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2011 | Buch

Gabler Versicherungslexikon

Ein Leitfaden für Praktiker des Betreuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten

herausgegeben von: Professor Dr. Fred Wagner

Verlag: Gabler

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
A
Zusammenfassung
Abandon. 1. Begriff:Aufgabe eines Rechts oder einer Sache mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (meistens zur Zahlung) entbunden zu sein. – 2. Transportversicherung: Berechtigung des Versicherers, sich nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verpflichtungen (z.B. Bergungskosten) zu befreien. – 3. Seeversicherung: Dem Versicherungsnehmer steht das Recht zum Abandonieren bei Verschollenheit des Schiffs, Verfügungen von hoher Hand und Seeraub zu. Mit der Abandonerklärung gehen die Rechte am versichertenHH Gegenstand auf den Versicherer über, sofern dieser nicht ablehnt; der Versicherungsnehmer erhält dafür die Versicherungssumme.
Fred Wagner
B
Zusammenfassung
Bachelor, Bakkalaureus-Grad. – 1. Begriff: Erster (niedrigster) akademischer Grad, der von Hochschulen im Rahmen eines mehrstufigen Studienmodells vergeben werden kann. – 2. Ziele: Der B. wurde im Zuge des Bologna-Prozesses zur Vereinheitlichung der akademischen Ausbildung innerhalb der EU, zur Verkürzung der Studiendauer und für einen stärkeren Praxisbezug eingeführt. – 3. Merkmale und Arten: Die Regelstudienzeit umfasst meist sechs bis maximal acht Semester. Die Kultusministerkonferenz hat für Deutschland folgende Abschlussbezeichnungen festgelegt: a) Bachelor of Arts (B.A.), – b) Bachelor of Science (B.Sc.), – c) Bachelor of Engineering (B.Eng.), – d) Bachelor of Laws (LL.B.), – e) Bachelor of Fine Arts (B.A.F.), – f) Bachelor of Music (B.Mus.), – g) Bachelor of Education (B.Ed.). Einen Bachelor-Abschluss für den Bereich Versicherungslehre o.ä. gibt es nicht. Möglich ist nur die Wahl eines Versicherungsschwerpunkts. Hierzu muss eine Hochschule ausgewählt werden, die diesen Schwerpunkt im Rahmen des Bachelor of Arts anbietet. In Deutschland kann der Abschluss auch an → Berufsakademien erworben werden. Dieser gilt jedoch nicht als akademischer Abschluss, sondern wird durch einen staatlichen Abschluss ersetzt. Für den Fall des Weiterstudierens muss die Zulassung zu einem Masterstudiengang (→ Master) durch die betreffende Hochschule geprüft werden. Mit dem Bachelor-Abschluss an einer Hochschule kann der Studierende auf jeden Fall ein Masterstudium anschließen.
Fred Wagner
C
Zusammenfassung
Call-Center. 1. Begriff: Einheit eines Versicherungsunternehmens, die in aller Regel jegliche Kundenwünsche telefonisch entgegennimmt und bei einfachen Geschäftsvorfällen diese auch telefonisch beantworten bzw. abschließend bearbeiten kann. – 2. Ziel und Aufgaben: Das Ziel eines C. ist die Schaffung einer einheitlichen, meist zentral organisierten Infrastruktur zur Aufnahme aller Kundenanrufe unter einer einheitlichen Telefonnummer. Ein C. bearbeitet dabei meist nur einfache Kundenanliegen, während kompliziertere Geschäftsvorfälle von dort in die Fachabteilungen zur Bearbeitung weiter gegeben werden
Fred Wagner
D
Zusammenfassung
Dachfonds. → Investmentfonds, die Anteile an verschiedenen anderen Investmentfonds halten. Ziel ist eine Minimierung des Risikos durch die → Diversifikation der Anlage. Statt direkt in einzelne Titel zu investieren, erwirbt ein D. gem. seinen Fondsbedingungen und Anlageschwerpunkten Anteile an bereits bestehenden Investmentfonds (Subfonds, Zielfonds). Diese dürfen selbst keine D. sein. Dem Vorteil der im Vergleich zur Direktanlage (→ Direktbestand) oder zur Anlage in einen einzelnen Investmentfonds breiteren Streuung des eingesetzten Kapitals und der damit verbundenen höheren Risikodiversifikation stehen deutlich höhere Gebühren gegenüber. Diese ergeben sich aus den sowohl auf den D. als auch auf die gehaltenen Investmentfonds entfallenden Management-und Verwaltungsgebühren. Des Wieteren besteht bei unzureichender Transparenz oder unzureichendem Controlling das Risiko, das die Subfonds in gleiche Segmente oder Titel investieren und so die erhoffte Risikodiversifikation verringert wird oder gar ein Konzentrationsrisiko entsteht.
Fred Wagner
E
Zusammenfassung
Earnings Before Interest and Taxes (EBIT), Gewinn vor Zinsaufwendungen und Steuern. – 1. Begriff: Gewinnkennzahl, die das Jahresergebnis eines Unternehmens vor Zinsaufwendungen, Steuern und dem außerordentlichen Ergebnis darstellt. Basierend auf der Gliederung der handelsrechtlichen Gewinn-und Verlustrechnung lässt sich der EBIT, vom Jahresüberschuss ausgehend, folgendermaßen berechnen:
Fred Wagner
F
Zusammenfassung
Fabrikationsrisiko. Risiko, dass ein Kunde während der Produktionsphase der zu liefernden Ware bzw. des zu erbringenden Werks zahlungsunfähig wird und es daher nicht mehr zur Lieferung bzw. Leistung kommt. Im Fall von Sonderanfertigungen wird in der → Kreditversicherung auch die Deckung des F. angeboten. Im Versicherungsfall werden dem Versicherungsnehmer die Selbstkosten erstattet.
Fred Wagner
G
Zusammenfassung
Gammafunktion. Funktion
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H
Zusammenfassung
Haftpflichtansprüche. 1. Begriff: Ansprüche eines Dritten aufgrund → gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. – 2. Formen und Deckung: Zu unterscheiden sind gesetzliche Ansprüche privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Inhalts. H. auf Schadenersatz sind durch die → Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur dann gedeckt, wenn sie privatrechtlichen Inhalt haben. – 3. Ausnahme: Nur wenn eine Inanspruchnahme auf Grund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung sowohl nach privatrechtlichen als auch nach öffentlich-rechtlichen Grundlagen in Betracht kommt, besteht auch für den öffentlich-rechtlichen inhaltsgleichen Anspruch Versicherungsschutz.
Fred Wagner
I
Zusammenfassung
IAS. Abk. für → International Accounting Standards.
Fred Wagner
J
Zusammenfassung
Jahresabschluss. 1. Begriff: Element der Rechnungslegung (vgl. → Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) und neben dem → Lagebericht Teil des → Geschäftsberichts. – 2. Merkmale: Bestandteile des J. sind die → Bilanz und die → Gewinn-und Verlustrechnung (GuV); bei Kapitalgesellschaften und grundsätzlich bei Versicherungsunternehmen umfasst der J. auch einen → Anhang. Der J. von Versicherungsunternehmen ist von einem externen Abschlussprüfer zu prüfen (vgl. → Abschlussprüfung von Versicherungsunternehmen). – 3. Ziele: Abhängig von der Rechtsgrundlage des Jahresabschlusses. Nach dem deutschen Recht (Rechnungslegung nach dem HGB) steht der Gläubigerschutz im Vordergrund. Das internationale Recht (Rechnungslegung nach → IAS/ → IFRS) sieht die Information der Anteilseigner im Mittelpunkt. – 4. Gesetzliche Grundlagen: a) Deutsches Recht: Allgemeine handelsrechtliche Regelungen nach §§ 242-246 sowie 264 ff. HGB. Lex specialis für Versicherungsunternehmen nach §§ 341a ff. HGB, den Vorschriften aus dem → Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und der → Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Rech VersV). – b) Internationales Recht: IAS/ IFRS und deren Interpretationen (→ International Financial Reporting Interpretations Committee; kurz: IFRIC). – 5. Funktionen: a) Informationsfunktion. – b) Ausschüttungsbemessungsfunktion. – c) Steuererbemessungsgrundlage.
Fred Wagner
K
Zusammenfassung
Kalkulationsverfahren. 1. Begriff: Rechenverfahren des internen Rechnungswesens, die zur Ermittlung der Stückselbst-oder Auftragsselbstkosten von Endprodukten oder auch von Zwischenprodukten eingesetzt werden. – 2. Arten: Um die Selbstkosten je Kostenträgereinheit zu ermitteln, a) dividiert die Divisionskalkulation die Gesamtkosten durch die Produktionsstückzahl, – b) rechnet die Äquivalenzziffernkalkulation verschiedenen Produkten die Kosten nach Verhältniszahlen zu, – c) ordnet die Zuschlagskalkulation mit Hilfe von Zuschlagssätzen den Produkten Gemeinkosten zu (Einzelkosten können direkt zugeordnet werden). – 3. K. in der Versicherungswirtschaft: K. ermitteln die Kosten für Versicherungsprodukte und damit deren Preisuntergrenzen. Die Differenz zwischen tatsächlich zu vereinnahmender Versicherungsprämie und der Preisuntergrenze stellt den Kapitalwert des Versicherungsprodukts dar. Die wichtigsten Prämienmodelle sind a) Aktuarielle Modelle: Die Versicherungsprämie setzt sich aus der sog. reinen Risikoprämie, den dem Produkt zuzuordnenden Kapitalanlageergebnissen, dem Deckungsbeitrag für die Betriebskosten und Sicherheitszuschlägen zusammen. Dabei entspricht die reine Risikoprämie gemäß dem → versicherungstechnischen Äquivalenzprinzip dem ggf. diskontierten Erwartungswert der Schadenzahlungen. Der Sicherheitszuschlag wird gemäß unterschiedlicher Methoden ermittelt, die dem vom Versicherungsunternehmen übernommenen Risiko Rechnung tragen sollen. – b) Kapitalmarktorientierte Modelle: In diesen Modellen werden Interdependenzen zwischen dem Versicherungsgeschäft und dem Kapitalmarkt einbezogen. Dabei wird die Mindestprämie bestimmt, bei der die Eigner des Versicherungsunternehmens eine risikoadäquate Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals erhalten. Das bekannteste Modell in dieser Modellgruppe ist das Insurance-CAPM, das auf dem → Capital Asset Pricing Model (CAPM) aufbaut. Für das Problem der Schlüsselung eigenkapitalgetriebener Gemeinkosten auf die Versicherungsprodukte bietet das Myers/ Read-Modell (2001) einen Lösungsansatz, der auf optionspreistheoretischen Überlegungen beruht.
Fred Wagner
L
Zusammenfassung
Ladungstüchtigkeit. Die Eignung eines Schiffes, eine bestimmte Art von Ladung (z.B. Flüssigkeiten, Kühlgut, Schüttgut, Schwergut) aufnehmen und sicher transportieren zu können (§ 579 HGB). Abzugrenzen von der → Seetüchtigkeit.
Fred Wagner
M
Zusammenfassung
Makler. → Versicherungsmakler.
Fred Wagner
N
Zusammenfassung
Nachbarschaftsgefahr. Gefahr aus Nachbargrundstücken. Neben der → Eigengefahr, die von dem versicherten Objekt oder dem Ort, an dem es sich befindet, selbst ausgeht, spielt die Gefahrensituation auf den Nachbargrundstücken bei der Risikobeurteilung einschließlich der Prämienbemessung eine (teils wichtige) Rolle. Bei erhöhter N., z.B. durch benachbarte gefährliche Betriebsarten, Gebäude oder Lagerhaltungen, ist ein Prämienzuschlag zu berechnen. Der Prämienzuschlag ist c.p. noch höher, wenn eine unzureichende bauliche oder räumliche Trennung vorliegt.
Fred Wagner
O
Zusammenfassung
Oberstes Organ, Oberste Vertretung. – 1. Begriff: Organ im → Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) – neben dem → Aufsichtsrat und dem → Vorstand. Das O. besteht aus den Vereinsmitgliedern (→ Mitglieder) oder den Mitgliedervertretern. In der Satzung des VVaG ist festgelegt, ob die → Mitgliedervollversammlung oder die → Mitgliedervertreterversammlung als O. gilt. Mindestens einmal jährlich muss der Vorstand das O. zu einer Versammlung einberufen. – 2. Aufgaben: Die Aufgaben des O. entsprechen weitestgehend denen der → Hauptversammlung einer → Aktiengesellschaft (AG). Allerdings sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Vereinsmitglieder bzw. der Mitgliedervertreter im O. eines VVaG höher als die der Aktionäre in der Hauptversammlung einer AG. Im Einzelnen bestimmt das O. über a) die Wahl des Aufsichtsrats, – b) die Entlastung des Aufsichtsrats und Vorstands, – c) die Verwendung des Bilanzgewinns, ggf. die Feststellung des Jahresabschlusses, – d) die Gewährung von Genussrechten (§ 36 VAG), – e) Bestandsübertragungen (44 VAG), – f) Satzungsänderungen (§ 39 VAG), – g) die Vereinsauflösung (§ 42 VAG). – 3. Weitere Merkmale: Wenn satzungsgemäß nichts anderes vorgeschrieben ist, hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Anzahl der Versicherungsverträge, die Höhe der Versicherungssumme und/ oder die Höhe der Beiträge werden also nicht berücksichtigt
Fred Wagner
P
Zusammenfassung
Panjer-Rekursion. → Rekursion nach Panjer.
Fred Wagner
Q
Zusammenfassung
QALY. Abk. für → Quality Adjusted Life Year.
Fred Wagner
R
Zusammenfassung
Rabattretter. 1. Begriff:Klausel im Vertrag zur → Kfz-Versicherung, die im Fall eines Schadens in der → Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. in der → Vollkaskoversicherung die Rückstufung in der → Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und damit den → Schadenfreiheitsrabatt beeinflusst. – 2. Merkmale: Normalerweise wird im Schadenfall der Versicherungsvertrag schadenbedarfsgerecht um eine oder mehrere SF-Klassen zurückgestuft. Dadurch erhöht sich ab dem nächsten Versicherungsjahr auch der Beitragssatz. Ist ein R. im Vertrag enthalten (gewöhnlich ohne Aufpreis), erfolgt die Rückstufung moderater, so dass zugunsten des Versicherungsnehmers nach einem Schadenfall der bislang erreichte Schadenfreiheitsrabatt erhalten bleibt. I.d.R. gilt der R. bei Erreichen der höchsten SF-Klasse (zur Zeit SF 25 mit einem Beitragssatz von 30 %); bei einem Schaden wird dann nur in SF 22 zurückgestuft ( = letzte Klasse mit einem Beitragssatz von 30 %) statt schadenbedarfsgerecht etwa in SF 12. Wird in den nächsten drei Jahren kein weiterer Schaden verursacht, ist wieder SF 25 erreicht, d.h. alle drei Jahre ist ein Schaden „frei“, bei immer gleich bleibendem Beitragssatz von 30 %. Bei einem Schaden „zwischendurch“ wird allerdings normal zurückgestuft. – 3. Abgrenzung: Abzugrenzen vom R. ist der → Rabattschutz, bei dem im Schadenfall gar nicht umgestuft wird.
Fred Wagner
S
Zusammenfassung
Sachkundeprüfung. 1. Begriff: Einem → Versicherungsvermittler wird die beantragte → Gewerbeerlaubnis nur erteilt, wenn dieser die nötige Sachkunde hinsichtlich der Versicherungsvermittlung nachweist. Den Nachweis über Kenntnisse der rechtlichen und fachlichen Grundlagen der Versicherungsvermittlung sowie über die Kundenberatung und den Verkauf erbringt der Vermittler i.d.R. durch erfolgreiches Ablegen der S. “geprüfte/r → Versicherungsfachmann/-frau (IHK)” vor der → Industrie-und Handelskammer (IHK). Das Bestehen der Prüfung wird ihm in einer entsprechenden Bescheinigung der IHK bestätigt. Diese dient als Sachkundenachweis im Erlaubnisverfahren. Der erfolgreich absolvierten S. sind bestimmte Berufsqualifikationen gleichgestellt (→ Vermittlerqualifikation). − 2. Aufbau: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird von einem Prüfungsausschuss der IHK abgenommen. − 3. Ausnahmen: Vermittler nach § 34d IV GewO, die keiner Gewerbeerlaubnis bedürfen, können die Vermittlungstätigkeit – ggf. nach erforderlicher Registrierung – (zunächst) ohne Nachweis einer IHKPrüfung ausüben. Bei → gebundenen Vermittlern hat das Versicherungsunternehmen, das die → Vermittlerhaftung übernommen hat, die Qualifizierung sicherzustellen. Dem Unternehmen steht frei, wie diese Qualifikation nachgewiesen wird. Wer gem. § 34d III GewO auf Antrag von der Gewerbeerlaubnis befreit wurde, weil er u.a. eine angemessene Qualifikation nachweisen konnte, ist ebenfalls zur Vermittlungstätigkeit befugt und wird registriert, ohne eine Prüfung bei der IHK abgelegt zu haben. Wer seit dem 31.8.2000 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Versicherungsvermittler tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung.
Fred Wagner
T
Zusammenfassung
Tagegeld. 1. Begriff: Leistungsart in der → privaten Unfallversicherung (PUV). Ein vereinbartes T. wird gezahlt, wenn der → Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person führt. – 2. Merkmale: Für die Dauer der ärztlichen Behandlung, i.d.R. jedoch längstens für ein Jahr vom Unfalltag an gerechnet, wird das T. fällig. Die Abrechnung des T. erfolgt nach dem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Bemessungsgrundlage dafür ist wiederum die Art der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person. Das T. ist ein Element der Summenversicherung innerhalb der PUV, mit einer festen Versicherungssumme als Tagegeldleistung. – 3. Ziele: I.d.R. wird das Tagegeld Selbständigen angeboten, um den durch den Unfall verursachten Verdienstausfall während des ersten Jahres nach dem Unfall aufzufangen. Siehe auch → Krankenhaustagegeld.
Fred Wagner
U
Zusammenfassung
Überbrückungshilfe. 1. Begriff: Leistungsart in der → Berufsunfähigkeitsversicherung. Zahlung einer Übergangshilfe, wenn die Zahlung eines → Krankentagegelds aus der → privaten Krankenversicherung (PKV) eingestellt wird, weil aus medizinischer Sicht eine → Berufsunfähigkeit vorliegt, die Leistungsprüfung beim Berufsunfähigkeitsversicherer aber noch nicht abgeschlossen ist. – 2. Hintergrund: Zieht sich die Leistungsprüfung des Berufunfähigkeitsversicherers über einen längeren Zeitraum hin, kann dies für den Versicherten erhebliche finanzielle Folgen haben. Wurden nicht genügend Rücklagen gebildet, können die laufenden finanziellen Verpflichtungen (Miete, Hypotheken etc.) ein existenzielles Risiko bedeuten. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die für die Dauer der Leistungsprüfung eine Ü. umfasst.
Fred Wagner
V
Zusammenfassung
VAA. Abk. für → Versicherungs-Anwendungs-Architektur.
Fred Wagner
W
Zusammenfassung
WACC. Abk. für Weighted Average Cost of Capital. Siehe → Kapitalkosten.
Fred Wagner
XYZ
Zusammenfassung
XL Rückversicherung. Abkürzung für Excess-of-Loss Rückversicherung. → Schadenexzedenten-Rückversicherung.
Fred Wagner
Backmatter
Metadaten
Titel
Gabler Versicherungslexikon
herausgegeben von
Professor Dr. Fred Wagner
Copyright-Jahr
2011
Verlag
Gabler
Electronic ISBN
978-3-8349-6481-6
Print ISBN
978-3-8349-0192-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6481-6