Das Optionsgeschäft ist eine Version des Termingeschäftes. Unter einem Termingeschäft versteht man allgemein Abschlüsse zu einem sofort vereinbarten Kurs, wobei die Erfüllung des Geschäftes beziehungsweise der Verzicht auf die Geschäftsausübung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Man unterscheidet zwischen festen Termingeschäften die in jedem Fall zu erfüllen sind, und bedingten Termingeschäften bei denen eine Vertragsseite das Recht hat, zwischen Erfüllung und Aufgabe des Geschäftes zu wählen. Abbildung 1 stellt die verschiedenen Termingeschäftsarten schematisch dar.
Präziser formuliert müßte dieses Kapitel eigentlich „Einflußfaktoren der Optionsprämie“ heißen. Die Prämie ist ein reines Aufgeld, in dem sich die verschiedenen Einflußfaktoren widerspiegeln, während sich der innere Wert einer Option (der Optionspreis setzt sich aus innerem Wert und der Prämie zusammen) aus dem Verhältnis von Basispreis zu Optionspapierkurs ergibt.
Das Optionsgeschäft bietet dem Anleger je nach Risikopräferenz die Möglichkeit, im Vergleich zum reinen Aktiengeschäft die gleichen Gewinne bei kleinerem Einsatz beziehungsweise sehr viel größere Gewinne bei gleichem Einsatz zu erzielen (vgl. Kapitel 3.2).
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, welcher Basiswert einer Option bzw. einem Future zugrundeliegt. Für das Verständnis von Optionsstrategien ist es unerheblich, ob es sich um Aktienoptionen oder Währungsoptionen handelt. Um jedoch mit Währungsoptionen, Zinsoptionen und Indexoptionen Gewinne erwirtschaften zu können, ist es notwendig, diese etwas komplexeren Basiswerte genau zu verstehen.
Der Käufer einer Kaufoption (Calls) erwartet steigende Kurse des Optionspapieres, da sein Gewinn aus dem Geschäft unmittelbar an den Kursanstieg des Optionspapieres gekoppelt ist. Beim Kauf eines Calls kann man drei Erfolgszonen feststellen: Bleibt der Aktienkurs (S) unter dem Basispreis (X), so tritt für den Käufer ein begrenzter Verlust in Höhe des gezahlten Optionspreises (C) auf. Er übt die Option nicht aus, da er die Optionspapiere an der Börse zu einem niedrigeren Kurs als dem Basispreis kaufen kann. Steigt der Aktienkurs über den Basispreis bis zum Kurs Basispreis plus Optionspreis (B = Gewinnschwelle), so vermindert sich der Verlust linear auf Null. Der Käufer kommt in die Gewinnzone, wenn der Aktienkurs die Summe aus Basispreis und Optionspreis übersteigt. In den beiden letzten Fällen wird die Option ausgeübt (Bezug der Aktien zum Basispreis), und die Aktien werden an der Börse verkauft (Abbildung 8).
Bei den Käufen von Optionen betrachteten wir die Gewinn- und Verlustmöglichkeiten allein auf den Optionskauf bezogen, das heißt, beim Kauf der Optionen wurden nicht gleichzeitig die der Option zugrundeliegenden Aktien gekauft. Der Stillhalter einer Option (Short Call oder Short Put) ist entweder der Inhaber einer gedeckten/covered Position oder Inhaber einer ungedeckten/naked Position.
Optionskombinationen stellen den gleichzeitigen Kauf und/oder Verkauf von Optionen desselben Basiswertes (z. B. Siemens-Aktie) dar, die dem Anleger die Möglichkeit geben, bereits im vorhinein seinen Bedürfnissen und Markteinschätzungen entsprechende Anlagemöglichkeiten zu tätigen. Chancen und Risiken sind dabei gegenüber dem alleinigen Kauf oder Verkauf von Kauf- und Verkaufsoptionen eingeschränkt.
Die Absicherung einer Anlageposition oder besser die Neutralisierung von Preisschwankungen wird als Hedging bezeichnet. Ein typischer Hedger ist der Fondsmanager eines Aktienfonds der zeitweilig die Kursrisiken teilweise oder ganz ausschalten will oder ein Industrieunternehmen, das Wechselkursrisiken ausschließen möchte.
Beim Deltahedging (Kapitel 4.2) wurde der permanente Anpassungsbedarf der Optionsposition zum Erhalt einer deltaneutralen Position beschrieben. Dieser Anpassungsbedarf besteht aber nicht nur für Hedgingstrategien, sondern kann auch für andere Strategien sehr nützlich sein.
Arbitrage ist die auf Gewinnerzielung oder Verlustvermeidung gerichtete Berücksichtigung von in einem bestimmten Zeitpunkt auf zwei oder mehreren Teilmärkten gegebenen Kursunterschieden. Sie ist ex definitione risikolos, da der Geschäftsabschluß beziehungsweise die Geschäftsabschlüsse im gleichen Zeitpunkt erfolgen und damit Kurse und/oder Kursunterschiede bekannt sind.15
In den letzten sechs Kapiteln wurden die wichtigsten Optionsstrategien dargestellt. Die aufgezeigte Vielfalt erlaubt dem Anleger je nach Markteinschätzung und Risikobereitschaft die Wahl „seiner“ Strategie.
Die in Teil 2 beschriebenen Optionsanlagestrategien stellten die bei unterschiedlicher Verwendung sich ergebenden Chancen und Risiken mittels Gewinn/Verlust-Kurven dar. Der Optionspreis wurde im speziellen Zeitpunkt des Verfalltages (Restlaufzeit der Option = 0) betrachtet.
Um den Wert einer Option auch während ihrer Laufzeit bestimmen zu können, entstanden Optionswertmodelle die auf verschiedenen Wegen den Optionswert unter Berücksichtigung der verschiedenen Einflußfaktoren zu bestimmen versuchen.
Die Effekte aus den im Kapitel Einflußfaktoren des Optionspreises aufgeführten Einflußfaktoren lassen sich quantifizieren. Als Sensitivitätsmaße haben sich die griechischen Buchstaben Delta, Gamma, Theta, Vega und Rho eingebürgert.
An den deutschen Warenterminbörsen wurden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts vor allem Getreide (Berlin), Zucker (Magdeburg und Hamburg), Kaffee (Hamburg) und Baumwolle (Bremen) auf Termin gehandelt. Durch Spekulationen hervorgerufene Markterschütterungen führten zum Erlaß des Börsengesetzes von 1896, mit dem der Börsenterminhandel erstmals gesetzlicher Regelungen unterworfen wurde. Nachdem die Warenterminbörsen in der Weimarer Zeit zunehmend ihre Bedeutung verloren hatten, wurde der Handel 1931 ganz eingestellt. Die in der Nachkriegszeit wieder eröffneten Warenterminbörsen (unter anderem 1954 die Zuckerterminbörse und 1956 die Kaffeeterminbörse — Hamburg) haben ihre Aktivitäten in der Zwischenzeit wieder eingestellt.
Der Handel mit Terminkontrakten findet heute an mehr als 40 Börsen der Welt statt. Teilweise handelt es sich hierbei um traditionelle Wertpapierbörsen, die neben dem Kassahandel auch den Terminhandel durchführen, in der Regel sind es aber reine Terminbörsen.
Für Optionsgeschäfte sind — wie für alle Börsentermingeschäfte — in erster Linie die Paragraphen 50 bis 70 des Börsengesetzes maßgebend. § 50 Absatz 2 bestimmt, daß vor Zulassung des Börsenterminhandels für diesen geltende Geschäftsbedingungen festzulegen sind. Die Börsen kamen diesem Auftrag durch die Festlegung der „Besonderen Bedingungen für Optionsgeschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen“ nach.
Die einkommensteuerlichen Auswirkungen sind beim Käufer und Verkäufer einer Option1 sehr unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein Spekulationsgeschäft oder um sonstige Einkünfte handelt.
Der Erwerb einer Option allein hat für den Privaten keinerlei steuerliche Auswirkungen, da es sich hierbei um einen Vorgang in der privaten Vermögenssphäre handelt.
Für den Käufer einer Kaufoption sind die Optionskosten zusätzliche Anschaffungskosten für die Aktien, die aber nur dann den Spekulationsgewinn mindern beziehungsweise den Verlust erhöhen, wenn die Aktien innerhalb von sechs Monaten (Spekulationsfrist) wieder verkauft werden.
Für den Käufer einer Kaufoption besteht die Möglichkeit, den gezahlten Optionspreis als vergebliche Werbungskosten eines geplanten Spekulationsgeschäftes zu deklarieren und als Spekulationsverlust zu verbuchen. Er muß dem Finanzamt in diesem Fall glaubhaft machen, daß im Fall des Erwerbs der der Option zugrundeliegenden Aktien ein Spekulationsgeschäft durchgeführt worden wäre. Ob dies gelingt, ist allerdings mehr als fraglich. Mögliche Begründung für die Deklaration von vergeblichen Werbungskosten bei einer verfallenen Kaufoption wäre der Nachweis, daß bei anderen ausgeübten Kaufoptionen die erworbenen Wertpapiere sofort verkauft worden sind oder daß im Fall der Ausübung der Option die Aktien sofort verkauft werden müßten, da die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen, die Aktien längere Zeit zu halten.
Nach derzeitiger Rechtsprechung werden selbst standardisierte Optionskombinationen (an der DTB sind dies Bull Spread, Bear Spread, Straddle und Strangle) nicht als ein Geschäft angesehen, sondern steuerlich getrennt behandelt.
Die bilanzielle Behandlung von Optionsgeschäften ist noch umstritten. Grundlage der folgenden Ausführungen ist die Stellungnahme der Kommission für Bilanzierungsfragen des Bundesverbands deutscher Banken1, der Entwurf einer Verlautbarung des Bankenfachausschusses (IDW)2 und Ausführungen der Treuhand Vereinigung AG3.