasst von : Katrin Dorn

Erschienen in: Investmentsteuerrecht

Verlag: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

(Publikums-)Investmentfonds werden auf Grundlage des Intransparenzprinzips besteuert. Danach findet, wie bei Kapitalgesellschaften auch, eine Besteuerung auf Ebene des Fonds und eine Besteuerung auf Ebene der Anleger statt. Einzelheiten über die Besteuerung der Investmentfonds enthält das Kap. 2 des Investmentsteuergesetzes (§§ 6 bis 22 InvStG). Investmentfonds sind mit bestimmten Einkünften (inländischen Beteiligungseinkünften, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften) partiell körperschaftsteuerpflichtig. Eine Veranlagung des Fonds ist notwendig. Ausschließlich die inländischen Beteiligungseinnahmen unterliegen einem Steuerabzug mit abgeltender Wirkung, so dass diese Einnahmen nicht in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben sind. Diese unterliegen einer Bruttobesteuerung i. H. v. 15 % inklusive Solidaritätszuschlag, während der Steuersatz für die zu veranlagenden Einkünfte 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt. Die Anleger der Investmentfonds erzielen aus den Anteilen an dem Investmentfonds die sog. Investmenterträge. Zu diesen gehören gemäß § 16 InvStG die Ausschüttungen des Fonds, die sog. Vorabpauschalen (thesaurierte Gewinne) und die Veräußerungsgewinne aus den Anteilen an dem Fonds. Diese Erträge haben die Anleger als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu versteuern. Da die Erträge auch auf Ebene des Fonds besteuert werden, werden diese Einkünfte auf Ebene der Anleger teilweise von der Steuer freigestellt. Die Höhe der sog. Teilfreistellung hängt gemäß § 20 InvStG sowohl von den Eigenschaften des jeweiligen Anlegers (Privat- oder betriebliche Anleger in der Rechtsform einer natürlichen oder juristischen Person) sowie von der Kategorisierung des Fonds als Aktien-, Immobilien-, Misch- oder sonstiger Fonds ab. Sollten an dem Investmentfonds steuerbefreite Anleger beteiligt sein, so kann sich bereits der Fonds insoweit von der Körperschaftsteuer befreien lassen. Darüber hinaus unterliegen Investmentfonds auch mit ihren gewerblichen Einkünften der Gewerbesteuer. Im Regelfall dürften sie jedoch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 15 Abs. 2 und 3 InvStG erfüllen.

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Fußnoten
1
Der Begriff Investmentfonds wird als Synonym für den Begriff des Publikum-Investmentfonds verwendet. Er ist von den Spezial-Investmentfonds zu unterscheiden.
 
2
„JStG 2019“ v. 12.12.2019, BGBl I 2019, S. 2451. So wurde in § 6 Abs. 1 InvStG klarstellend die Rechtsfolge der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht der Investmentfonds ergänzt und in Absatz 2 die Besteuerungssystematik umgestellt. In § 6 Abs. 5 Satz 2 InvStG wurde der Begriff der gewerblichen Einkünfte des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG für Investmentfonds modifiziert. Darüber hinaus wurde Absatz 6a eingefügt. § 6 Abs. 7 Satz 4 InvStG sieht nunmehr eine geschäftsjahresbezogene Einkünfteermittlung vor. Alle Änderungen des § 6 InvStG finden ab dem 01.01.2020 Anwendung (vgl. § 57 Satz 1 Nr. 2 InvStG). Vgl. Mann in Blümich 2020, § 1 Rdn. 6.
 
3
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Hahne 2017, S. 2310 ff.
 
4
Mann in Blümich 2020, § 6 Rdn. 35.
 
5
Steuerpflichtig sind nach dem Wortlaut die inländischen Beteiligungseinnahmen, nicht -einkünfte.
 
6
Durch diesen Rechtsfolgenverweis besteht auch bei diesen Geschäften, eine Verpflichtung zum Steuerabzug. Die Verpflichtung besteht dabei für denjenigen, der sich die Aktien von dem Investmentfonds leiht und dafür als Entgelt eine Wertpapierleihgebühr an den Investmentfonds entrichtet. Die §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a EStG gelten entsprechend (Boxberger in Weitnauer et al. 2017, § 6 InvStG 2018 Rdn. 16).
 
7
Zu weiteren Einzelheiten über die Durchführung des Steuerabzugs vgl. Abschn. 3.2.1.3.2 und BMF-Schreiben v. 21.05.2019, Rdn 6.10 ff. Zu beachten ist, dass der Steuersatz 15 % inklusive Solidaritätszuschlag beträgt. Dieser bestimmt sich nicht nach den allgemeinen Regelungen des EStG, sondern nach § 7 Abs. 1 InvStG.
 
8
Dies entspricht einem anteiligen Steuersatz von 0,782 %.
 
9
Auch diese Regelung stellt wiederum darauf ab, dass inländische gegenüber ausländischen Investmentfonds nicht dadurch benachteiligt werden, wenn durch die anzuwendenden Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens der Steuersatz auf diese Einkünfte auf 15 % begrenzt würde, aber inländische Investmentfonds aufgrund des Solidaritätszuschlags einen Steuerbelastung von 15,825 % unterliegen würden.
 
10
Zu Einzelheiten über die Anwendung des § 36a EStG auf Investmentfonds vgl. ausführlich Hahne und Völker 2017, S. 858 ff.
 
11
Böcker 2016, S. 2794.
 
12
Der Regelung des § 16 Abs. 3 InvStG kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu, weil für Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG, als welche die Investmenterträge gelten, keine Steuerbefreiung nach §§ 3 Nr. 40 EStG oder 8b KStG in Betracht kommt.
 
13
Diese Höhe orientiert sich an der Einteilung der BaFin in der sog. Fondskategorisierungsrichtlinie vom 22.07.2013.
 
14
Zu weiteren Einzelheiten, vgl. bereits unter Abschn. 2.​3.​3.
 
15
Zu weiteren Einzelheiten vgl. Mann in Blümich 2020, § 21 Rdn. 17, der ebenfalls die Auffassung vertritt, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG von § 21 InvStG unberührt bleibt.
 
16
Die Anschaffungskosten umfassen nach § 255 Abs. 1 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten wie den Ausgabeaufschlag.
 
17
Es ist grundsätzlich sowohl eine Zuordnung zum Umlauf- wie auch zum Anlagevermögen möglich. Maßgeblich für diese ist, ob die Anteile dauernd dem Betrieb dienen sollen oder nur vorübergehend.
 
18
Mit Urteil v. 29.03.2017 (I R 73/15, BStBl. II 2017, S. 1065) hat der BFH entschieden, dass ausschüttungsgleiche Erträge zu keinen nachträglichen Anschaffungskosten für die Anteile an einem Spezial-Investmentfonds führen und daher keiner Teilwertabschreibung zugänglich sind. Diese Grundsätze dürften auf die Vorabpauschale übertragen werden können, weil diese, wie die ausschüttungsgleichen Erträge auch, die auf Ebene eines Investmentfonds thesaurierten Erträge beinhaltet.
 
19
Zu dem Schreiben vgl. ausführlich Meyering et al. 2017, S. 1175 ff.
 
20
Vgl. auch BFH mit Urteil v. 13.02.2019, XI R 41/17, FR 2020, S. 784 ff. Demnach entspricht der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, dem Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bezüglich dieser Anteile liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.
 
Literatur
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Zurück zum Zitat Meyering, S., J. Brodersen, und M. Gröne. 2017. Außerplanmäßige Abschreibung im Steuerrecht: Alter Wein in neuen Schläuchen. Deutsches Steuerrecht 2017(201): 1175–1181. Meyering, S., J. Brodersen, und M. Gröne. 2017. Außerplanmäßige Abschreibung im Steuerrecht: Alter Wein in neuen Schläuchen. Deutsches Steuerrecht 2017(201): 1175–1181.
Zurück zum Zitat Neumann, S. 2016. Investmentsteuerreformgesetz: Ausgewählte Problemfelder. Der Betrieb 2016(31): 1779–1783. Neumann, S. 2016. Investmentsteuerreformgesetz: Ausgewählte Problemfelder. Der Betrieb 2016(31): 1779–1783.
Zurück zum Zitat Schlotter, C. 2016. Niedersächsisches FG: Teilwertabschreibung auf Fonds, die zu weniger als 50 % in börsennotierte Aktien investiert sind. Betriebsberater 2016(11): 687–690. Schlotter, C. 2016. Niedersächsisches FG: Teilwertabschreibung auf Fonds, die zu weniger als 50 % in börsennotierte Aktien investiert sind. Betriebsberater 2016(11): 687–690.
Zurück zum Zitat Weitnauer, W., L. Boxberger, und D. Anders. 2017. Kommentar zum Kapitalanlagegesetzbuch und zur Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds mit Bezügen zum AIFM-StAnpG, 2. Aufl. München: C. H. Beck. Weitnauer, W., L. Boxberger, und D. Anders. 2017. Kommentar zum Kapitalanlagegesetzbuch und zur Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds mit Bezügen zum AIFM-StAnpG, 2. Aufl. München: C. H. Beck.
Zurück zum Zitat Fock, Till. 2006a. Das neue Recht der Investmentaktiengesellschaft. Betriebsberater 2006(10): 2371–2376. Fock, Till. 2006a. Das neue Recht der Investmentaktiengesellschaft. Betriebsberater 2006(10): 2371–2376.
Zurück zum Zitat Fock, Till. 2006b. Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Umsatzsteuerrecht. UR 2006(10): 558–562. Fock, Till. 2006b. Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital im Umsatzsteuerrecht. UR 2006(10): 558–562.
Zurück zum Zitat Haase, Florian. 2009. AStG/DBA, Art. 5 OECD-MA, 1. Aufl. Heidelberg: C.F. Müller. Haase, Florian. 2009. AStG/DBA, Art. 5 OECD-MA, 1. Aufl. Heidelberg: C.F. Müller.
Zurück zum Zitat Haase, Florian. 2015. Kommentar zum InvStG, 2. Aufl. Stuttgart: Schäffer-Poeschel.CrossRef Haase, Florian. 2015. Kommentar zum InvStG, 2. Aufl. Stuttgart: Schäffer-Poeschel.CrossRef
Zurück zum Zitat Schreiben betreffend Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Dringliche Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 8. November 2017, BMF IV C 1 – S 1980 – 1/16/10010 :010, Tz. 2. („BMF-Schreiben vom 08.11.2017“). Deutsches Steuerrecht, S. 2736–2738. Schreiben betreffend Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG 2018); Dringliche Fragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) und des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 8. November 2017, BMF IV C 1 – S 1980 – 1/16/10010 :010, Tz. 2. („BMF-Schreiben vom 08.11.2017“). Deutsches Steuerrecht, S. 2736–2738.
Zurück zum Zitat Jansen, B., und Veronika Greger. 2018. InvStG 2018 – im Fokus: Personengesellschaften als Anleger. Deutsches Steuerrecht 6:273–320. Jansen, B., und Veronika Greger. 2018. InvStG 2018 – im Fokus: Personengesellschaften als Anleger. Deutsches Steuerrecht 6:273–320.
Zurück zum Zitat Morawatz, M. 2019. Die Änderungen der Anlagen KAP vor dem Hintergrund der Reform des InvStG. Deutsches Steuerrecht 36:1841–1888. Morawatz, M. 2019. Die Änderungen der Anlagen KAP vor dem Hintergrund der Reform des InvStG. Deutsches Steuerrecht 36:1841–1888.
Zurück zum Zitat Herr, S., und Dirk Stiefel. 2019. Praktische Anwendungsfragen bei der Besteuerung von Investmentfonds nach dem JStG 2018. Deutsches Steuerrecht 18:908–913. Herr, S., und Dirk Stiefel. 2019. Praktische Anwendungsfragen bei der Besteuerung von Investmentfonds nach dem JStG 2018. Deutsches Steuerrecht 18:908–913.
Metadaten
Titel
Intransparente Besteuerung der (Publikums-)Investmentfonds
verfasst von
Katrin Dorn
Copyright-Jahr
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-32605-0_3