2009 | OriginalPaper | Buchkapitel
Privatrecht und Bürgerliches Recht
verfasst von : Professor Dr. Burkhard Boemke, Bernhard Ulrici
Erschienen in: BGB Allgemeiner Teil
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
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Innerhalb der Rechtsordnung werden gemeinhin privatrechtliche und öffentlichrechtliche Normen unterschieden. Dabei regelt die Gesamtheit der privatrechtlichen Rechtsnormen (sog.
Privatrecht
) die Beziehung der einzelnen, gleich geordneten Mitglieder der Gemeinschaft zueinander. Demgegenüber erfasst die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Normen (sog.
Öffentliches Recht
) die Beziehungen des Einzelnen zum Staat oder zu anderen Trägern hoheitlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Hoheitsträger und ihrer Organe zueinander. Das
Strafrecht
nimmt bei dieser Unterteilung nicht die Stellung eines dritten Rechtsgebiets ein, sondern ist Teil des Öffentlichen Rechts. Gerade in diesem Bereich tritt der Staat dem Bürger ganz intensiv ggü., wenn er strafrechtliche Sanktionen verhängt. Als weitere wichtige Materien zählen zum Öffentlichen Recht (und damit nicht zum Privatrecht): Völkerrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht sowie Verfahrensrecht.